Der allein gegen den letztangeführten Schuldspruch aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der allein gegen den letztangeführten Schuldspruch aus den Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Ohne daß auf die in der Beschwerde hervorgehobenen - tatsächlich bestehenden - Undeutlichkeiten in Ansehung des objektiven Beschädigungsverhaltens des Angeklagten eingegangen werden müßte - dieses wird im Urteilssatz (ausschließlich) darin erblickt, daß er am Computer des Anton C*** "manipulierte und drei Programme löschte", wogegen die Urteilsgründe davon sprechen (vgl S 262 f), der Computer sei dadurch beschädigt worden, daß der Angeklagte das Gerätekabel aus der Wand riß und Laden auf die Anlage "schmiß" - erweist sich der Schuldspruch schon deshalb als nicht haltbar, weil das Urteil hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen läßt. Die bloße Anführung der verba legalia im Urteilstenor vermag insoweit umsoweniger zu genügen, als die in Spruch und Gründen spezifizierten (oben beschriebenen) Handlungen auch mit - wenn auch allenfalls grober und bewußter - Fahrlässigkeit einhergehen können und nicht unbedingt dolus (eventualis) voraussetzen. Die Annahme aber, daß beim Beschwerdeführer eine "Zerstörungstendenz" festzustellen sei, bezog das Erstgericht ausdrücklich auf frühere Taten.Ohne daß auf die in der Beschwerde hervorgehobenen - tatsächlich bestehenden - Undeutlichkeiten in Ansehung des objektiven Beschädigungsverhaltens des Angeklagten eingegangen werden müßte - dieses wird im Urteilssatz (ausschließlich) darin erblickt, daß er am Computer des Anton C*** "manipulierte und drei Programme löschte", wogegen die Urteilsgründe davon sprechen vergleiche S 262 f), der Computer sei dadurch beschädigt worden, daß der Angeklagte das Gerätekabel aus der Wand riß und Laden auf die Anlage "schmiß" - erweist sich der Schuldspruch schon deshalb als nicht haltbar, weil das Urteil hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen läßt. Die bloße Anführung der verba legalia im Urteilstenor vermag insoweit umsoweniger zu genügen, als die in Spruch und Gründen spezifizierten (oben beschriebenen) Handlungen auch mit - wenn auch allenfalls grober und bewußter - Fahrlässigkeit einhergehen können und nicht unbedingt dolus (eventualis) voraussetzen. Die Annahme aber, daß beim Beschwerdeführer eine "Zerstörungstendenz" festzustellen sei, bezog das Erstgericht ausdrücklich auf frühere Taten.
Da der überwiegende Schaden nach der Aktenlage durch das Löschen von Programmen verursacht wurde - daß auch dies als Sachbeschädigung in Frage kommt, kann im Hinblick darauf, daß die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des betreffenden Informationsträgers durch Vernichtung des elektronisch gespeicherten Programms evidentermaßen wesentlich beeinträchtigt wird (vgl Kienapfel BT RN 38, Leukauf-Steininger, Komm 2 RN 9, beide zu § 125 StGB) nicht bezweifelt werden - und die Qualifikation nach § 126 Abs. 1 Z 7 StGB voraussetzt, daß - entgegen der in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung JBl 1977, 213 = ÖJZ-LSK 1976/243, 249 = RZ 1976/114 vertretenen Ansicht - der 5.000 S übersteigende Schaden vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein muß (vgl Leukauf-Steininger Komm 2 RN 38, Kienapfel BT RN 26, Bertel im WK, RN 32, Foregger-Serini MKK 3 Anm III, all dies zu § 126 StGB), bedurfte es über den Grundtatbestand hinaus auch in Ansehung der Wertqualifikation entsprechender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, die das Ersturteil jedoch gleichfalls zur Gänze schuldig bleibt. Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die aufgezeigten Mängel zu sanieren, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der in Frage stehende Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da der überwiegende Schaden nach der Aktenlage durch das Löschen von Programmen verursacht wurde - daß auch dies als Sachbeschädigung in Frage kommt, kann im Hinblick darauf, daß die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des betreffenden Informationsträgers durch Vernichtung des elektronisch gespeicherten Programms evidentermaßen wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche Kienapfel BT RN 38, Leukauf-Steininger, Komm 2 RN 9, beide zu Paragraph 125, StGB) nicht bezweifelt werden - und die Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB voraussetzt, daß - entgegen der in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung JBl 1977, 213 = ÖJZ-LSK 1976/243, 249 = RZ 1976/114 vertretenen Ansicht - der 5.000 S übersteigende Schaden vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein muß vergleiche Leukauf-Steininger Komm 2 RN 38, Kienapfel BT RN 26, Bertel im WK, RN 32, Foregger-Serini MKK 3 Anmerkung römisch drei, all dies zu Paragraph 126, StGB), bedurfte es über den Grundtatbestand hinaus auch in Ansehung der Wertqualifikation entsprechender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, die das Ersturteil jedoch gleichfalls zur Gänze schuldig bleibt. Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die aufgezeigten Mängel zu sanieren, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der in Frage stehende Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.