Die von ihm dagegen erhobene, nominell auf die Z. 13 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er allein die Anwendung des § 39 StGB. bekämpft, entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung. Denn angesichts dessen, daß § 39 StGB. keine Veränderung der Strafsätze bewirkt, sondern bloß eine fakultativDie von ihm dagegen erhobene, nominell auf die Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er allein die Anwendung des Paragraph 39, StGB. bekämpft, entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung. Denn angesichts dessen, daß Paragraph 39, StGB. keine Veränderung der Strafsätze bewirkt, sondern bloß eine fakultativ
anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt (EvBl. 1975/269 =
RZ. 1975/94 = SSt. 46/40), kann Anwendung oder Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle nur mit Berufung bekämpft werden und kommt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn die Grenzen der durch § 39 StGB. ermöglichten Strafschärfung überschritten wurden. Da dies vorliegend nicht zutrifft (Strafobergrenze des § 83 StGB.:RZ. 1975/94 = SSt. 46/40), kann Anwendung oder Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle nur mit Berufung bekämpft werden und kommt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn die Grenzen der durch Paragraph 39, StGB. ermöglichten Strafschärfung überschritten wurden. Da dies vorliegend nicht zutrifft (Strafobergrenze des Paragraph 83, StGB.:
sechs Monate; Höchstmaß bei Anwendung des § 39 StGB. daher neun Monate), wird mit dem Rechtsmittelvorbringen kein Nichtigkeitsgrund releviert und war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 344, 285 d Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.sechs Monate; Höchstmaß bei Anwendung des Paragraph 39, StGB. daher neun Monate), wird mit dem Rechtsmittelvorbringen kein Nichtigkeitsgrund releviert und war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.
sofort zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten an das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der Berufungen begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.