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Entscheidung 9 Os 20/85×

Entscheidung 9 Os 20/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os20/85

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hardegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A und einen anderen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter B und die Berufung des Angeklagten Walter A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. November 1984, GZ. 20 q römisch fünf r 549/84-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten Walter B auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der 23-jährige Walter B auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB. zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm dagegen erhobene, nominell auf die Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er allein die Anwendung des Paragraph 39, StGB. bekämpft, entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung. Denn angesichts dessen, daß Paragraph 39, StGB. keine Veränderung der Strafsätze bewirkt, sondern bloß eine fakultativ

anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt (EvBl. 1975/269 =

RZ. 1975/94 = SSt. 46/40), kann Anwendung oder Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle nur mit Berufung bekämpft werden und kommt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn die Grenzen der durch Paragraph 39, StGB. ermöglichten Strafschärfung überschritten wurden. Da dies vorliegend nicht zutrifft (Strafobergrenze des Paragraph 83, StGB.:

sechs Monate; Höchstmaß bei Anwendung des Paragraph 39, StGB. daher neun Monate), wird mit dem Rechtsmittelvorbringen kein Nichtigkeitsgrund releviert und war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.

sofort zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten an das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der Berufungen begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00020.85.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19850213_OGH0002_0090OS00020_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung