Die vom Angeklagten allein dagegen aus den Z 4, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, in der Verfahrens- und Feststellungsmängel zum Ausspruch über die (absolute oder relative) Untauglichkeit des unternommenen Versuches der Herbeiführung einer Feuersbrunst und damit implizite zu der dieser vorgelagerten Frage eines darauf gerichteten Vorsatzes behauptet werden, ist im Ergebnis begründet.Die vom Angeklagten allein dagegen aus den Ziffer 4, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, in der Verfahrens- und Feststellungsmängel zum Ausspruch über die (absolute oder relative) Untauglichkeit des unternommenen Versuches der Herbeiführung einer Feuersbrunst und damit implizite zu der dieser vorgelagerten Frage eines darauf gerichteten Vorsatzes behauptet werden, ist im Ergebnis begründet.
Denn diesbezüglich findet sich im Urteil tatsächlich keine ausdrückliche Konstatierung, sondern lediglich die Formulierung (vgl. S 114), der Angeklagte habe die Aufmerksamkeit der von ihm umworbenen Monika G*** u.a. dadurch auf sich zu lenken versucht, daß er einen "Waldbrand" verursachen "wollte", was im gegebenen Zusammenhang aber ersichtlich nicht ausreicht, eine Feststellung des Inhaltes zu ersetzen, der Angeklagte habe mit dem zum Tatbestand gehörigen Vorsatz gehandelt, eine Feuersbrunst, also ein elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringe (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 169 RN 5 und 6) zu verursachen.Denn diesbezüglich findet sich im Urteil tatsächlich keine ausdrückliche Konstatierung, sondern lediglich die Formulierung vergleiche S 114), der Angeklagte habe die Aufmerksamkeit der von ihm umworbenen Monika G*** u.a. dadurch auf sich zu lenken versucht, daß er einen "Waldbrand" verursachen "wollte", was im gegebenen Zusammenhang aber ersichtlich nicht ausreicht, eine Feststellung des Inhaltes zu ersetzen, der Angeklagte habe mit dem zum Tatbestand gehörigen Vorsatz gehandelt, eine Feuersbrunst, also ein elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringe (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 169, RN 5 und 6) zu verursachen.
Da dieser gravierende Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da dieser gravierende Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Angesichts der die Tat zur Gänze leugnenden Verantwortung des Angeklagten, dessen Wissen und Wollen nur aus objektiven Prämissen abgeleitet werden kann, wird im fortgesetzten Rechtsgang die Aussage des Zeugen H*** (vgl. S 58 und 103), im Bereich des Feuers sei das Laub beiseite geräumt und das Feuer auf kahlem Erdboden entfacht worden, nicht - wie dies im angefochtenen Urteil geschah - mit Stillschweigen übergangen werden dürfen und wird auch zu den Angaben der Sabine G*** (vgl. S 23 in ON 2) Stellung zu nehmen sein, wonach sie bereits fünf Brandstellen im Wald, die vom Angeklagten stammen sollen, gefunden habe. Schließlich wird es zur Klärung des dolus des Angeklagten auch unumgänglich sein, in Ansehung der am Tatort zur Tatzeit gegebenen Verhältnisse (Witterung, Bodenbeschaffenheit; Art und Entfernung der dem Brandplatz benachbarten Bäume u.dgl.) möglichst exakte Konstatierungen zu treffen.Angesichts der die Tat zur Gänze leugnenden Verantwortung des Angeklagten, dessen Wissen und Wollen nur aus objektiven Prämissen abgeleitet werden kann, wird im fortgesetzten Rechtsgang die Aussage des Zeugen H*** vergleiche S 58 und 103), im Bereich des Feuers sei das Laub beiseite geräumt und das Feuer auf kahlem Erdboden entfacht worden, nicht - wie dies im angefochtenen Urteil geschah - mit Stillschweigen übergangen werden dürfen und wird auch zu den Angaben der Sabine G*** vergleiche S 23 in ON 2) Stellung zu nehmen sein, wonach sie bereits fünf Brandstellen im Wald, die vom Angeklagten stammen sollen, gefunden habe. Schließlich wird es zur Klärung des dolus des Angeklagten auch unumgänglich sein, in Ansehung der am Tatort zur Tatzeit gegebenen Verhältnisse (Witterung, Bodenbeschaffenheit; Art und Entfernung der dem Brandplatz benachbarten Bäume u.dgl.) möglichst exakte Konstatierungen zu treffen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.