II/ Die eingangs angeführte, in ihren Rechtswirkungen einem Urteil gleichkommende Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 61 StPO unterstehen die beim Bundespräsidenten beglaubigten auswärtigen Gesandten und ihr eigentliches Gesandtschaftspersonal sowie die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten, die zugleich Angehörige des Staates sind, dem der Gesandte angehört, nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit. Die in dieser Gesetzesstelle behandelte sogenannte diplomatische Immunität erstreckt sich auch auf die Botschafter, die gleichfalls unter den hier verwendeten Begriff 'Gesandte' fallen, und demgemäß auch auf das dem Absendestaat angehörige Botschaftspersonal. Art. 37 Abs. 2 des Wiener übereinkommens über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, bestimmt, daß Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission (und die zu ihrem Haushalt gehörigen Familienmitglieder), wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Art. 29Gemäß Paragraph 61, StPO unterstehen die beim Bundespräsidenten beglaubigten auswärtigen Gesandten und ihr eigentliches Gesandtschaftspersonal sowie die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten, die zugleich Angehörige des Staates sind, dem der Gesandte angehört, nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit. Die in dieser Gesetzesstelle behandelte sogenannte diplomatische Immunität erstreckt sich auch auf die Botschafter, die gleichfalls unter den hier verwendeten Begriff 'Gesandte' fallen, und demgemäß auch auf das dem Absendestaat angehörige Botschaftspersonal. Artikel 37, Absatz 2, des Wiener übereinkommens über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, bestimmt, daß Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission (und die zu ihrem Haushalt gehörigen Familienmitglieder), wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikel 29
bis 35 (dieses übereinkommens) bezeichneten Vorrechte und Immunitäten, demnach auch die im Art. 31 Abs. 1 dieses übereinkommens vorgesehene Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats genießen.bis 35 (dieses übereinkommens) bezeichneten Vorrechte und Immunitäten, demnach auch die im Artikel 31, Absatz eins, dieses übereinkommens vorgesehene Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats genießen.
Dragan A fällt als Angehöriger des Verwaltungsund technischen Personals der jugoslawischen Botschaft in Österreich jedenfalls unter den gemäß § 61 StPO nicht der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterliegenden Personenkreis. Da er nach dem Vorgesagten noch am Tage seiner Einreise ins Inland seinen Dienst bei der genannten Botschaft angetreten hatte und zuvor nie in Österreich ansässig war, erfüllt er aber auch die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 des Wiener übereinkommens über Diplomatische Beziehungen, sodaß ihm auch nach dieser gesetzlichen Bestimmung Immunität von der inländischen Strafgerichtsbarkeit zukommt; denn die dort angeführte, den Ausschluß von der vorerwähnten Immunität bewirkende Voraussetzung einer ständigen Ansässigkeit im Inland (Empfangsstaat) liegt wohl dann nicht vor, wenn - so wie vorliegend Dragan A - das betreffende Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission nur aus Anlaß seines Dienstes in das Inland eingereist ist und sich hier nur für die Dauer seines Dienstes aufhält.Dragan A fällt als Angehöriger des Verwaltungsund technischen Personals der jugoslawischen Botschaft in Österreich jedenfalls unter den gemäß Paragraph 61, StPO nicht der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterliegenden Personenkreis. Da er nach dem Vorgesagten noch am Tage seiner Einreise ins Inland seinen Dienst bei der genannten Botschaft angetreten hatte und zuvor nie in Österreich ansässig war, erfüllt er aber auch die Voraussetzungen des Artikel 37, Absatz 2, des Wiener übereinkommens über Diplomatische Beziehungen, sodaß ihm auch nach dieser gesetzlichen Bestimmung Immunität von der inländischen Strafgerichtsbarkeit zukommt; denn die dort angeführte, den Ausschluß von der vorerwähnten Immunität bewirkende Voraussetzung einer ständigen Ansässigkeit im Inland (Empfangsstaat) liegt wohl dann nicht vor, wenn - so wie vorliegend Dragan A - das betreffende Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission nur aus Anlaß seines Dienstes in das Inland eingereist ist und sich hier nur für die Dauer seines Dienstes aufhält.
Da somit Dragan A sowohl nach § 61 StPO als auch nach Art. 37 Abs. 2 des Wiener übereinkommens über Diplomatische Beziehungen Immunität von der inländischen Strafgerichtsbarkeit genießt, erübrigt sich eine Erörterung der verschiedentlich aufgeworfenen Frage (vgl. Foregger-Serini, Anmerkung II zu § 61 StPO), ob und inwieweit § 61 StPO durch die (späteren), auf Gesetzesstufe stehenden internationalen Abkommen, zu denen auch das in Rede stehende Wiener übereinkommen über Diplomatische Beziehungen gehört, im Sinne einer Einschränkung der Immunitätsrechte (materiell) derogiert wurde.Da somit Dragan A sowohl nach Paragraph 61, StPO als auch nach Artikel 37, Absatz 2, des Wiener übereinkommens über Diplomatische Beziehungen Immunität von der inländischen Strafgerichtsbarkeit genießt, erübrigt sich eine Erörterung der verschiedentlich aufgeworfenen Frage vergleiche Foregger-Serini, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 61, StPO), ob und inwieweit Paragraph 61, StPO durch die (späteren), auf Gesetzesstufe stehenden internationalen Abkommen, zu denen auch das in Rede stehende Wiener übereinkommen über Diplomatische Beziehungen gehört, im Sinne einer Einschränkung der Immunitätsrechte (materiell) derogiert wurde.
Die Erlassung und Zustellung der eingangs zitierten Strafverfügung durch das Strafbezirksgericht Wien, die sich nach dem Vorgesagten als unzulässige Ausübung der inländischen Strafgerichtsbarkeit gegen den nach den beiden vorerwähnten Gesetzesstellen diplomatische Immunität genießenden Dragan A darstellen, begründen demnach eine sich zu dessen Nachteil auswirkende Verletzung des Gesetzes in den genannten Bestimmungen.
Es war demnach in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.