Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Oktober 1929 geborene Gelegenheitsarbeiter Erwin A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. August 1978 in Giering, Gemeinde Bad Wimsberg-Neydharting (Oberösterreich), die 71-jährige Theresia B dadurch mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte, daß er sie mehrmals zu Boden stieß, sich auf sie legte, versuchte, ihr die Strumpfhose und die Unterhose auszuziehen und sie am Geschlechtsteil betastete, wobei er äußerte, er vergewaltige sie und bringe sie um.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Oktober 1929 geborene Gelegenheitsarbeiter Erwin A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 26. August 1978 in Giering, Gemeinde Bad Wimsberg-Neydharting (Oberösterreich), die 71-jährige Theresia B dadurch mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte, daß er sie mehrmals zu Boden stieß, sich auf sie legte, versuchte, ihr die Strumpfhose und die Unterhose auszuziehen und sie am Geschlechtsteil betastete, wobei er äußerte, er vergewaltige sie und bringe sie um.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a (richtig: 9 lit. b) und 10 StPO.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a, (richtig: 9 Litera b,) und 10 StPO.
In der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer 'vorsichtshalber' geltend, das Erstgericht habe sich mit einem Teil der Aussage der Zeugin Theresia B in der Hauptverhandlung, wonach sie ihm während der Gewalttätigkeiten zugeredet habe, vernünftig zu sein, und ihm vorgeschlagen habe, in die Stube zu gehen und sich mit ihr auszusprechen, worauf er sie dann plötzlich losgelassen habe nur in der rechtlichen Begründung, aber nicht in der Sachverhaltsfeststellung auseinandergesetzt. Da sich das Erstgericht aber, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ohnedies auch mit diesem Teil der Zeugenaussage in den Entscheidungsgründen befaßt und damit der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO Genüge getan hat, ist der relevierte Begründungsmangel in Wahrheit nicht gegeben. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe freiwillig von der Tatvollendung Abstand genommen, versagt.In der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer 'vorsichtshalber' geltend, das Erstgericht habe sich mit einem Teil der Aussage der Zeugin Theresia B in der Hauptverhandlung, wonach sie ihm während der Gewalttätigkeiten zugeredet habe, vernünftig zu sein, und ihm vorgeschlagen habe, in die Stube zu gehen und sich mit ihr auszusprechen, worauf er sie dann plötzlich losgelassen habe nur in der rechtlichen Begründung, aber nicht in der Sachverhaltsfeststellung auseinandergesetzt. Da sich das Erstgericht aber, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ohnedies auch mit diesem Teil der Zeugenaussage in den Entscheidungsgründen befaßt und damit der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Genüge getan hat, ist der relevierte Begründungsmangel in Wahrheit nicht gegeben. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe freiwillig von der Tatvollendung Abstand genommen, versagt.
Nach den Urteilsfeststellungen konnte sich Theresia B in einem Moment des (plötzlichen) Nachlassens der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt losreißen und, laut um Hilfe rufend, zu Adolf C, dessen Anwesen ungefähr 200 m entfernt ist, fliehen. Der Beschwerdeführer wagte es nun nicht, dem Opfer zu folgen, sondern gab die Tatausführung auf, weil ihm eine Verfolgung zwecks Fortsetzung der Gewalttätigkeiten zwar möglich, aber zu riskant gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß gemäß § 16 Abs. 1 StGB ein Täter wegen Versuchs dann nicht bestraft wird, wenn er (bei unbeendetem Versuch) freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder (bei beendetem Versuch), wenn er freiwillig den Erfolg abwendet. Freiwillig ist ein Rücktritt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. LSK 1975/163, 164 = EvBl. 1976/98Nach den Urteilsfeststellungen konnte sich Theresia B in einem Moment des (plötzlichen) Nachlassens der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt losreißen und, laut um Hilfe rufend, zu Adolf C, dessen Anwesen ungefähr 200 m entfernt ist, fliehen. Der Beschwerdeführer wagte es nun nicht, dem Opfer zu folgen, sondern gab die Tatausführung auf, weil ihm eine Verfolgung zwecks Fortsetzung der Gewalttätigkeiten zwar möglich, aber zu riskant gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB ein Täter wegen Versuchs dann nicht bestraft wird, wenn er (bei unbeendetem Versuch) freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder (bei beendetem Versuch), wenn er freiwillig den Erfolg abwendet. Freiwillig ist ein Rücktritt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche LSK 1975/163, 164 = EvBl. 1976/98
u. a.) aber nur dann, wenn sich der Täter sagt, er könne die Tat vollenden, aber er wolle dies überhaupt nicht oder wenigstens jetzt nicht, er also unter der - allenfalls auch irrigen - Vorstellung handelt, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei noch möglich. Eben diese Voraussetzungen liegen jedoch, legt man die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde, im vorliegenden Fall nicht vor; soweit der Beschwerdeführer von der urteilsfremden Annahme ausgeht, er habe auf Grund innerer Erwägungen Theresia B freigegeben, weil er ihren Vorschlag, die Angelegenheit zu besprechen, akzeptiert habe, mangelt es seiner Rechtsrüge schon an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Beim Tatbestand des § 202 Abs. 1 StGB, bei welchem der Tätervorsatz (bloß) darauf gerichtet ist, das Opfer, ohne es widerstandsunfähig zu machen, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, d. h. mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu dessen Duldung zu bestimmen, ist ein Rücktritt vom Versuch schon dann als nicht freiwillig erfolgt anzusehen, wenn der Täter die Tatausführung in der Vorstellung aufgibt, zufolge heftiger Gegenwehr des Opfers sein Ziel nicht erreichen zu können. Der Umstand, daß der Angeklagte seine Gewalttätigkeiten nicht (unvermindert oder gar verstärkt) fortsetzte und dadurch die Flucht der Theresia B ermöglichte, steht daher der rechtlichen Annahme mangelnder Freiwilligkeit seines Rücktrittes an sich nicht entgegen.u. a.) aber nur dann, wenn sich der Täter sagt, er könne die Tat vollenden, aber er wolle dies überhaupt nicht oder wenigstens jetzt nicht, er also unter der - allenfalls auch irrigen - Vorstellung handelt, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei noch möglich. Eben diese Voraussetzungen liegen jedoch, legt man die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde, im vorliegenden Fall nicht vor; soweit der Beschwerdeführer von der urteilsfremden Annahme ausgeht, er habe auf Grund innerer Erwägungen Theresia B freigegeben, weil er ihren Vorschlag, die Angelegenheit zu besprechen, akzeptiert habe, mangelt es seiner Rechtsrüge schon an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Beim Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, bei welchem der Tätervorsatz (bloß) darauf gerichtet ist, das Opfer, ohne es widerstandsunfähig zu machen, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, d. h. mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu dessen Duldung zu bestimmen, ist ein Rücktritt vom Versuch schon dann als nicht freiwillig erfolgt anzusehen, wenn der Täter die Tatausführung in der Vorstellung aufgibt, zufolge heftiger Gegenwehr des Opfers sein Ziel nicht erreichen zu können. Der Umstand, daß der Angeklagte seine Gewalttätigkeiten nicht (unvermindert oder gar verstärkt) fortsetzte und dadurch die Flucht der Theresia B ermöglichte, steht daher der rechtlichen Annahme mangelnder Freiwilligkeit seines Rücktrittes an sich nicht entgegen.
Dem Ausspruch des Schöffengerichts, wonach dem Angeklagten strafaufhebender Rücktritt vom Versuch nicht zustatten komme, haftet sohin eine Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO nicht an.Dem Ausspruch des Schöffengerichts, wonach dem Angeklagten strafaufhebender Rücktritt vom Versuch nicht zustatten komme, haftet sohin eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht an.
Dem auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Beschwerdevorbringen, die Tat des Angeklagten wäre lediglich als Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu beurteilen gewesen, ist schließlich entgegenzuhalten, daß dieser Tatbestand gegenüber strafbaren Handlungen, bei denen die Entziehung der Freiheit bloß ein Mittel zu einem (anderen) strafrechtswidrigen Zweck darstellt, grundsätzlich nur subsidiär ist (vgl. LSK 1978/211 = RZ 1978/77); eine Anwendung dieser Bestimmung wäre vorliegend daher nur unter der - vom Erstgericht hier jedoch rechtlich zutreffend verneinten - Voraussetzung in Betracht gekommen, daß die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf wegen (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch aufgehoben wäre (vgl. Leukauf-Steininger, 506 in Verbindung mit 918 f und 922).Dem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Beschwerdevorbringen, die Tat des Angeklagten wäre lediglich als Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen, ist schließlich entgegenzuhalten, daß dieser Tatbestand gegenüber strafbaren Handlungen, bei denen die Entziehung der Freiheit bloß ein Mittel zu einem (anderen) strafrechtswidrigen Zweck darstellt, grundsätzlich nur subsidiär ist vergleiche LSK 1978/211 = RZ 1978/77); eine Anwendung dieser Bestimmung wäre vorliegend daher nur unter der - vom Erstgericht hier jedoch rechtlich zutreffend verneinten - Voraussetzung in Betracht gekommen, daß die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf wegen (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch aufgehoben wäre vergleiche Leukauf-Steininger, 506 in Verbindung mit 918 f und 922).