Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Dezember 1977, GZ. 5 d Vr 4526/77-44, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Merey und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Dezember 1977, GZ. 5 d römisch fünf r 4526/77-44, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Merey und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Friedrich A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und der Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB und der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 28 Abs. 1, 129Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Friedrich A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB und der Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB und der versuchten Täuschung nach Paragraph 15, 108, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 28, Absatz eins, 129
StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen sowie die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen verschiedener Art, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 17. Februar 1978, GZ. 9 Os 22/78-3, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann der dem Urteil zugrundeliegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat dem Angeklagten bei der Strafbemessung den Umstand, daß es beim Vergehen der Täuschung (Punkt 4. des Spruches) beim Versuch geblieben ist, zu Unrecht nicht als mildernd zu gute gehalten. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Vorverurteilungen des Angeklagten bereits längere Zeit zurückliegen und er sich seither wohlverhalten hat, sowie der Umstand, daß nur ein verhältnismäßig geringer Schaden entstanden ist (§ 32 Abs. 3 StGB). Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängte Strafe als überhöht und die Herabsetzung auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten für gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Das Erstgericht hat dem Angeklagten bei der Strafbemessung den Umstand, daß es beim Vergehen der Täuschung (Punkt 4. des Spruches) beim Versuch geblieben ist, zu Unrecht nicht als mildernd zu gute gehalten. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Vorverurteilungen des Angeklagten bereits längere Zeit zurückliegen und er sich seither wohlverhalten hat, sowie der Umstand, daß nur ein verhältnismäßig geringer Schaden entstanden ist (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängte Strafe als überhöht und die Herabsetzung auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten für gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00022.78.0314.000
Dokumentnummer
JJT_19780314_OGH0002_0090OS00022_7800000_000