Diese Rüge versagt.
Obschon die durch die Tat des Angeklagten (der am 12. Juli 1981 beim Verlassen des Gasthauses 'K***' in Nenzing ein Blumengesteck zu Boden geworfen hatte) herbeigeführten Folgen angesichts des dadurch bewirkten Schadens von nur 100 S noch als unbedeutend einzustufen sind, kann - auch unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt noch jugendlichen Alters des Angeklagten - schon auf Grund des Umstandes, daß er nach den Urteilsannahmen diese Sachbeschädigung aus Wut und Rache deshalb ausführte, weil die Gastwirtin für ein vom Angeklagten vorher im Lokal (fahrlässig) zertrümmertes Glas den Betrag von 10 S als Schadenersatz begehrt hatte (S 86 d.A) von einer bloß geringen Schuld (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB), also von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der für Sachbeschädigung vorgesehenen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht mehr gesprochen werden (ÖJZ-LSK 1976/379). überdies ist im Hinblick auf die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers (gleichfalls ua wegen Vergehens der Sachbeschädigung) vom 2. April 1981 durch das Landesgericht Feldkirch zu Vr 2412/80 und den relativ raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung des Angeklagten wegen der neuen Tat erforderlich (§ 42 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB).Obschon die durch die Tat des Angeklagten (der am 12. Juli 1981 beim Verlassen des Gasthauses 'K***' in Nenzing ein Blumengesteck zu Boden geworfen hatte) herbeigeführten Folgen angesichts des dadurch bewirkten Schadens von nur 100 S noch als unbedeutend einzustufen sind, kann - auch unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt noch jugendlichen Alters des Angeklagten - schon auf Grund des Umstandes, daß er nach den Urteilsannahmen diese Sachbeschädigung aus Wut und Rache deshalb ausführte, weil die Gastwirtin für ein vom Angeklagten vorher im Lokal (fahrlässig) zertrümmertes Glas den Betrag von 10 S als Schadenersatz begehrt hatte (S 86 d.A) von einer bloß geringen Schuld (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), also von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der für Sachbeschädigung vorgesehenen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht mehr gesprochen werden (ÖJZ-LSK 1976/379). überdies ist im Hinblick auf die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers (gleichfalls ua wegen Vergehens der Sachbeschädigung) vom 2. April 1981 durch das Landesgericht Feldkirch zu römisch fünf r 2412/80 und den relativ raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung des Angeklagten wegen der neuen Tat erforderlich (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB).
Mangels der im § 42 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB - kumulativ mit den übrigen, im § 42 Abs. 1 StGB angeführten Erfordernissen - normierten Voraussetzungen war demnach für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Schldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB angestrebte Anwendung des § 42 StGB entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Raum. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.Mangels der im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB - kumulativ mit den übrigen, im Paragraph 42, Absatz eins, StGB angeführten Erfordernissen - normierten Voraussetzungen war demnach für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Schldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB angestrebte Anwendung des Paragraph 42, StGB entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Raum. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 37 und 84 StGB, 11 JGG, eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den einzelnen Tagessatz mit 100 S bemaß. Ferner erkannte es den Angeklagten gemäß § 369 StPO schuldig, dem Privatbeteiligten Johann B einen Betrag von 1.232 S zu bezahlen.Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 37 und 84 StGB, 11 JGG, eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den einzelnen Tagessatz mit 100 S bemaß. Ferner erkannte es den Angeklagten gemäß Paragraph 369, StPO schuldig, dem Privatbeteiligten Johann B einen Betrag von 1.232 S zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und das Zusammentreffen von zwei Taten, wogegen es als mildernd das Geständnis und den Umstand in Betracht zog, daß der Angeklagte die Schadenersatzforderung des Privatbeteiligten anerkannt hatte.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Reduzierung der Anzahl der verhängten Tagessätze, die Gewährung bedingter Strafnachsicht und die Halbierung des dem Privatbeteiligten zugesprochenen Betrages anstrebt, ist nicht begründet.
Zu einer Verringerung der Tagessätze bestand nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zur Last liegenden Verfehlungen um so weniger ein Anlaß, als er nach der - keineswegs geringfügigen - Vorverurteilung im April 1981 äußerst rasch rückfällig wurde, was ihm als zusätzlicher Erschwerungsumstand anzulasten ist. Die Wirkungslosigkeit der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht im seinerzeitigen Verfahren stand einer nochmaligen Anwendbarkeit des § 43 StGB zwingend entgegen, weil der Rückfall innerhalb weniger Monate die Annahme verbietet, die bloße Androhung einer Strafe werde genügen, den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Was endlich den bekämpften Privatbeteiligtenzuspruch anlangt, genügt es, auf das schuldkonstitutive Anerkenntnis des Berufungswerbers in der Hauptverhandlung am 19. November 1981 (S 75) zu verweisen. Der im ganzen unbegründeten Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.Zu einer Verringerung der Tagessätze bestand nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zur Last liegenden Verfehlungen um so weniger ein Anlaß, als er nach der - keineswegs geringfügigen - Vorverurteilung im April 1981 äußerst rasch rückfällig wurde, was ihm als zusätzlicher Erschwerungsumstand anzulasten ist. Die Wirkungslosigkeit der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht im seinerzeitigen Verfahren stand einer nochmaligen Anwendbarkeit des Paragraph 43, StGB zwingend entgegen, weil der Rückfall innerhalb weniger Monate die Annahme verbietet, die bloße Androhung einer Strafe werde genügen, den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Was endlich den bekämpften Privatbeteiligtenzuspruch anlangt, genügt es, auf das schuldkonstitutive Anerkenntnis des Berufungswerbers in der Hauptverhandlung am 19. November 1981 (S 75) zu verweisen. Der im ganzen unbegründeten Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.