Die Berufung des Angeklagten B ist nicht berechtigt; den Berufungen der Angeklagten C und D kommt dagegen jeweils teilweise Berechtigung zu.
Was zunächst die vom Erstgericht hinsichtlich der Berufungswerber festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe betrifft, so bedürfen diese in mehrfacher Richtung einer Korrektur: Beim Angeklagten B hat das Zusammentreffen mehrfacher Straftaten als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil ihm lediglich eine strafbare Handlung (Diebstahl) zur Last liegt; der Wiederholung der diebischen Angriffe kommt angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht die Bedeutung eines eigenen erschwerenden Umstandes zu, allerdings kann sie nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (vgl. ÖJZ-LSK. 1983/ 120). Als weiterer Erschwerungsgrund kommt bei B jedoch die mehrfache Qualifikation des Diebstahls hinzu. Beim Angeklagten C hat die Wiederholung als besonderer Erschwerungsgrund aus denselben Erwägungen wie beim Angeklagten B zu entfallen; sie ist auch bei ihm nur im Rahmen der Gewichtung der Strafzumessungsgründe entsprechend zu berücksichtigen. Hinzu kommt aber bei C als besonderer erschwerender Umstand, daß ihm zwei verschiedene Verbrechen (Diebstahl und Hehlerei) zur Last fallen. Beim Angeklagten D hat das Zusammentreffen zweier Straftaten als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil auch diesem Angeklagten, so wie dem Angeklagten B, nur eine strafbare Handlung (Diebstahl) zur Last fällt. Hinzu kommt allerdings auch bei D als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls.Was zunächst die vom Erstgericht hinsichtlich der Berufungswerber festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe betrifft, so bedürfen diese in mehrfacher Richtung einer Korrektur: Beim Angeklagten B hat das Zusammentreffen mehrfacher Straftaten als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil ihm lediglich eine strafbare Handlung (Diebstahl) zur Last liegt; der Wiederholung der diebischen Angriffe kommt angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht die Bedeutung eines eigenen erschwerenden Umstandes zu, allerdings kann sie nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben vergleiche ÖJZ-LSK. 1983/ 120). Als weiterer Erschwerungsgrund kommt bei B jedoch die mehrfache Qualifikation des Diebstahls hinzu. Beim Angeklagten C hat die Wiederholung als besonderer Erschwerungsgrund aus denselben Erwägungen wie beim Angeklagten B zu entfallen; sie ist auch bei ihm nur im Rahmen der Gewichtung der Strafzumessungsgründe entsprechend zu berücksichtigen. Hinzu kommt aber bei C als besonderer erschwerender Umstand, daß ihm zwei verschiedene Verbrechen (Diebstahl und Hehlerei) zur Last fallen. Beim Angeklagten D hat das Zusammentreffen zweier Straftaten als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil auch diesem Angeklagten, so wie dem Angeklagten B, nur eine strafbare Handlung (Diebstahl) zur Last fällt. Hinzu kommt allerdings auch bei D als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls.
Aber auch unter Zugrundelegung der solcherart richtiggestellten Strafzumessungsgründe besteht bei den Angeklagten B und C kein Grund zu einer Reduzierung der über die Genannten vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen. B weist mehrere, zum Teil empfindliche Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten auf; im Hinblick darauf, daß ihn auch längere Freiheitsstrafen nicht davon abhielten, relativ bald wieder einschlägig straffällig zu werden, wobei der ihm zur Last fallende Wert der Diebsbeute über 200.000 S beträgt, bedarf es bei ihm zur Erreichung der Strafzwecke einer entsprechend langen Freiheitsstrafe, sodaß seinem Begehren um Herabsetzung der Strafe nicht nähergetreten werden konnte. C hat neben dem Verbrechen des Diebstahls auch jenes der gewerbsmäßigen Hehlerei zu verantworten; die über ihn verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe entspricht der Schwere seiner personalen Täterschuld und steht auch in einer angemessenen Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen, wozu kommt, daß bei ihm die Strafe - zu seinem Vorteil und insoweit unbekämpft - nach § 164 Abs. 3 StGB. anstatt richtig nach § 130 zweiter Strafsatz StGB. bemessen wurde.Aber auch unter Zugrundelegung der solcherart richtiggestellten Strafzumessungsgründe besteht bei den Angeklagten B und C kein Grund zu einer Reduzierung der über die Genannten vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen. B weist mehrere, zum Teil empfindliche Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten auf; im Hinblick darauf, daß ihn auch längere Freiheitsstrafen nicht davon abhielten, relativ bald wieder einschlägig straffällig zu werden, wobei der ihm zur Last fallende Wert der Diebsbeute über 200.000 S beträgt, bedarf es bei ihm zur Erreichung der Strafzwecke einer entsprechend langen Freiheitsstrafe, sodaß seinem Begehren um Herabsetzung der Strafe nicht nähergetreten werden konnte. C hat neben dem Verbrechen des Diebstahls auch jenes der gewerbsmäßigen Hehlerei zu verantworten; die über ihn verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe entspricht der Schwere seiner personalen Täterschuld und steht auch in einer angemessenen Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen, wozu kommt, daß bei ihm die Strafe - zu seinem Vorteil und insoweit unbekämpft - nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB. anstatt richtig nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB. bemessen wurde.
Auch die über C verhängte Strafe ist somit nicht reduktionsbedürftig. Was dagegen den Angeklagten D betrifft, so ist das Erstgericht bei ihm irrig vom Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen ausgegangen; der Entfall dieses Erschwerungsgrundes und der Umstand, daß der Wert der von ihm zu verantwortenden Diebsbeute die 100.000 S-Grenze nur unbeträchtlich übersteigt, sowie seine bisherige Unbescholtenheit rechtfertigen es, die über ihn verhängte Strafe angemessen herabzusetzen, zumal seine Schuld in etwa jener des Angeklagten C entspricht und daher auch bei ihm eine Strafe von 18
Monaten angemessen ist.
Was das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht anlangt, so ist beim Angeklagten C zu berücksichtigen, daß er sich bis zu seinem 51.
Lebensjahr wohlverhalten hat. Diesem Umstand kommt für die Beurteilung der Zukunftsprognose beträchtliches Gewicht zu, zumal daraus abgeleitet werden kann, daß es sich um einmalige Verfehlungen gehandelt hat - wofür auch spricht, daß C, wie im Gerichtstag hervorgekommen ist, nach wie vor bei seiner Dienstgeberfirma beschäftigt ist und daher trotz der Verfehlungen weiterhin das Vertrauen seines Dienstgebers genießt -, womit bei ihm aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten geboten ist. Bei C liegen somit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. vor, weshalb die über ihn verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden konnte. Beim Angeklagten D kann hingegen eine solche Gewähr nicht als gegeben angesehen werden; D ist zwar auch unbescholten, er war allerdings zur Tatzeit erst 26 Jahre alt, sodaß von einem jahrzehntelangen Wohlverhalten nicht gesprochen werden kann, und er hat das strafbare Verhalten schon bald nach seinem Eintritt in die Firma E, die für die Spedition F Fahrten durchführte, begangen, was dafür spricht, daß er sehr rasch der Gelegenheit zur Begehung von Straftaten unterlag. Bei ihm fehlt es daher an den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB., sodaß die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht kommen konnte.Lebensjahr wohlverhalten hat. Diesem Umstand kommt für die Beurteilung der Zukunftsprognose beträchtliches Gewicht zu, zumal daraus abgeleitet werden kann, daß es sich um einmalige Verfehlungen gehandelt hat - wofür auch spricht, daß C, wie im Gerichtstag hervorgekommen ist, nach wie vor bei seiner Dienstgeberfirma beschäftigt ist und daher trotz der Verfehlungen weiterhin das Vertrauen seines Dienstgebers genießt -, womit bei ihm aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten geboten ist. Bei C liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB. vor, weshalb die über ihn verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden konnte. Beim Angeklagten D kann hingegen eine solche Gewähr nicht als gegeben angesehen werden; D ist zwar auch unbescholten, er war allerdings zur Tatzeit erst 26 Jahre alt, sodaß von einem jahrzehntelangen Wohlverhalten nicht gesprochen werden kann, und er hat das strafbare Verhalten schon bald nach seinem Eintritt in die Firma E, die für die Spedition F Fahrten durchführte, begangen, was dafür spricht, daß er sehr rasch der Gelegenheit zur Begehung von Straftaten unterlag. Bei ihm fehlt es daher an den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB., sodaß die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht kommen konnte.
über die Berufungen war sohin spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.