Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Erstgericht hat die Rechtsfrage, ob die als erwiesen angenommene Drohung des Angeklagten gegen Renate B, dieser ein Messer hineinzurennen, wenn sie ihn anzeige - womit der Angeklagte den Urteilsannahmen zufolge die Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen seines unmittelbar vorher unternommenen Notzuchtsversuches an dem Mädchen erzwingen wollte und dies auch tatsächlich erreicht hat -, die Eignung aufwies, der solcherart Bedrohten (tätergewollt) begründete Besorgnisse einzuflößen, zutreffend bejaht:
Diese Eignung ist nach Maßgabe des § 74 Z 5 StGB auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen, wobei entscheidend ist, ob die bedrohte Person nach den Gegebenheiten den Eindruck haben mußte, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen.Diese Eignung ist nach Maßgabe des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen, wobei entscheidend ist, ob die bedrohte Person nach den Gegebenheiten den Eindruck haben mußte, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen.
Die Drohung muß also 'ernst gemeint scheinen', und demgemäß objektiv geeignet sein, die Bedrohte unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der Angst und Besorgnis zu versetzen; daß dieser Zustand wirklich herbeigeführt wurde oder gar die angekündigte Übelszufügung auch tatsächlich erfolgte, ist nicht erforderlich (vgl. LSK 1976/192, 1977/124;Die Drohung muß also 'ernst gemeint scheinen', und demgemäß objektiv geeignet sein, die Bedrohte unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der Angst und Besorgnis zu versetzen; daß dieser Zustand wirklich herbeigeführt wurde oder gar die angekündigte Übelszufügung auch tatsächlich erfolgte, ist nicht erforderlich vergleiche LSK 1976/192, 1977/124;
Kienapfel, Grundriß I RN 803, 849/850; Leukauf-Steininger, 389; vgl. auch SSt. 46/64).Kienapfel, Grundriß römisch eins RN 803, 849/850; Leukauf-Steininger, 389; vergleiche auch SSt. 46/64).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Erstgericht im gegenständlichen Fall ohne Rechtsirrtum angenommen. Die in Rede stehende, an sich drohende Äußerung des Angeklagten darf nicht isoliert, sondern muß, wie dies das Erstgericht auch getan hat, im Zusammenhang mit seinem unmittelbar vorangegangenen, nur infolge Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses erfolglos gebliebenen Notzuchtsversuch an der damals erst 17-jährigen Renate B beurteilt werden, in dessen längerem, kampfartigen Verlauf der Angeklagte das von ihm zu Boden geworfene Mädchen gewürgt und mit dem Abstechen mit einem Messer bedroht hatte, um seinen Widerstand zu brechen. Berücksichtigt man dieses aggressive Verhalten des Angeklagten, sowie weiters - wie vom Erstgericht festgestellt - die örtliche und zeitliche Situation des Tatgeschehens (menschenleere, eis- und schneeglatte Landstraße gegen Mitternacht), die körperliche Überlegenheit des unter Alkoholeinfluß stehenden und dadurch enthemmten Angeklagten und dessen (allerdings von ihm selbst durch Beilegung des Spitznamens 'Messerstecher-Billi' begründeten) Ruf als Messerstecher (s. S. 33, 49 d. A) sowie daß die in evidenter Nötigungsabsicht erfolgende Androhung (zumindest) einer Körperverletzung vorlag, dann wird deutlich, daß Renate B durchaus den Eindruck gewinnen mußte, Heinrich A sei fähig und willens, die für den Fall der Anzeigeerstattung angekündigten üblen Folgen zu verwirklichen. Die Ernstlichkeit der Drohung und ihre (furchterregende) Eignung manifestierte sich schließlich darin, daß Renate B, wie das Erstgericht, gedeckt durch deren Angaben (s. S. 14, 28 unten und 54 d. A) gleichfalls konstatierte, auch tatsächlich in Furcht versetzt und von der Anzeigeerstattung (zunächst) abgehalten wurde.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen, daß es in bezug auf das Verbrechen der Notzucht beim Versuch geblieben sei. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist begründet:Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 201, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen, daß es in bezug auf das Verbrechen der Notzucht beim Versuch geblieben sei. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist begründet:
Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts dessen jedoch, daß der 40-jährige Angeklagte bisher keine einschlägige Vorverurteilung erlitten hat und der Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlungen bei Berücksichtigung aller Einzelumstände vom Erstgericht offenbar überbewertet wurde, hat der Oberste Gerichtshof nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB die verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert.Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts dessen jedoch, daß der 40-jährige Angeklagte bisher keine einschlägige Vorverurteilung erlitten hat und der Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlungen bei Berücksichtigung aller Einzelumstände vom Erstgericht offenbar überbewertet wurde, hat der Oberste Gerichtshof nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des Paragraph 32, StGB die verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.