Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Ziffer 5
und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Zu den Punkten 2) a) und b), 3) und 4) a) des unter I) des Urteils ergangenen Schuldspruches mangelt es, wie die Verteidigung zutreffend aufzeigt, an jeglichen Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen der dort (sohin lediglich im Urteilsspruch) beschriebenen Taten rechtfertigen könnten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Punkte II) 1) und 2) sowie III) 5), welche in den Entscheidungsgründen zum Teil (konkret) überhaupt nicht erwähnt sind - Punkt III)5) - oder doch wegen ihrer ganz allgemein gehaltenen Darstellung einen Konnex mit einer beabsichtigten oder erfolgten schweren Nötigung nicht erkennen lassen. Zu Punkt III) 4) wieder stehen Spruch und Gründe insoweit im Widerspruch, als Doris A nach dem Spruch durch Schläge ihres Vaters Verletzungen am Körper (blaue Flecken und Hautabschürfungen) erlitt, inhaltlich der Entscheidungsgründe aber auf eine im Urteil nicht näher beschriebene Weise durch Kalkspritzer an den Bindehäuten (der Augen) verätzt wurde.Zu den Punkten 2) a) und b), 3) und 4) a) des unter römisch eins) des Urteils ergangenen Schuldspruches mangelt es, wie die Verteidigung zutreffend aufzeigt, an jeglichen Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen der dort (sohin lediglich im Urteilsspruch) beschriebenen Taten rechtfertigen könnten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Punkte römisch zwei) 1) und 2) sowie römisch drei) 5), welche in den Entscheidungsgründen zum Teil (konkret) überhaupt nicht erwähnt sind - Punkt römisch drei)5) - oder doch wegen ihrer ganz allgemein gehaltenen Darstellung einen Konnex mit einer beabsichtigten oder erfolgten schweren Nötigung nicht erkennen lassen. Zu Punkt römisch drei) 4) wieder stehen Spruch und Gründe insoweit im Widerspruch, als Doris A nach dem Spruch durch Schläge ihres Vaters Verletzungen am Körper (blaue Flecken und Hautabschürfungen) erlitt, inhaltlich der Entscheidungsgründe aber auf eine im Urteil nicht näher beschriebene Weise durch Kalkspritzer an den Bindehäuten (der Augen) verätzt wurde.
Hinsichtlich der Qualifikation der unter I) 2) a) und III) 2) beschriebenen Tat nach § 84 Abs. 2 Z 1 StGB wird im Urteil (vgl S 176) lediglich angeführt, daß der Angeklagte mit einem (in der Hauptverhandlung vorgezeigten) Kantholz von einem Meter Länge auf seine Kinder Regina, Birgit und Adolf B einschlug und sie dabei (leicht) verletzte. Feststellungen über die Stärke und das Gewicht des verwendeten Prügels sowie über die Wucht und die Zielrichtung der Schläge enthält das Urteil jedoch nicht. Solcherart kann also nicht beurteilt werden, ob die unter III) 2) beschriebene Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde.Hinsichtlich der Qualifikation der unter römisch eins) 2) a) und römisch drei) 2) beschriebenen Tat nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB wird im Urteil vergleiche S 176) lediglich angeführt, daß der Angeklagte mit einem (in der Hauptverhandlung vorgezeigten) Kantholz von einem Meter Länge auf seine Kinder Regina, Birgit und Adolf B einschlug und sie dabei (leicht) verletzte. Feststellungen über die Stärke und das Gewicht des verwendeten Prügels sowie über die Wucht und die Zielrichtung der Schläge enthält das Urteil jedoch nicht. Solcherart kann also nicht beurteilt werden, ob die unter römisch drei) 2) beschriebene Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde.
Diese Mängel des Urteils nötigen zu dessen Aufhebung in den eingangs bezeichneten Schuldsprüchen und zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung über die ihnen zugrundeliegende Anklage. Im übrigen aber ist die Beschwerde nicht berechtigt. Denn es treffen die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Schuldspruchfakten I), II) und III) 1) erhobenen Einwände keineswegs zu.Diese Mängel des Urteils nötigen zu dessen Aufhebung in den eingangs bezeichneten Schuldsprüchen und zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung über die ihnen zugrundeliegende Anklage. Im übrigen aber ist die Beschwerde nicht berechtigt. Denn es treffen die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Schuldspruchfakten römisch eins), römisch zwei) und römisch drei) 1) erhobenen Einwände keineswegs zu.
Mit Beziehung auf den zuletzt bezeichneten Schuldspruch, wonach der Angeklagte in der Zeit von 1982 bis Dezember 1983 seine Ehefrau Regina A in mehreren Angriffen durch Faustschläge 'in Form von blauen Flecken' vorsätzlich am Körper verletzt hat, wird, den Beschwerdeausführungen zuwider, ohnedies konstatiert, daß der Angeklagte in den Jahren 1982 und 1983
wiederholt gegen seine Ehegattin durch Versetzen von Faustschlägen und Hieben tätlich geworden ist und ihr hiedurch blaue Flecken (Hämatome, besonders im Bereich der Arme) zugefügt hat (S 172, 173, 176). Ein Feststellungsmangel liegt daher insoweit nicht vor. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Angeklagten, daß die Annahme einer Qualifikation der zu Punkt I) und II) ergangenen Schuldsprüche wegen Drohung mit dem Tod (§ 107 Abs. 2 StGB zu I. und § 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu II.) verfehlt sei, weil er bei den Bedrohten keinesfalls Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte und die Genannten nach den von ihm gemachten (alkoholbedingten) Äußerungen auch gar nicht den Eindruck gewinnen konnten, er sei in der Lage und willens, tatsächlich ihren Tod herbeizuführen.wiederholt gegen seine Ehegattin durch Versetzen von Faustschlägen und Hieben tätlich geworden ist und ihr hiedurch blaue Flecken (Hämatome, besonders im Bereich der Arme) zugefügt hat (S 172, 173, 176). Ein Feststellungsmangel liegt daher insoweit nicht vor. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Angeklagten, daß die Annahme einer Qualifikation der zu Punkt römisch eins) und römisch zwei) ergangenen Schuldsprüche wegen Drohung mit dem Tod (Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu römisch eins. und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu römisch zwei.) verfehlt sei, weil er bei den Bedrohten keinesfalls Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte und die Genannten nach den von ihm gemachten (alkoholbedingten) Äußerungen auch gar nicht den Eindruck gewinnen konnten, er sei in der Lage und willens, tatsächlich ihren Tod herbeizuführen.
Mit dem zur subjektiven Tatseite erhobenen Einwand weicht der Beschwerdeführer von den darauf Bezug nehmenden Feststellungen des Erstgerichtes (S 173 und 179) ab und bringt solcherart die Rechtsrüge (Z 10) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Frage aber, ob die gemachten Äußerungen als Drohungen mit dem Tod (oder als verbale übertreibungen) aufzufassen sind, ist nicht nach deren Wortlaut, sondern nach dem Sinngehalt derselben in Verbindung mit dem sonstigen Tatverhalten zu beurteilen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 106 RN 7 und § 107 RN 17, jeweils mit Judikaturnachweisen). Darnach ist vorliegend (nicht nur nach der Diktion, sondern) nach dem Sinngehalt der gebrauchten Worte im Zusammenhalt mit den wiederholten und intensiven Tätlichkeiten des Angeklagten und den zur 'Unterstreichung der Drohungen' (S 173) bereitgehaltenen Werkzeugen (Hacke, Messer, Eisenstange usw) die objektive Eignung derselben, bei den Bedrohten Todesbefürchtungen auszulösen, sehr wohl zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Angeklagte die Bedrohten bei früheren und späteren Tätlichkeiten (nicht wirklich getötet, sondern 'nur') leicht verletzt hat.Mit dem zur subjektiven Tatseite erhobenen Einwand weicht der Beschwerdeführer von den darauf Bezug nehmenden Feststellungen des Erstgerichtes (S 173 und 179) ab und bringt solcherart die Rechtsrüge (Ziffer 10,) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Frage aber, ob die gemachten Äußerungen als Drohungen mit dem Tod (oder als verbale übertreibungen) aufzufassen sind, ist nicht nach deren Wortlaut, sondern nach dem Sinngehalt derselben in Verbindung mit dem sonstigen Tatverhalten zu beurteilen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 106, RN 7 und Paragraph 107, RN 17, jeweils mit Judikaturnachweisen). Darnach ist vorliegend (nicht nur nach der Diktion, sondern) nach dem Sinngehalt der gebrauchten Worte im Zusammenhalt mit den wiederholten und intensiven Tätlichkeiten des Angeklagten und den zur 'Unterstreichung der Drohungen' (S 173) bereitgehaltenen Werkzeugen (Hacke, Messer, Eisenstange usw) die objektive Eignung derselben, bei den Bedrohten Todesbefürchtungen auszulösen, sehr wohl zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Angeklagte die Bedrohten bei früheren und späteren Tätlichkeiten (nicht wirklich getötet, sondern 'nur') leicht verletzt hat.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.