Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft der Angeklagte P*** den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG mit der Argumentation als verfehlt, daß ein den Tatbestand nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG erfüllender Sachverhalt zufolge der im § 16 SuchtgiftG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht zusätzlich auch noch dem Tatbestand des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG aF (= § 16 Abs 1 SuchtgiftG nF) unterstellt werden könne. Eine solcherart vom Beschwerdeführer behauptete Verübung der beiden Delikte in Tateinheit (Idealkonkurrenz) wurde indes vom Erstgericht gar nicht angenommen. Insoweit übersieht die Beschwerde nämlich, daß sich der Schuldspruch wegen des - zudem eine bestimmte Suchtgiftmenge gar nicht erfordernden - Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG nF nicht auf das zu Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Verhalten bezog, sondern auf der (sogar durch die eigene Verantwortung des Angeklagten P*** gedeckten) Annahme beruht (vgl. S 137, 303, 305), daß sich der von ihm getätigte Erwerb und Besitz von Haschisch zum Eigenverbrauch auch nach seiner am 15. Oktober 1981 erfolgten Verurteilung nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG aF fortgesetzt hat (S 318, 321), sodaß sich der bezügliche Tatzeitraum von Oktober 1981 an über eine Zeitspanne von knapp vier Jahren erstreckt. Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht. Gleiches gilt für den auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe "im Rahmen der aliquoten Aufteilung" der - für den nicht greifbaren (Mehr-)Erlös von 76.000 S - gemäß § 13 Abs 2 SuchtgiftG nF verhängten Wertersatzstrafen unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte P*** lediglich einen (ihm bleibenden sichergestellten) Erlös von 20.000 S erzielt habe, der ohnedies für verfallen erklärt worden sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer letztlich gar nicht, daß die Wertersatzstrafe außerhalb der im § 12 Abs 4 SuchtgiftG aF bzw. § 13 Abs 2 SuchtgiftG nF gezogenen und insoweit dem Gericht keinen Ermessensspielraum offenlassenden Grenzen festgesetzt wurde; er bekämpft vielmehr lediglich die Aufteilung der Wertersatzstrafe mit dem Ziel, daß der gesamte Wertersatz dem Mitangeklagten H*** auferlegt werde. Damit macht er jedoch nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 11) geltend, sondern behauptet Umstände, die (als Ermessensentscheidung - vgl. 9 Os 79/76) nur mit Berufung angefochten werden können (EvBl 1980/212 u.a.).Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft der Angeklagte P*** den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG mit der Argumentation als verfehlt, daß ein den Tatbestand nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG erfüllender Sachverhalt zufolge der im Paragraph 16, SuchtgiftG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht zusätzlich auch noch dem Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG aF (= Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG nF) unterstellt werden könne. Eine solcherart vom Beschwerdeführer behauptete Verübung der beiden Delikte in Tateinheit (Idealkonkurrenz) wurde indes vom Erstgericht gar nicht angenommen. Insoweit übersieht die Beschwerde nämlich, daß sich der Schuldspruch wegen des - zudem eine bestimmte Suchtgiftmenge gar nicht erfordernden - Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG nF nicht auf das zu Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Verhalten bezog, sondern auf der (sogar durch die eigene Verantwortung des Angeklagten P*** gedeckten) Annahme beruht vergleiche S 137, 303, 305), daß sich der von ihm getätigte Erwerb und Besitz von Haschisch zum Eigenverbrauch auch nach seiner am 15. Oktober 1981 erfolgten Verurteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG aF fortgesetzt hat (S 318, 321), sodaß sich der bezügliche Tatzeitraum von Oktober 1981 an über eine Zeitspanne von knapp vier Jahren erstreckt. Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht. Gleiches gilt für den auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe "im Rahmen der aliquoten Aufteilung" der - für den nicht greifbaren (Mehr-)Erlös von 76.000 S - gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG nF verhängten Wertersatzstrafen unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte P*** lediglich einen (ihm bleibenden sichergestellten) Erlös von 20.000 S erzielt habe, der ohnedies für verfallen erklärt worden sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer letztlich gar nicht, daß die Wertersatzstrafe außerhalb der im Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG aF bzw. Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG nF gezogenen und insoweit dem Gericht keinen Ermessensspielraum offenlassenden Grenzen festgesetzt wurde; er bekämpft vielmehr lediglich die Aufteilung der Wertersatzstrafe mit dem Ziel, daß der gesamte Wertersatz dem Mitangeklagten H*** auferlegt werde. Damit macht er jedoch nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) geltend, sondern behauptet Umstände, die (als Ermessensentscheidung - vergleiche 9 Os 79/76) nur mit Berufung angefochten werden können (EvBl 1980/212 u.a.).
Der Angeklagte R*** hinwieder bekämpft mit der Mängelrüge (Z 5) die Urteilsannahme als unzureichend begründet, wonach er Kenntnis davon gehabt habe, daß der von ihm dem Angeklagten H*** zur Verfügung gestellte Geldbetrag von 100.000 S zum Ankauf von Suchtgift in Amsterdam bestimmt war, welches sodann in Österreich gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Er übergeht jedoch dabei zunächst die vom Erstgericht den Tatsachenfeststellungen mit zugrunde gelegten Angaben des Mitangeklagten P*** (S 305, 324 f), denen zufolge ihm vom Mitangeklagten H*** vor der Übergabe des Geldbetrages dessen Verwendungszweck, nämlich der Ankauf von Suchtgift in Amsterdam, ausdrücklich genannt worden ist. Insoweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang - an eine etwas ungeschickt formulierte Passage des Urteils anschließend - behauptet, daß dies nicht der Fall gewesen sei, negiert sie den dieser Stelle des Urteils (S 322) nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (siehe dazu S 324 f) unzweifelhaft zukommenden, sich aus den zitierten Depositionen des P*** ergebenden Sinn. Abgesehen davon konnte nach Lage des Falles - zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, daß ihm Amsterdam als Umschlagplatz für Haschisch bekannt gewesen sei (vgl. S 309, 325 f) - das Erstgericht aber auch aufgrund des vom Angeklagten H*** bestätigten Umstandes, daß dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrag der Ort Amsterdam als Reiseziel genannt wurde, in Verbindung mit der Vereinbarung, H*** werde für die darlehensweise Überlassung der 100.000 S für die Dauer von (bloß) etwa einem Monat 150.000 S an R*** zurückzahlen (vgl. S 307, 322), ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den vom Beschwerdeführer bekämpften Schluß ziehen.Der Angeklagte R*** hinwieder bekämpft mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) die Urteilsannahme als unzureichend begründet, wonach er Kenntnis davon gehabt habe, daß der von ihm dem Angeklagten H*** zur Verfügung gestellte Geldbetrag von 100.000 S zum Ankauf von Suchtgift in Amsterdam bestimmt war, welches sodann in Österreich gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Er übergeht jedoch dabei zunächst die vom Erstgericht den Tatsachenfeststellungen mit zugrunde gelegten Angaben des Mitangeklagten P*** (S 305, 324 f), denen zufolge ihm vom Mitangeklagten H*** vor der Übergabe des Geldbetrages dessen Verwendungszweck, nämlich der Ankauf von Suchtgift in Amsterdam, ausdrücklich genannt worden ist. Insoweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang - an eine etwas ungeschickt formulierte Passage des Urteils anschließend - behauptet, daß dies nicht der Fall gewesen sei, negiert sie den dieser Stelle des Urteils (S 322) nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (siehe dazu S 324 f) unzweifelhaft zukommenden, sich aus den zitierten Depositionen des P*** ergebenden Sinn. Abgesehen davon konnte nach Lage des Falles - zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, daß ihm Amsterdam als Umschlagplatz für Haschisch bekannt gewesen sei vergleiche S 309, 325 f) - das Erstgericht aber auch aufgrund des vom Angeklagten H*** bestätigten Umstandes, daß dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrag der Ort Amsterdam als Reiseziel genannt wurde, in Verbindung mit der Vereinbarung, H*** werde für die darlehensweise Überlassung der 100.000 S für die Dauer von (bloß) etwa einem Monat 150.000 S an R*** zurückzahlen vergleiche S 307, 322), ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den vom Beschwerdeführer bekämpften Schluß ziehen.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte das Schöffengericht aus der Höhe des vom Beschwerdeführer zum Zweck des Suchtgiftankaufes zur Verfügung gestellten Geldbetrages aber auch ableiten, daß mit diesem Geld nach Kenntnis des Beschwerdeführers eine jedenfalls zur Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr im Sinn des § 12 Abs 1 SuchtgiftG geeignete große Suchtgiftmenge angekauft werden sollte, die nach den Urteilsannahmen (auch) nach dem Wissen des Beschwerdeführers zum (breit gestreuten) Weiterverkauf an einen größeren unbestimmten Personenkreis bestimmt war. Der vom Angeklagten R*** behauptete Begründungsmangel liegt demnach in Wahrheit nicht vor.Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte das Schöffengericht aus der Höhe des vom Beschwerdeführer zum Zweck des Suchtgiftankaufes zur Verfügung gestellten Geldbetrages aber auch ableiten, daß mit diesem Geld nach Kenntnis des Beschwerdeführers eine jedenfalls zur Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG geeignete große Suchtgiftmenge angekauft werden sollte, die nach den Urteilsannahmen (auch) nach dem Wissen des Beschwerdeführers zum (breit gestreuten) Weiterverkauf an einen größeren unbestimmten Personenkreis bestimmt war. Der vom Angeklagten R*** behauptete Begründungsmangel liegt demnach in Wahrheit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der drei Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.