Der Sache nach Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9Der Sache nach Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. b StPO (siehe LSK. 1976/134) macht der Angeklagte dem Erstgericht in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt 2.) des Urteils mit der Behauptung zum Vorwurf, das 'Ansichnehmen' von Hammer und Meißel durch Walter B sei auf dessen Unbesonnenheit zurückzuführen, die Tat des Walter B stelle sich daher unter Berücksichtigung des geringen Wertes der gebrauchten Werkzeuge als Entwendung gemäß § 141 StGB dar, die mangels Vorliegens der erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung seitens der (geschädigten) Firma E 'nicht zu bestrafen' sei, weshalb auch - so führt der Angeklagte aus - 'jede Grundlage für (s)eine Verurteilung nach § 164 Abs. 1 Z. 1 StGB entfalle'.Litera b, StPO (siehe LSK. 1976/134) macht der Angeklagte dem Erstgericht in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt 2.) des Urteils mit der Behauptung zum Vorwurf, das 'Ansichnehmen' von Hammer und Meißel durch Walter B sei auf dessen Unbesonnenheit zurückzuführen, die Tat des Walter B stelle sich daher unter Berücksichtigung des geringen Wertes der gebrauchten Werkzeuge als Entwendung gemäß Paragraph 141, StGB dar, die mangels Vorliegens der erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung seitens der (geschädigten) Firma E 'nicht zu bestrafen' sei, weshalb auch - so führt der Angeklagte aus - 'jede Grundlage für (s)eine Verurteilung nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB entfalle'.
Auch diese Rechtsrüge versagt. Denn es wäre für den Angeklagten auch im Falle der Beurteilung der Vortat als Entwendung nichts gewonnen, weil als hehlereibegründende Vortaten ex lege alle 'mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen', daher auch die Entwendung, in Betracht kommen. Das Vorliegen von persönlichen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen in der Person des Vortäters schließt aber Strafbarkeit des Hehlers nicht aus. Ob sohin der Verletzte wegen einer als Entwendung zu beurteilenden Vortat die Ermächtigung zu deren Verfolgung erteilt hat oder nicht, ist daher für die Bestrafung des Hehlers ohne Belang (siehe Liebscher im Wiener Kommentar, RN. 6 zu § 164 StGB mit weiteren Hinweisen). Darüberhinaus ist die Einrede, die Vortat sei vorliegendenfalls kein Diebstahl, sondern eine Entwendung gewesen, wie der Vollständigkeit halber bemerkt werden kann, auch sachlich nicht gerechtfertigt. Unbesonnen handelt ein Täter, wenn er sich zur Tat durch eine bloß augenblickliche Eingebung hat hinreißen lassen, d.h. wenn die Tathandlung einem Willensimpuls entspringt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (EvBl. 1981/57 a.E.; Leukauf-Steininger2, RN. 13 zu § 141 StGB). Worin diese 'besonderen Gründe' bei Walter B - der vor dem Angeklagten den am Vorabend in die Wege geleiteten (Werkzeug-) Diebstahl fortgesetzt hat - gelegen sind, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.Auch diese Rechtsrüge versagt. Denn es wäre für den Angeklagten auch im Falle der Beurteilung der Vortat als Entwendung nichts gewonnen, weil als hehlereibegründende Vortaten ex lege alle 'mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen', daher auch die Entwendung, in Betracht kommen. Das Vorliegen von persönlichen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen in der Person des Vortäters schließt aber Strafbarkeit des Hehlers nicht aus. Ob sohin der Verletzte wegen einer als Entwendung zu beurteilenden Vortat die Ermächtigung zu deren Verfolgung erteilt hat oder nicht, ist daher für die Bestrafung des Hehlers ohne Belang (siehe Liebscher im Wiener Kommentar, RN. 6 zu Paragraph 164, StGB mit weiteren Hinweisen). Darüberhinaus ist die Einrede, die Vortat sei vorliegendenfalls kein Diebstahl, sondern eine Entwendung gewesen, wie der Vollständigkeit halber bemerkt werden kann, auch sachlich nicht gerechtfertigt. Unbesonnen handelt ein Täter, wenn er sich zur Tat durch eine bloß augenblickliche Eingebung hat hinreißen lassen, d.h. wenn die Tathandlung einem Willensimpuls entspringt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (EvBl. 1981/57 a.E.; Leukauf-Steininger2, RN. 13 zu Paragraph 141, StGB). Worin diese 'besonderen Gründe' bei Walter B - der vor dem Angeklagten den am Vorabend in die Wege geleiteten (Werkzeug-) Diebstahl fortgesetzt hat - gelegen sind, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Anhaltspunkte für eine solche Annahme lassen sich nicht einmal aus der Aussage des Zeugen B entnehmen, der angegeben hat, er habe bei der Ausführung der Tat gedacht, 'daß er das (gemeint: Werkzeug) vielleicht noch brauchen könne' (S. 79 unten d.A.). Im Zusammenhalt mit den einschlägigen Verurteilungen B (vgl. die Strafregisterauskunft, S. 19 d.A.) hat das Schöffengericht dessen (Vor-) Tat rechtsrichtig als Diebstahl beurteilt und (damit) Unbesonnenheit als Tatmotiv (implicite) ausgeschlossen. Dem vom Angeklagten unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO in Ansehung des Urteilsfaktums 2.) gestellten Begehren auf Anwendung des § 42 StGB steht entgegen, daß - selbst bei Annahme geringer Schuld und unbedeutender Tatfolgen (§ 42 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB) - seine Bestrafung aus Gründen der Spezialprävention geboten erscheint (§ 42 Abs. 1 Z. 3 StGB). Muß doch angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten wegen Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls vom 4. Mai 1981 (S. 27 d.A.) und des neuerlichen raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit, sowie im Hinblick auf die bereits am 27. Juni 1981 neben dem Faktum 2.) auch schon vorher im Faktum 1.) wiederholten Tathandlungen angenommen werden, daß er nur durch eine Bestrafung dazu verhalten werden kann, den Unwert seines Verhaltens zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen. Seine durch die (neuerlichen) Taten in Erscheinung tretende Mißachtung fremden Eigentums bedarf daher aus spezialpräventiven Gründen auch in Ansehung des Schuldspruchfaktums 2.) der Reaktion der Gesellschaft in Form der Strafe (Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 42 StGB).Anhaltspunkte für eine solche Annahme lassen sich nicht einmal aus der Aussage des Zeugen B entnehmen, der angegeben hat, er habe bei der Ausführung der Tat gedacht, 'daß er das (gemeint: Werkzeug) vielleicht noch brauchen könne' (S. 79 unten d.A.). Im Zusammenhalt mit den einschlägigen Verurteilungen B vergleiche die Strafregisterauskunft, S. 19 d.A.) hat das Schöffengericht dessen (Vor-) Tat rechtsrichtig als Diebstahl beurteilt und (damit) Unbesonnenheit als Tatmotiv (implicite) ausgeschlossen. Dem vom Angeklagten unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO in Ansehung des Urteilsfaktums 2.) gestellten Begehren auf Anwendung des Paragraph 42, StGB steht entgegen, daß - selbst bei Annahme geringer Schuld und unbedeutender Tatfolgen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB) - seine Bestrafung aus Gründen der Spezialprävention geboten erscheint (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Muß doch angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten wegen Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls vom 4. Mai 1981 (S. 27 d.A.) und des neuerlichen raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit, sowie im Hinblick auf die bereits am 27. Juni 1981 neben dem Faktum 2.) auch schon vorher im Faktum 1.) wiederholten Tathandlungen angenommen werden, daß er nur durch eine Bestrafung dazu verhalten werden kann, den Unwert seines Verhaltens zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen. Seine durch die (neuerlichen) Taten in Erscheinung tretende Mißachtung fremden Eigentums bedarf daher aus spezialpräventiven Gründen auch in Ansehung des Schuldspruchfaktums 2.) der Reaktion der Gesellschaft in Form der Strafe (Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu Paragraph 42, StGB).
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 29, 164 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung die Wiederholung der strafbaren Handlungen, den Umstand, daß der Angeklagte schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war und daß er während einer Probezeit rückfällig wurde, als erschwerend an. Als mildernd wertete es hingegen den geringen Wert der verhehlten Gegenstände und die Tatsache, daß der Angeklagte im Vorverfahren wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und deren bedingte Nachsicht an; die Staatsanwaltschaft begehrt eine Erhöhung des Strafmaßes. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 29, 164, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung die Wiederholung der strafbaren Handlungen, den Umstand, daß der Angeklagte schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war und daß er während einer Probezeit rückfällig wurde, als erschwerend an. Als mildernd wertete es hingegen den geringen Wert der verhehlten Gegenstände und die Tatsache, daß der Angeklagte im Vorverfahren wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und deren bedingte Nachsicht an; die Staatsanwaltschaft begehrt eine Erhöhung des Strafmaßes. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Korrektur, als der Rückfall während einer Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund bildet (ÖJZ-LSK. 1976/263).
Wohl aber mußte bei der Strafbemessung auf den Umstand Bedacht genommen werden, daß der Angeklagte schon zwei Monate nach seiner letzten Verurteilung wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls wieder straffällig geworden ist.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erscheint die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe sowohl dem Verschulden des Angeklagten als auch dem (objektiv) eher gering zu veranschlagenden Unrecht seiner Taten angemessen.
Eine Herabsetzung des Strafmaßes unter das gesetzliche Mindestmaß des § 164 Abs. 3 StGB kam in Ermangelung der Voraussetzungen des § 41 StGB nicht in Betracht.Eine Herabsetzung des Strafmaßes unter das gesetzliche Mindestmaß des Paragraph 164, Absatz 3, StGB kam in Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 41, StGB nicht in Betracht.
Es überwiegen die im Urteil festgehaltenen Milderungsgründe ihrem Gewicht nach keineswegs die Erschwerungsgründe und kann auch im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten, der seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachgeht und in verhältnismäßig rascher Aufeinanderfolge strafbare Handlungen begangen hat, nicht gesagt werden, daß begründete Aussicht auf ein weiteres Wohlverhalten besteht. Da letztlich aus der Tatsache, daß zwei bedingte Verurteilungen nicht dazu ausgereicht haben, den Angeklagten von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten, ersichtlich ist, daß es zur Resozialisierung des Angeklagten eines Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedarf, war seiner Berufung auch insoweit der Erfolg zu versagen, als er die Gewährung der bedingten Strafnachsicht beantragt.
Allerdings rechtfertigen die vorliegenden Strafzumessungsgründe, insbesonders der geringe Wert der verhehlten Gegenstände, auch die von der Staatsanwaltschaft begehrte Erhöhung der Strafe nicht; denn soll eine Strafe gerecht sein, dann muß letztlich das Strafmaß auch in einem gewissen Verhältnis zum Unrecht der Tat stehen, das, wie bereits oben gesagt, doch eher gering ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.