Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde der Angeklagte daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Dem Vorbringen der mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobenen Mängelrüge, mit welcher der Beschwerdeführer dem Ersturteil eine offenbar unzureichende, unvollständige und Widersprüche aufweisende Begründung hinsichtlich der Annahme seiner Täterschaft bei den Diebstählen sowie zur Frage seines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes und in Ansehung der Schadenshöhe beim Betrugsfaktum III./ zum Vorwurf macht, ist folgendes zu erwidern:Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde der Angeklagte daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Dem Vorbringen der mit Beziehung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Mängelrüge, mit welcher der Beschwerdeführer dem Ersturteil eine offenbar unzureichende, unvollständige und Widersprüche aufweisende Begründung hinsichtlich der Annahme seiner Täterschaft bei den Diebstählen sowie zur Frage seines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes und in Ansehung der Schadenshöhe beim Betrugsfaktum römisch drei./ zum Vorwurf macht, ist folgendes zu erwidern:
Die das Faktum I./ 1.) b) (Kuhglockendiebstahl) und das Faktum I./Die das Faktum römisch eins./ 1.) b) (Kuhglockendiebstahl) und das Faktum römisch eins./
3.) (Zierbäumediebstahl) betreffende Verantwortung des Angeklagten, er habe seine Habseligkeiten (einschließlich der eben genannten Sachen) wegen Obdachlosigkeit verstecken müssen (S. 274 d. A), mußte das Erstgericht nicht besonders im Urteil erörtern, weil es mit dem Hinweis auf das in der Hauptverhandlung verlesene schlüssige Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Robert G (ON 35, insbes. S. 197/198 d. A) und damit mit zureichender Begründung, der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Kuhglocken und die fünf Sträucher gekauft (und versteckt), als bloßer Schutzbehauptung den Glauben versagt hat (S. 295 d. A).
Im übrigen hat der Angeklagte die Kuhglocken nach den Angaben der Zeugen Reinhard E (s. S. 128 und 274 d. A) und Johann B (s. S. 249/250 und 128 d. A) - welchen Aussagen das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung folgte, direkt vom Tatort (S. 221 d. A) und nicht etwa aus einem Versteck abgeholt; desgleichen auch die fünf Ziersträucher, welche aus dem Besitz des Josef C stammten und nach den durch die Erhebungsergebnisse (s. S. 73 d. A) bestätigten Angaben des Reinhard E am 29. Mai 1978 nach Eintritt der Dunkelheit von der 'am Fuchsrain' befindlichen Gärtnerei des C weggebracht worden sind (S. 128 und 282 d. A). Die Urteilsannahme schließlich, daß die am 19. Juni 1978 beim Angeklagten vorgefundenen Topfpflanzen (S. 111 d. A) aus der Gärtnerei des Josef D stammten (Faktum I./ 4.) des Urteilssatzes), ist, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, durch die im Urteil als Beweisgrundlage herangezogene Aussage des Zeugen D (über die Betretung des Angeklagten mit den Topfpflanzen zur nächtlichen Stunde in der Nähe der Gärtnerei D sowie über die sofortige Identifizierung der Töpfe auf Grund der Aufschrift:Im übrigen hat der Angeklagte die Kuhglocken nach den Angaben der Zeugen Reinhard E (s. S. 128 und 274 d. A) und Johann B (s. S. 249/250 und 128 d. A) - welchen Aussagen das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung folgte, direkt vom Tatort (S. 221 d. A) und nicht etwa aus einem Versteck abgeholt; desgleichen auch die fünf Ziersträucher, welche aus dem Besitz des Josef C stammten und nach den durch die Erhebungsergebnisse (s. S. 73 d. A) bestätigten Angaben des Reinhard E am 29. Mai 1978 nach Eintritt der Dunkelheit von der 'am Fuchsrain' befindlichen Gärtnerei des C weggebracht worden sind (S. 128 und 282 d. A). Die Urteilsannahme schließlich, daß die am 19. Juni 1978 beim Angeklagten vorgefundenen Topfpflanzen (S. 111 d. A) aus der Gärtnerei des Josef D stammten (Faktum römisch eins./ 4.) des Urteilssatzes), ist, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, durch die im Urteil als Beweisgrundlage herangezogene Aussage des Zeugen D (über die Betretung des Angeklagten mit den Topfpflanzen zur nächtlichen Stunde in der Nähe der Gärtnerei D sowie über die sofortige Identifizierung der Töpfe auf Grund der Aufschrift:
'Baumschule D' und der Erde in den Töpfen) hinlänglich gedeckt (vgl. S. 112, 119; 138 und 275 d. A).'Baumschule D' und der Erde in den Töpfen) hinlänglich gedeckt vergleiche S. 112, 119; 138 und 275 d. A).
Das sonstige Vobringen des Beschwerdeführers zur Mängelrüge - sowie teilweise auch in der erhobenen Rechtsrüge, soweit nämlich damit die Feststellungen des Erstgerichtes zum subjektiven Tatbestand beim Faktum II./ bekämpft werden - stellt bloß einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar (§ 258 Abs. 2 StPO). Das bezüglich des ihm zur Last liegenden Diebstahls von zwei Kisten Kopfsalat in Baumkirchen (Punkt I./ 2.) des Urteilssatzes) vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, es wäre 'geradezu grotesk', ihm diese Tat anzulasten, da er doch ohne jede Scheu mit dem Taxi zu den Gemüsefeldern gefahren sei, versagt im übrigen schon deshalb, weil er sich nach den auf die Zeugenaussage des Taxilenkers Reinhard E gestützten Urteilskonstatierungen diesem gegenüber (und zwar für E zunächst glaubhaft) als Eigentümer der Salatfelder ausgegeben hat, und weil die Fahrt außerdem bereits nach Einbruch der Dunkelheit erfolgt ist (S. 295 d. A).Das sonstige Vobringen des Beschwerdeführers zur Mängelrüge - sowie teilweise auch in der erhobenen Rechtsrüge, soweit nämlich damit die Feststellungen des Erstgerichtes zum subjektiven Tatbestand beim Faktum römisch zwei./ bekämpft werden - stellt bloß einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Das bezüglich des ihm zur Last liegenden Diebstahls von zwei Kisten Kopfsalat in Baumkirchen (Punkt römisch eins./ 2.) des Urteilssatzes) vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, es wäre 'geradezu grotesk', ihm diese Tat anzulasten, da er doch ohne jede Scheu mit dem Taxi zu den Gemüsefeldern gefahren sei, versagt im übrigen schon deshalb, weil er sich nach den auf die Zeugenaussage des Taxilenkers Reinhard E gestützten Urteilskonstatierungen diesem gegenüber (und zwar für E zunächst glaubhaft) als Eigentümer der Salatfelder ausgegeben hat, und weil die Fahrt außerdem bereits nach Einbruch der Dunkelheit erfolgt ist (S. 295 d. A).
Daß der Taxilenker Reinhard E vom Angeklagten eine Kiste mit Salat und 20 S Bargeld erhalten hat, wurde vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Urteilsfaktum II./ ausdrücklich festgestellt (S. 296 d. A). Da es sich hiebei jedoch den Urteilsannahmen zufolge um Diebsgut bzw. (bei den 20 S) um den Erlös für Diebsgut handelte, trat hiedurch keine Verminderung jenes Vermögensschadens des Taxilenkers ein, der für ihn durch die (unbezahlt gebliebene) Beförderung des Angeklagten mit dem Taxi entstanden ist. Die Mängelrüge erweist sich mithin insgesamt als unbegründet. Die inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer im wesentlichen das Vorliegen der inneren Tatseite eines Betruges gemäß dem § 146 StGB verneint, ist, wie schon erwähnt, insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie die diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen übergeht. Darnach war der Angeklagte schon als er das Taxi bei Reinhard E mietete mittellos und daher zur Bezahlung der Fahrt nicht in der Lage; dies verschwieg er dem Taxilenker, wodurch er diesen täuschte und seine Beförderung mit dem Taxi ohne Gegenleistung erreichte. Daß aber in der späteren, nach den Urteilsannahmen nur auf Grund der vehementen Zahlungsforderungen des Taxilenkers erfolgten überlassung von Diebsgut an den Geschädigten keine schadensmindernde Leistung zu erblicken ist, wurde bereits dargetan; daraus ergeben sich auch keine Rückschlüsse auf das Fehlen einer Bereicherungstendenz des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat.Daß der Taxilenker Reinhard E vom Angeklagten eine Kiste mit Salat und 20 S Bargeld erhalten hat, wurde vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Urteilsfaktum römisch zwei./ ausdrücklich festgestellt (S. 296 d. A). Da es sich hiebei jedoch den Urteilsannahmen zufolge um Diebsgut bzw. (bei den 20 S) um den Erlös für Diebsgut handelte, trat hiedurch keine Verminderung jenes Vermögensschadens des Taxilenkers ein, der für ihn durch die (unbezahlt gebliebene) Beförderung des Angeklagten mit dem Taxi entstanden ist. Die Mängelrüge erweist sich mithin insgesamt als unbegründet. Die inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer im wesentlichen das Vorliegen der inneren Tatseite eines Betruges gemäß dem Paragraph 146, StGB verneint, ist, wie schon erwähnt, insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie die diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen übergeht. Darnach war der Angeklagte schon als er das Taxi bei Reinhard E mietete mittellos und daher zur Bezahlung der Fahrt nicht in der Lage; dies verschwieg er dem Taxilenker, wodurch er diesen täuschte und seine Beförderung mit dem Taxi ohne Gegenleistung erreichte. Daß aber in der späteren, nach den Urteilsannahmen nur auf Grund der vehementen Zahlungsforderungen des Taxilenkers erfolgten überlassung von Diebsgut an den Geschädigten keine schadensmindernde Leistung zu erblicken ist, wurde bereits dargetan; daraus ergeben sich auch keine Rückschlüsse auf das Fehlen einer Bereicherungstendenz des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat.
Unter Zugrundelegung der im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen ist dem Erstgericht mithin bei der Beurteilung des durch Punkt II./ des Urteilssatzes erfaßten Tatverhaltens als Betrug gemäß dem § 146Unter Zugrundelegung der im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen ist dem Erstgericht mithin bei der Beurteilung des durch Punkt römisch zwei./ des Urteilssatzes erfaßten Tatverhaltens als Betrug gemäß dem Paragraph 146
StGB ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Josef A war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer von diesem nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO insofern behaftet ist, als im Falle des Diebstahls der drei Topfpflanzen aus der Gärtnerei des Johann D (Faktum I./ 4.) des Urteilssatzes) das Erstgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Tat durch Einsteigen in einen Lagerplatz begangen worden sei; denn eine Gärtnerei ist als Produktions- und Verkaufsstätte (S. 123 d. A) selbst dann, wenn in ihr zu Produktions- und Verkaufszwecken bestimmte Ware aufbewahrt wird, ihrem Wesen nach kein Lagerplatz im Sinn des Gesetzes. Daraus resultiert hinwiederum die rechtsirrige Annahme der Verbrechensqualifikation gemäß dem § 129 Z 1 StGB in Ansehung der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahlstaten, was, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu beheben war. Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe nach § 127 Abs. 1 StGB war im Hinblick auf die zahlreichen wegen einschlägiger Delikte vom Angeklagten verbüßten Freiheitsstrafen das Strafschärfungsrecht bei Rückfall nach § 39 StGB anzuwenden, dessen Voraussetzungen schon durch die Verbüßung der vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 13 Vr 1806/73 wegen § 171, 173, 176 I lit. b;Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer von diesem nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO insofern behaftet ist, als im Falle des Diebstahls der drei Topfpflanzen aus der Gärtnerei des Johann D (Faktum römisch eins./ 4.) des Urteilssatzes) das Erstgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Tat durch Einsteigen in einen Lagerplatz begangen worden sei; denn eine Gärtnerei ist als Produktions- und Verkaufsstätte (S. 123 d. A) selbst dann, wenn in ihr zu Produktions- und Verkaufszwecken bestimmte Ware aufbewahrt wird, ihrem Wesen nach kein Lagerplatz im Sinn des Gesetzes. Daraus resultiert hinwiederum die rechtsirrige Annahme der Verbrechensqualifikation gemäß dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB in Ansehung der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahlstaten, was, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu beheben war. Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB war im Hinblick auf die zahlreichen wegen einschlägiger Delikte vom Angeklagten verbüßten Freiheitsstrafen das Strafschärfungsrecht bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB anzuwenden, dessen Voraussetzungen schon durch die Verbüßung der vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 13 römisch fünf r 1806/73 wegen Paragraph 171, 173, 176, römisch eins Litera b,;
197, 200, 201 lit. d StG über ihn verhängten schweren Kerkerstrafe (Vollzugsdatum 21.1.1975) und im Verfahren 22 Vr 879/76 wegen § 133 Abs. 1 und 2; 15, 146, 147 Abs. 2 Z 1, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3;197, 200, 201 Litera d, StG über ihn verhängten schweren Kerkerstrafe (Vollzugsdatum 21.1.1975) und im Verfahren 22 römisch fünf r 879/76 wegen Paragraph 133, Absatz eins und 2; 15, 146, 147 Absatz 2, Ziffer eins, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,;
153 StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe (Vollzugsdatum 3.12.1977) - je in der Dauer eines Jahres - vorliegen. Erschwerend waren hiebei die über die Rückfallsqualifikation hinausgehenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Wiederholung der diebischen Angriffe, mildernd hingegen die teilweise Gutmachung des Schadens durch Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes.
In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe entspricht die nach § 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der eingangs angeführten Höhe voll dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der ihm zur Last fallenden Straftaten.In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe entspricht die nach Paragraph 127, StGB verhängte Freiheitsstrafe in der eingangs angeführten Höhe voll dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der ihm zur Last fallenden Straftaten.
Mit seiner durch die Neubemessung der Strafe gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.