Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar bedürfen die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als die Mitwirkung des Berufungswerbers am Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG. als Beitragstäter keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen vermag, bestimmt dieser Umstand doch die Strafbarkeit des Angeklagten als solche, mithin dessen Schuld. Soweit das Erstgericht damit aber allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte sei an der (von mehreren begangenen) strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen (§ 34 Z. 6 StGB), trifft dies nach Lage des Falles nicht zu, weil der Tatbeitrag des Angeklagten eine wesentliche Voraussetzung für das geplante Inverkehrsetzen des Suchtgifts dargestellt hat.Zwar bedürfen die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als die Mitwirkung des Berufungswerbers am Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. als Beitragstäter keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen vermag, bestimmt dieser Umstand doch die Strafbarkeit des Angeklagten als solche, mithin dessen Schuld. Soweit das Erstgericht damit aber allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte sei an der (von mehreren begangenen) strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB), trifft dies nach Lage des Falles nicht zu, weil der Tatbeitrag des Angeklagten eine wesentliche Voraussetzung für das geplante Inverkehrsetzen des Suchtgifts dargestellt hat.
Der Umstand hinwieder, daß das Suchtgift letztlich (bei Zoltan B) sichergestellt werden konnte, kann dem Berufungswerber - entgegen seinem Vorbringen - nicht als mildernd zugutegehalten werden. Als mildernd zu berücksichtigen war aber, daß der Angeklagte alle ihm angelasteten strafbaren Handlungen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat (§ 34 Z. 1 StGB).Der Umstand hinwieder, daß das Suchtgift letztlich (bei Zoltan B) sichergestellt werden konnte, kann dem Berufungswerber - entgegen seinem Vorbringen - nicht als mildernd zugutegehalten werden. Als mildernd zu berücksichtigen war aber, daß der Angeklagte alle ihm angelasteten strafbaren Handlungen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB).
Aber auch auf der Grundlage der solcherart berichtigten Strafzumessungsgründe erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß als durchaus tatschuldangemessen, sodaß zu dessen Reduzierung kein Anlaß besteht.
Der angestrebten Gewährung der bedingten Strafnachsicht - die vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB in Betracht käme - steht entgegen, daß der Angeklagte bereits einmal einschlägig abgestraft wurde und daß ihm mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, weshalb keineswegs Gewähr dafür geboten ist, er werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.Der angestrebten Gewährung der bedingten Strafnachsicht - die vorliegend nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Betracht käme - steht entgegen, daß der Angeklagte bereits einmal einschlägig abgestraft wurde und daß ihm mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, weshalb keineswegs Gewähr dafür geboten ist, er werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.