Das Urteil des Kreisgerichtes Krems steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Eines Vergehens nach § 56 Abs. 1 Z 2 LMG macht sich schuldig, wer vorsätzlich kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, in Verkehr bringt. Wer eine solche Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 57 Abs. 1 LMG strafbar. Diese Strafbestimmungen stellen die Sanktion für ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 28 Abs. 1 lit. a LMG dar.Eines Vergehens nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, LMG macht sich schuldig, wer vorsätzlich kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, in Verkehr bringt. Wer eine solche Handlung fahrlässig begeht, ist nach Paragraph 57, Absatz eins, LMG strafbar. Diese Strafbestimmungen stellen die Sanktion für ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, LMG dar.
Da nach den (unbestrittenen) Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes Krems die in Rede stehenden Geräte bei bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich waren, weil sie die Eignung besaßen, auf mit ihnen bearbeitete Lebensmittel gefährliche Keime zu übertragen, die sich dort rasch vermehren und bei Genuß Lebensmittelvergiftungen auslösen können, ist zur objektiven Tatseite nur die Frage zu prüfen, ob die Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht wurden:
Der Begriff des Inverkehrbringens ist im § 1 Abs. 2 LMG definiert. Er umfaßt praktisch alle Tätigkeiten, die in Beziehung auf die betreffende Ware denkbar und möglich sind, insbesondere auch das Lagern und das Verwenden für andere, soferne es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Der Begriff 'Erwerbszweck' ist hiebei jedoch nicht im gewerberechtlichen oder im allgemeinen strafrechtlichen Sinn (§ 70 StGB), sondern weiter auszulegen. Auch alle nur mittelbar der Gewerbeausübung dienenden Tätigkeiten werden von ihm umfaßt (vgl. Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, S. 2 ff).Der Begriff des Inverkehrbringens ist im Paragraph eins, Absatz 2, LMG definiert. Er umfaßt praktisch alle Tätigkeiten, die in Beziehung auf die betreffende Ware denkbar und möglich sind, insbesondere auch das Lagern und das Verwenden für andere, soferne es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Der Begriff 'Erwerbszweck' ist hiebei jedoch nicht im gewerberechtlichen oder im allgemeinen strafrechtlichen Sinn (Paragraph 70, StGB), sondern weiter auszulegen. Auch alle nur mittelbar der Gewerbeausübung dienenden Tätigkeiten werden von ihm umfaßt vergleiche Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, S. 2 ff).
Nach den Urteilsannahmen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die in Rede stehenden gesundheitsgefährdenden Gebrauchsgegenstände im Gewerbebetrieb des Adolf A jedenfalls gelagert waren; der Genannte hat sie aber auch im Sinne des § 1 Abs. 2 LMG zu Erwerbszwecken für andere verwendet, indem sie bei der gewerblichen Schlachtung von Tieren benützt wurden (vgl. S. 41 d. A), wobei es nicht darauf ankommt, in wessen Eigentum sie standen. Maßgebend ist nur, daß die mit diesen Geräten im Betrieb des Angeklagten von ihm und/oder seinen Leuten bearbeiteten Lebensmittel für andere bestimmt waren.Nach den Urteilsannahmen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die in Rede stehenden gesundheitsgefährdenden Gebrauchsgegenstände im Gewerbebetrieb des Adolf A jedenfalls gelagert waren; der Genannte hat sie aber auch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LMG zu Erwerbszwecken für andere verwendet, indem sie bei der gewerblichen Schlachtung von Tieren benützt wurden vergleiche S. 41 d. A), wobei es nicht darauf ankommt, in wessen Eigentum sie standen. Maßgebend ist nur, daß die mit diesen Geräten im Betrieb des Angeklagten von ihm und/oder seinen Leuten bearbeiteten Lebensmittel für andere bestimmt waren.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.