Mit dem Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich mit den "völlig unüberprüften" Erhebungen der Polizei über das Einsteigen durch das Fenster der Herrentoilette abgefunden, "mögliche weitere genauere Untersuchungen" unterlassen und auch keinen Lokalaugenschein vorgenommen, rügt der Beschwerdeführer - der bei der Hauptverhandlung keine derartigen Anträge, über die das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis absprechen hätte müssen, gestellt hat - in Wahrheit (nicht die Begründung des Urteils sondern sachlich) die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedoch unbenommen gewesen, eine ihnen nötig erschienene Klarstellung des Sachverhaltes durch die Ausübung ihres Fragerechts (§ 249 StPO) oder aber Stellung von Beweisanträgen herbeizuführen und sich für den Fall deren Nichtzulassung die Legitimation zur Geltendmachung des als Ursache des behaupteten Begründungsfehlers relevierten Verfahrensmangels, sohin des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sichern. Da eine derartige Antragstellung indes unterblieb, wird der (sachlich) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht. Wenn der Beschwerdeführer aber der Sache nach mit der Behauptung einer unvollständigen bzw. offenbar unzureichenden Begründung Verfahrensergebnisse, aufgrund derer das Schöffengericht in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhalt denkrichtig und lebensnah auf die Verübung des Einbruchsdiebstahls (am 5.April 1985) durch den Angeklagten geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweismittel nicht zu derartigen Folgerungen zwinge und schließlich aus dem Bericht der Polizei, wonach (am Tatort) "weitere auswertbare Spuren nicht festgestellt werden konnten", abzuleiten sucht, daß er "diesen Einbruchsdiebstahl gar nicht begangen haben konnte", unternimmt er in Wahrheit nur einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne hiedurch einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen.Mit dem Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich mit den "völlig unüberprüften" Erhebungen der Polizei über das Einsteigen durch das Fenster der Herrentoilette abgefunden, "mögliche weitere genauere Untersuchungen" unterlassen und auch keinen Lokalaugenschein vorgenommen, rügt der Beschwerdeführer - der bei der Hauptverhandlung keine derartigen Anträge, über die das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis absprechen hätte müssen, gestellt hat - in Wahrheit (nicht die Begründung des Urteils sondern sachlich) die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedoch unbenommen gewesen, eine ihnen nötig erschienene Klarstellung des Sachverhaltes durch die Ausübung ihres Fragerechts (Paragraph 249, StPO) oder aber Stellung von Beweisanträgen herbeizuführen und sich für den Fall deren Nichtzulassung die Legitimation zur Geltendmachung des als Ursache des behaupteten Begründungsfehlers relevierten Verfahrensmangels, sohin des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu sichern. Da eine derartige Antragstellung indes unterblieb, wird der (sachlich) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht. Wenn der Beschwerdeführer aber der Sache nach mit der Behauptung einer unvollständigen bzw. offenbar unzureichenden Begründung Verfahrensergebnisse, aufgrund derer das Schöffengericht in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhalt denkrichtig und lebensnah auf die Verübung des Einbruchsdiebstahls (am 5.April 1985) durch den Angeklagten geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweismittel nicht zu derartigen Folgerungen zwinge und schließlich aus dem Bericht der Polizei, wonach (am Tatort) "weitere auswertbare Spuren nicht festgestellt werden konnten", abzuleiten sucht, daß er "diesen Einbruchsdiebstahl gar nicht begangen haben konnte", unternimmt er in Wahrheit nur einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne hiedurch einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.