Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1934 geborene Rentner Josef A im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (15, 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1; 125; 15, 83 Abs 1) StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1934 geborene Rentner Josef A im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (15, 109 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,; 125; 15, 83 Absatz eins,) StGB
schuldig erkannt, vom weiteren Vorwurf, im Vollrausch aber auch Handlungen begangen zu haben, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen wären, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.schuldig erkannt, vom weiteren Vorwurf, im Vollrausch aber auch Handlungen begangen zu haben, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen wären, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
In Ansehung der vom Schuldspruch erfaßten Rauschtaten nahm das Erstgericht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen an, daß der Angeklagte am 23.Juni 1977 in Salzburg mit Gewalt in das Büro des Leiters des Sozialamtes einzudringen versuchte, wobei er Gewalt gegen die dort befindlichen Beamten zu üben beabsichtigte und dabei eine Waffe mit sich führte; weiters, daß er aus diesem Anlaß Inventar des Sozialamtes in einem S 5.000,-- nicht übersteigenden Wert beschädigte und überdies versuchte, Karl B durch Zustechen mit einem Messer, Liselotte C durch Nachwerfen eines Bürosessels und Gabriele D durch einen Wurf mit einem Blumentopf am Körper zu verletzen.
Den Vollrausch hatte sich der Angeklagte, bei dem es sich nach den Urteilsannahmen um einen entwöhnten Alkoholiker handelt, der nach dreijähriger Abstinenz alkoholintolerant geworden war (S. 173/174 d. A.), durch den Genuß von 3/2 Bier zugezogen. Überdies hatte er Valiumtabletten genommen, durch die der Rauschzustand verstärkt worden war.
Diesem Umstand maß das Gericht - anders als im ersten Rechtsgang - jedoch keine 'besonders ausschlaggebende' Bedeutung zu, weil der (für die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen nach § 287 StGB maßgebliche) Rauschzustand schon auf Grund des Alkoholkonsums allein gegeben war (S. 175 d.A.).Diesem Umstand maß das Gericht - anders als im ersten Rechtsgang - jedoch keine 'besonders ausschlaggebende' Bedeutung zu, weil der (für die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen nach Paragraph 287, StGB maßgebliche) Rauschzustand schon auf Grund des Alkoholkonsums allein gegeben war (S. 175 d.A.).
Zur subjektiven Tatseite hatte das Schöffengericht festgestellt, daß der Angeklagte 'was den Tablettenkonsum betrifft, infolge seiner früheren Aufenthalte in neurologischen Anstalten ein erfahrener Mensch war, sowohl was den Alkohol-, als auch den Tablettenmißbrauch betrifft' (S. 173 d.A.). Zu dieser Annahme war es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen DoZ Dr. E gelangt, der in der Hauptverhandlung (mehrfach) zum Ausdruck gebracht hatte, er nehme 'auf Grund des Persönlichkeitsbildes im Zusammenhalt mit den diversen Krankengeschichten und dem Umstand, daß der Angeklagte früher Alkoholiker war', an, daß er 'sicher ein erfahrener Mensch sei, der um die Wirkung von Tabletten, auch Valiumtabletten, im Zusammenhang mit Alkohol gewußt haben müßte' (S. 163 d.A.); auch könne er - anders übrigens als der behandelnde Arzt des Angeklagten Dr. Peter F, der eine dahin gehende Frage nicht mit Sicherheit beantworten konnte (S. 159 d. A.) - 'aus ärztlicher Erfahrung' sagen, daß dem Angeklagten sicherlich die mögliche Wirkung von Valiumtabletten im Zusammenhang mit Alkohol mitgeteilt wurde, 'dies insbesondere auf Grund der diversen Krankengeschichten und des Vorlebens des Angeklagten' (S. 164 d.A.). Auf ein in diese Richtung gehendes Eingeständnis des Angeklagten im Verfahren 15 c E Vr 10538/73, Hv 983/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (siehe dazu die S. 41 und 43 sowie S. 57 dieses Aktes) ging diesbezüglich allerdings weder der Sachverständige in seinem Gutachten, noch das Gericht in den Entscheidungsgründen ein.Zur subjektiven Tatseite hatte das Schöffengericht festgestellt, daß der Angeklagte 'was den Tablettenkonsum betrifft, infolge seiner früheren Aufenthalte in neurologischen Anstalten ein erfahrener Mensch war, sowohl was den Alkohol-, als auch den Tablettenmißbrauch betrifft' (S. 173 d.A.). Zu dieser Annahme war es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen DoZ Dr. E gelangt, der in der Hauptverhandlung (mehrfach) zum Ausdruck gebracht hatte, er nehme 'auf Grund des Persönlichkeitsbildes im Zusammenhalt mit den diversen Krankengeschichten und dem Umstand, daß der Angeklagte früher Alkoholiker war', an, daß er 'sicher ein erfahrener Mensch sei, der um die Wirkung von Tabletten, auch Valiumtabletten, im Zusammenhang mit Alkohol gewußt haben müßte' (S. 163 d.A.); auch könne er - anders übrigens als der behandelnde Arzt des Angeklagten Dr. Peter F, der eine dahin gehende Frage nicht mit Sicherheit beantworten konnte (S. 159 d. A.) - 'aus ärztlicher Erfahrung' sagen, daß dem Angeklagten sicherlich die mögliche Wirkung von Valiumtabletten im Zusammenhang mit Alkohol mitgeteilt wurde, 'dies insbesondere auf Grund der diversen Krankengeschichten und des Vorlebens des Angeklagten' (S. 164 d.A.). Auf ein in diese Richtung gehendes Eingeständnis des Angeklagten im Verfahren 15 c E römisch fünf r 10538/73, Hv 983/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (siehe dazu die S. 41 und 43 sowie S. 57 dieses Aktes) ging diesbezüglich allerdings weder der Sachverständige in seinem Gutachten, noch das Gericht in den Entscheidungsgründen ein.