In der Strafsache gegen Josef A und Peter A wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB., AZ. 22 Vr 2294/79 des Landesgerichtes Innsbruck, ist durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1979, GZ. 22 Vr 2294/79-11, mit dem die Angeklagten Josef A und Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, insofern, als dem Angeklagten Peter A die in der Zeit vom 28. Mai 1979, 3 Uhr, bis 29. Mai 1979, 17 Uhr, erlittene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet worden ist, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 StGB. verletzt.In der Strafsache gegen Josef A und Peter A wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB., AZ. 22 römisch fünf r 2294/79 des Landesgerichtes Innsbruck, ist durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1979, GZ. 22 römisch fünf r 2294/79-11, mit dem die Angeklagten Josef A und Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, insofern, als dem Angeklagten Peter A die in der Zeit vom 28. Mai 1979, 3 Uhr, bis 29. Mai 1979, 17 Uhr, erlittene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet worden ist, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, StGB. verletzt.
Das Urteil, welches ansonsten unberührt bleibt, wird dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.Das Urteil, welches ansonsten unberührt bleibt, wird dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
dem Angeklagten Peter A die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 28. Mai 1979, 3 Uhr, bis 29. Mai 1979, 17 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.