Der Rechtsrüge kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß die Unterstellung seiner Tat unter die Z 2 des § 164 Abs 1 StGB rechtlich verfehlt war. Diese Gesetzesstelle erfaßt nämlich nur solche Taten, bei denen der eigennützig handelnde Hehler zum Mittelpunkt und Herrn des Geschehens wird (siehe auch Kienapfel, BT II RN 30 zu § 164 StGB).Der Rechtsrüge kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß die Unterstellung seiner Tat unter die Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt war. Diese Gesetzesstelle erfaßt nämlich nur solche Taten, bei denen der eigennützig handelnde Hehler zum Mittelpunkt und Herrn des Geschehens wird (siehe auch Kienapfel, BT römisch zwei RN 30 zu Paragraph 164, StGB).
Insbesondere erfordert das vom Erstgericht dem Beschwerdeführer angelastete 'Ansichbringen' der verhehlten Sachen eine Handlung, durch die sich der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter die Verfügungsgewalt über eine (hehlereitaugliche) Sache verschafft, wobei es gleichgültig ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich, auf Dauer oder vorübergehend erfolgt (Kienapfel aaO, RN 67 ff zu § 164Insbesondere erfordert das vom Erstgericht dem Beschwerdeführer angelastete 'Ansichbringen' der verhehlten Sachen eine Handlung, durch die sich der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter die Verfügungsgewalt über eine (hehlereitaugliche) Sache verschafft, wobei es gleichgültig ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich, auf Dauer oder vorübergehend erfolgt (Kienapfel aaO, RN 67 ff zu Paragraph 164
StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 10 zu § 164). Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung entspricht seine vom Gericht festgestellte Tätigkeit nämlich der Z 1StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 10 zu Paragraph 164,). Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung entspricht seine vom Gericht festgestellte Tätigkeit nämlich der Ziffer eins
des § 164 Abs 1 StGB, weil er durch die - wenngleich letztlich nicht zum Erfolg führende - Veranlassung der Schätzung des gestohlenen Gerätes den Dieb bei dessen Verhandeln unterstützt hat. Denn einer derartigen Unterstützung macht sich nicht bloß schuldig, wer etwa den Verkauf selbst vermittelt, Kaufinteressenten zuführt, die Sache versetzt oder ein Inserat aufgibt (vgl die bei Leukauf-Steininger2 RN 9des Paragraph 164, Absatz eins, StGB, weil er durch die - wenngleich letztlich nicht zum Erfolg führende - Veranlassung der Schätzung des gestohlenen Gerätes den Dieb bei dessen Verhandeln unterstützt hat. Denn einer derartigen Unterstützung macht sich nicht bloß schuldig, wer etwa den Verkauf selbst vermittelt, Kaufinteressenten zuführt, die Sache versetzt oder ein Inserat aufgibt vergleiche die bei Leukauf-Steininger2 RN 9
und Kienapfel RN 169 f zu § 164 StGB gegebenen Beispiele), sondern auch, wer auf andere Weise den Abschluß des Handels über diese Sache fördert, wobei unter Verhandeln jede Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung, mag auch der Handel nicht zustande kommen, zu verstehen ist (D 1976/177 = EvBl 1977/23). In diesem Sinn gehört auch die Veranlassung der Schätzung der entzogenen Sache zum Verhandeln.und Kienapfel RN 169 f zu Paragraph 164, StGB gegebenen Beispiele), sondern auch, wer auf andere Weise den Abschluß des Handels über diese Sache fördert, wobei unter Verhandeln jede Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung, mag auch der Handel nicht zustande kommen, zu verstehen ist (D 1976/177 = EvBl 1977/23). In diesem Sinn gehört auch die Veranlassung der Schätzung der entzogenen Sache zum Verhandeln.
Ebenso wie die einzelnen Begehungsweisen der Z 1Ebenso wie die einzelnen Begehungsweisen der Ziffer eins
und Z 2 des § 164 Abs 1 StGB jeweils untereinander rechtlich gleichwertig sind (vgl ÖJZ-LSK 1978/384), so sind es auch die beiden, in diesen Ziffern des § 164 Abs 1 StGB zusammengefaßten Gruppen dieser Begehungsweisen zueinander. Zwischen der Begehung der Hehlerei durch Erfüllung der Z 1 oder der Z 2 des § 164 Abs 1 StGB kommt demgemäß auch Wahlfeststellung in Betracht (Kienapfel aaO, RN 187).und Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB jeweils untereinander rechtlich gleichwertig sind vergleiche ÖJZ-LSK 1978/384), so sind es auch die beiden, in diesen Ziffern des Paragraph 164, Absatz eins, StGB zusammengefaßten Gruppen dieser Begehungsweisen zueinander. Zwischen der Begehung der Hehlerei durch Erfüllung der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB kommt demgemäß auch Wahlfeststellung in Betracht (Kienapfel aaO, RN 187).
Die lediglich zur Unterstellung der Tat unter eine, rechtlich gleichwertige Begehungsform des § 164 Abs 1 StGB geeignete Rechtsrüge ist daher nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Soweit schließlich in der Berufungsausführung des Angeklagten, 'der der Verurteilung zugrunde liegende erhöhte Strafsatz des § 164 Abs 3 StGB sei nicht abgeklärt', allenfalls die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu erblicken sein sollte, ist dieses Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil im Urteil die Voraussetzungen für die Qualifikation der Hehlerei nach Abs 3 ausdrücklich mit der Kenntnis der Herkunft der verhehlten Sache aus einem Einbruchsdiebstahl (S 249) festgestellt sind.Die lediglich zur Unterstellung der Tat unter eine, rechtlich gleichwertige Begehungsform des Paragraph 164, Absatz eins, StGB geeignete Rechtsrüge ist daher nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Soweit schließlich in der Berufungsausführung des Angeklagten, 'der der Verurteilung zugrunde liegende erhöhte Strafsatz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB sei nicht abgeklärt', allenfalls die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu erblicken sein sollte, ist dieses Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil im Urteil die Voraussetzungen für die Qualifikation der Hehlerei nach Absatz 3, ausdrücklich mit der Kenntnis der Herkunft der verhehlten Sache aus einem Einbruchsdiebstahl (S 249) festgestellt sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 164 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, während es als mildernd keinen Umstand in Betracht zog.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 164, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, während es als mildernd keinen Umstand in Betracht zog.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Abgesehen von dem urteilsfremden Einwand, die Qualifikation nach § 164 Abs 3 StGB sei nicht abgeklärt, bringt der Berufungswerber selbst nichts vor, was sein Begehren zu rechtfertigen vermächte. In der Tat hat das Schöffengericht nicht nur die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt, sondern diese auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem Vorleben und dem Gewicht seiner Verfehlung durchaus gerecht wird.Abgesehen von dem urteilsfremden Einwand, die Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB sei nicht abgeklärt, bringt der Berufungswerber selbst nichts vor, was sein Begehren zu rechtfertigen vermächte. In der Tat hat das Schöffengericht nicht nur die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt, sondern diese auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem Vorleben und dem Gewicht seiner Verfehlung durchaus gerecht wird.
Da mithin eine Reduktion der Strafe nicht in Betracht kam, mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.