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Entscheidung 9 Os 28/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os28/81

Entscheidungsdatum

24.03.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hubert Alexander A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 1980, GZ 1 b römisch fünf r 4661/80-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Meisel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. April 1932 geborene beschäftigungslose Hubert Alexander A zu römisch eins./ des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB und zu römisch zwei./ des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG schuldig erkannt, weil er römisch eins./ Mitte März 1980 ein von dem abgesondert verfolgten Franz Peter B durch Einbruch gestohlenes Nivelliergerät im Wert von mindestens 15.000 S, mithin einen Gegenstand, den ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, welcher Umstand ihm bekannt war, dadurch an sich brachte, daß er es von Franz Peter B übernahm; römisch zwei./ im Zeitraum von 1973 bis 14. Mai 1980 eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, besaß.

Nach den dem Schuldspruch zu römisch eins./ zugrunde liegenden wesentlichen Feststellungen ersuchte Franz Peter B den Angeklagten, ein von ihm durch Einbruch in einen PKW gestohlenes Nivelliergerät bei einem diesem bekannten Optiker schätzen zu lassen. Er teilte ihm diese Herkunft des Geräts nicht mit, doch nahm der Angeklagte auf Grund der gegebenen Umstände billigend in Kauf, daß es B durch einen Einbruch erbeutet habe. Gemeinsam begaben sich beide zu diesem Optiker, wobei vorerst B das Gerät trug. Sodann wartete dieser vor dem Geschäft, während der Angeklagte das Gerät hineintrug und den Optiker um Bekanntgabe des Wertes ersuchte. Weil jener die gewünschte Auskunft nicht geben konnte und sich erst erkundigen wollte, ließ der Angeklagte das Gerät bei ihm zurück, holte es später wieder ab und übergab es sodann dem Franz Peter B. Der Sache nach nur den zu römisch eins./ bezeichneten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Im Rahmen der auf dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund beruhenden Mängelrüge macht er einen erheblichen Widerspruch zwischen der Aktenlage und dem Schluß des Erstgerichtes, er hätte das 'Tatsächliche' des Falles zugegeben und von der diebischen Herkunft des Gerätes gewußt, geltend, weil er - übereinstimmend mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens - nichts anderes zugegeben habe, als daß er das Nivelliergerät über Ersuchen des Franz Peter B zu dem ihm bekannten Optiker C brachte, um es schätzen zu lassen. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß damit eine Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 5

des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht aufgezeigt wird, weil eine solche nur vorliegt, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Daß das Erstgericht in freier Beweiswürdigung auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Annahme gelangte, der Beschwerdeführer habe von der diebischen Herkunft des von ihm verhehlten Gerätes gewußt, kann schon nach dem Wesen einer solchen, die Schlußfolgerung aus mehreren Faktoren und nicht die Wiedergabe bestimmter Verfahrensergebnisse darstellenden Feststellung nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit angefochten werden. Im übrigen wurde mit der erstgerichtlichen Formulierung, der Angeklagte habe das 'Tatsächliche' zugegeben, lediglich - aktengetreu - zum Ausdruck gebracht, daß er den äußeren, vom Gericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt, wonach er das in Frage stehende Gerät zum Zwecke der Schätzung zu einem Optiker brachte, zugestanden hatte.

In der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO fußenden Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer gegen seinen Schuldspruch wegen (Sach-)Hehlerei ein, daß der ihm angelastete Tatbestand nicht erfüllt sei, weil er das Nivelliergerät weder an sich gebracht, noch verheimlicht oder verhandelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsrüge kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß die Unterstellung seiner Tat unter die Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt war. Diese Gesetzesstelle erfaßt nämlich nur solche Taten, bei denen der eigennützig handelnde Hehler zum Mittelpunkt und Herrn des Geschehens wird (siehe auch Kienapfel, BT römisch zwei RN 30 zu Paragraph 164, StGB).

Insbesondere erfordert das vom Erstgericht dem Beschwerdeführer angelastete 'Ansichbringen' der verhehlten Sachen eine Handlung, durch die sich der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter die Verfügungsgewalt über eine (hehlereitaugliche) Sache verschafft, wobei es gleichgültig ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich, auf Dauer oder vorübergehend erfolgt (Kienapfel aaO, RN 67 ff zu Paragraph 164

StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 10 zu Paragraph 164,). Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung entspricht seine vom Gericht festgestellte Tätigkeit nämlich der Ziffer eins

des Paragraph 164, Absatz eins, StGB, weil er durch die - wenngleich letztlich nicht zum Erfolg führende - Veranlassung der Schätzung des gestohlenen Gerätes den Dieb bei dessen Verhandeln unterstützt hat. Denn einer derartigen Unterstützung macht sich nicht bloß schuldig, wer etwa den Verkauf selbst vermittelt, Kaufinteressenten zuführt, die Sache versetzt oder ein Inserat aufgibt vergleiche die bei Leukauf-Steininger2 RN 9

und Kienapfel RN 169 f zu Paragraph 164, StGB gegebenen Beispiele), sondern auch, wer auf andere Weise den Abschluß des Handels über diese Sache fördert, wobei unter Verhandeln jede Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung, mag auch der Handel nicht zustande kommen, zu verstehen ist (D 1976/177 = EvBl 1977/23). In diesem Sinn gehört auch die Veranlassung der Schätzung der entzogenen Sache zum Verhandeln.

Ebenso wie die einzelnen Begehungsweisen der Ziffer eins

und Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB jeweils untereinander rechtlich gleichwertig sind vergleiche ÖJZ-LSK 1978/384), so sind es auch die beiden, in diesen Ziffern des Paragraph 164, Absatz eins, StGB zusammengefaßten Gruppen dieser Begehungsweisen zueinander. Zwischen der Begehung der Hehlerei durch Erfüllung der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB kommt demgemäß auch Wahlfeststellung in Betracht (Kienapfel aaO, RN 187).

Die lediglich zur Unterstellung der Tat unter eine, rechtlich gleichwertige Begehungsform des Paragraph 164, Absatz eins, StGB geeignete Rechtsrüge ist daher nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Soweit schließlich in der Berufungsausführung des Angeklagten, 'der der Verurteilung zugrunde liegende erhöhte Strafsatz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB sei nicht abgeklärt', allenfalls die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu erblicken sein sollte, ist dieses Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil im Urteil die Voraussetzungen für die Qualifikation der Hehlerei nach Absatz 3, ausdrücklich mit der Kenntnis der Herkunft der verhehlten Sache aus einem Einbruchsdiebstahl (S 249) festgestellt sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 164, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, während es als mildernd keinen Umstand in Betracht zog.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Abgesehen von dem urteilsfremden Einwand, die Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB sei nicht abgeklärt, bringt der Berufungswerber selbst nichts vor, was sein Begehren zu rechtfertigen vermächte. In der Tat hat das Schöffengericht nicht nur die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt, sondern diese auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem Vorleben und dem Gewicht seiner Verfehlung durchaus gerecht wird.

Da mithin eine Reduktion der Strafe nicht in Betracht kam, mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00028.81.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19810324_OGH0002_0090OS00028_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086482 Rechtssatz 05.11.1976Strafrecht
Typisch für Z 1 des § 164 Abs 1 StGB ist, daß das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Vortäter (für den es straflose Nachtat ist) geschieht, den der Hehler dabei (in Anlehnung an den 3 Anwendungsfall des § 12 StGB) unterstützt. Erfolgt das Verheimlichen …
RS0094833 Rechtssatz 13.01.1961Strafrecht
Die Verkaufsvermittlung fällt unter den Begriff des "Verhaltens", wobei es gleichgültig ist, ob der Vermittler selbst hieraus einen Vorteil zieht oder nicht. Ob der Kauf zustandekam, ist für die Vollendung der Diebstahlsteilnehmung auch ohne Bedeutung.
RS0094955 Rechtssatz 08.04.1976Strafrecht
Ansichbringen ist der Erwerb des Gewahrsams bzw der eigenen Verfügung des Hehlers über die Sache, ohne daß damit eine Besitzerlangung verbunden sein muß.
RS0095372 Rechtssatz 24.03.1981Strafrecht
Die in Z 1 und Z 2 des § 164 Abs 1 StGB zusammengefaßten Gruppen von Begehungsweisen sind zueinander ebenso rechtlich gleichwertig, wie die in diesen Ziffern genannten einzelnen Begehungsarten jeweils untereinander.
RS0095381 Rechtssatz 29.09.1978Strafrecht
"Verheimlichen" und "Verhandeln" sind rechtlich gleichwertige Begehungsweisen.
RS0095401 Rechtssatz 24.03.1981Strafrecht
Die Veranlassung der Schätzung der entzogenen Sache ist ein Unterstützen beim Verhandeln.
RS0095481 Rechtssatz 24.03.1981Strafrecht
"Ansichbringen" erfordert eine Handlung, durch die sich der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter die Verfügungsgewalt über eine (hehlereitaugliche) Sache verschafft, gleichgültig, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich, auf Dauer oder vorübergehend erfo …
RS0095500 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Umschreibt rechtlich gleichwertige Begehungsformen der Hehlerei.
RS0099547 Rechtssatz 27.04.1971Strafrecht
Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RZ 1938,94).
RS0099885 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Kein Nachteil für den Angeklagten, wenn bei einem alternativen Mischtatbestand die (gleichwertigen) Begehungsarten irrig verwechselt wurden.