Die Beschwerde vermag jedoch formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO im gegebenen Zusammenhang nicht aufzuzeigen.Die Beschwerde vermag jedoch formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im gegebenen Zusammenhang nicht aufzuzeigen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend dargetan, aus welchen Erwägungen es den belastenden Bekundungen des (im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommenen) Komplizen Robert B, insbesondere dessen Angaben vor der Polizei (vgl. insbes. S 41 ff, 51 d.A), gefolgt ist (S 141 ff d.A), in welchem Zusammenhang es ausdrücklich festhielt, daß die Aussage des Genannten hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Straftaten nicht ganz widerspruchsfrei ist und daß er zunächst auch Manfred B als Mittäter bezeichnet hatte. Von einem stillschweigenden übergehen dieser von der Beschwerde relevierten Umstände kann somit keine Rede sein. Daß das Schöffengericht aber dennoch, trotz dieser Widersprüche, insgesamt den Angaben des Robert B, insbesondere vor der Polizei, gefolgt ist und seine Feststellungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers darauf gestützt hat, stellt einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar (§ 258 Abs. 2 StPO), dessen Begründung vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerde - formale Mängel nicht anhaften. Ob der Einbruchsversuch stattgefunden hat, als der Beschwerdeführer mit B erstmals am Geschäft F vorbeikam, oder erst, nachdem sie zwischenzeitig bei einem Würstelstand waren, betrifft im gegebenen Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß gesonderte Erörterungen hierüber in den Urteilsgründen - die gemäß der Vorschrift des Par 270 Abs. 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen sind - ebenso entbehrlich waren wie darüber, auf welche Weise B und der Beschwerdeführer nach der Tat geflüchtet sind. Was insoweit den Zeugen G betrifft, so hat das Erstgericht dessen Aussage nicht stillschweigend übergangen, sondern dargelegt, warum es ihr nicht zu folgen vermochte (S 143 d.A).Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend dargetan, aus welchen Erwägungen es den belastenden Bekundungen des (im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommenen) Komplizen Robert B, insbesondere dessen Angaben vor der Polizei vergleiche insbes. S 41 ff, 51 d.A), gefolgt ist (S 141 ff d.A), in welchem Zusammenhang es ausdrücklich festhielt, daß die Aussage des Genannten hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Straftaten nicht ganz widerspruchsfrei ist und daß er zunächst auch Manfred B als Mittäter bezeichnet hatte. Von einem stillschweigenden übergehen dieser von der Beschwerde relevierten Umstände kann somit keine Rede sein. Daß das Schöffengericht aber dennoch, trotz dieser Widersprüche, insgesamt den Angaben des Robert B, insbesondere vor der Polizei, gefolgt ist und seine Feststellungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers darauf gestützt hat, stellt einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), dessen Begründung vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerde - formale Mängel nicht anhaften. Ob der Einbruchsversuch stattgefunden hat, als der Beschwerdeführer mit B erstmals am Geschäft F vorbeikam, oder erst, nachdem sie zwischenzeitig bei einem Würstelstand waren, betrifft im gegebenen Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß gesonderte Erörterungen hierüber in den Urteilsgründen - die gemäß der Vorschrift des Par 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassen sind - ebenso entbehrlich waren wie darüber, auf welche Weise B und der Beschwerdeführer nach der Tat geflüchtet sind. Was insoweit den Zeugen G betrifft, so hat das Erstgericht dessen Aussage nicht stillschweigend übergangen, sondern dargelegt, warum es ihr nicht zu folgen vermochte (S 143 d.A).
Mit den Bekundungen der Zeugin Theresia H hinwieder hat sich das Erstgericht ebenfalls befaßt (S 141/142 d.A), wobei es mängelfrei begründete, aus welchen Erwägungen die Angaben der Genannten mit den Bekundungen des Robert B in Einklang gebracht werden können. Die Mängelrüge erweist sich demnach insgesamt als offenbar unbegründet, zum Teil aber auch - weil nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfend - nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Mit seiner auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beteiligung an den inkriminierten Straftaten bestreitet, negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Sachverhaltskonstatierungen des Schöffengerichts, sodaß die Rüge nicht der Prozeßordnung entspricht. Soweit er insoweit - der Sache nach - wieder auf die Mängelrüge zurückgreift und auf den Grundsatz 'in dubio pro reo' verweist, ist er zum einen auf die Erledigung der Mängelrüge und zum anderen darauf zu verweisen, daß eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes niemals eine materiellrechtliche Nichtigkeit nach sich zu ziehen vermag.Mit den Bekundungen der Zeugin Theresia H hinwieder hat sich das Erstgericht ebenfalls befaßt (S 141/142 d.A), wobei es mängelfrei begründete, aus welchen Erwägungen die Angaben der Genannten mit den Bekundungen des Robert B in Einklang gebracht werden können. Die Mängelrüge erweist sich demnach insgesamt als offenbar unbegründet, zum Teil aber auch - weil nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfend - nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beteiligung an den inkriminierten Straftaten bestreitet, negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Sachverhaltskonstatierungen des Schöffengerichts, sodaß die Rüge nicht der Prozeßordnung entspricht. Soweit er insoweit - der Sache nach - wieder auf die Mängelrüge zurückgreift und auf den Grundsatz 'in dubio pro reo' verweist, ist er zum einen auf die Erledigung der Mängelrüge und zum anderen darauf zu verweisen, daß eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes niemals eine materiellrechtliche Nichtigkeit nach sich zu ziehen vermag.
Was letztlich den aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand betrifft, daß bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 1982, AZ 18 E Hv 104/82, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen und deshalb lediglich eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, so wird damit bei der gegebenen Sachlage keine Urteilsnichtigkeit (im Sinne der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO; vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 31 Nr 86 ff) releviert, sondern ein Umstand vorgebracht, der im Rahmen der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ohnedies ergriffenen Berufung zu behandeln sein wird.Was letztlich den aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Einwand betrifft, daß bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 1982, AZ 18 E Hv 104/82, gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen und deshalb lediglich eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, so wird damit bei der gegebenen Sachlage keine Urteilsnichtigkeit (im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder StGB 2 Paragraph 31, Nr 86 ff) releviert, sondern ein Umstand vorgebracht, der im Rahmen der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ohnedies ergriffenen Berufung zu behandeln sein wird.
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt, sodaß sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt, sodaß sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).über die Berufung des Angeklagten wird bei einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.