Dies zu Recht.
Den beiden genannten Angeklagten liegt insoweit zur Last, Sachen, hinsichtlicher welcher ein Schmuggel begangen worden war, vorsätzlich an sich gebracht zu haben, und zwar Roland A in der Zeit vom Frühjahr 1983 bis 29.Dezember 1983 insgesamt 20,3 Gramm Heroin bzw. Heroin-Kokain-Gemisch (Punkt I 8 des Urteilssatzes) und Peter B im November 1983 ein - von Roland A erworbenes - Briefchen Kokain (0,1 Gramm; Punkt III 2 des Urteilssatzes).Den beiden genannten Angeklagten liegt insoweit zur Last, Sachen, hinsichtlicher welcher ein Schmuggel begangen worden war, vorsätzlich an sich gebracht zu haben, und zwar Roland A in der Zeit vom Frühjahr 1983 bis 29.Dezember 1983 insgesamt 20,3 Gramm Heroin bzw. Heroin-Kokain-Gemisch (Punkt römisch eins 8 des Urteilssatzes) und Peter B im November 1983 ein - von Roland A erworbenes - Briefchen Kokain (0,1 Gramm; Punkt römisch drei 2 des Urteilssatzes).
Hiefür verhängte das Erstgericht, das seine Zuständigkeit auf § 53 Abs. 1 lit a FinStrG (Rückfall) stützte, über die beiden Angeklagten gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG Geldstrafen, unterließ es aber, Wert(=Verfalls-)Ersatzstrafen für das nicht ergriffene Schmuggelgut auszusprechen.Hiefür verhängte das Erstgericht, das seine Zuständigkeit auf Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Rückfall) stützte, über die beiden Angeklagten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG Geldstrafen, unterließ es aber, Wert(=Verfalls-)Ersatzstrafen für das nicht ergriffene Schmuggelgut auszusprechen.
Da gemäß § 37 Abs. 2 (letzter Satz) FinStrG der Verfall (§ 17 Abs. 2 lit a FinStrG) bzw. wenn dieser unvollziehbar ist, die Verhängung einer Wertersatzstrafe (§ 19 Abs. 1 lit a FinStrG) zwingend vorgeschrieben - und mithin, der in der Gegenausführung des Angeklagten B vertretenen Ansicht zuwider - von einer Antragstellung des Anklägers unabhängig ist, war, da das Ersturteil die für die Bemessung des Wertersatzes wesentlichen Tatsachen feststellte (vgl Band II S 97 und 103), und zwar sowohl den gemeinen Wert von Heroin und Kokain von jeweils 3.500 S pro Gramm als auch die Mengen, deren Verhehlung den Angeklagten zur Last liegt, in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.Da gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (letzter Satz) FinStrG der Verfall (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG) bzw. wenn dieser unvollziehbar ist, die Verhängung einer Wertersatzstrafe (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zwingend vorgeschrieben - und mithin, der in der Gegenausführung des Angeklagten B vertretenen Ansicht zuwider - von einer Antragstellung des Anklägers unabhängig ist, war, da das Ersturteil die für die Bemessung des Wertersatzes wesentlichen Tatsachen feststellte vergleiche Band römisch zwei S 97 und 103), und zwar sowohl den gemeinen Wert von Heroin und Kokain von jeweils 3.500 S pro Gramm als auch die Mengen, deren Verhehlung den Angeklagten zur Last liegt, in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Bezüglich des von Roland A dem Peter B überlassenen ein Zehntel Grammes Kokain wurde gemäß § 19 Abs. 4 FinStrG jedem der beiden Genannten die Hälfte des darauf fallenden Wertersatzes auferlegt. Da sowohl im Tatzeitpunkt als auch zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (21.11.1984) die - zwischenzeitig mit Ablauf des 30.November 1984Bezüglich des von Roland A dem Peter B überlassenen ein Zehntel Grammes Kokain wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG jedem der beiden Genannten die Hälfte des darauf fallenden Wertersatzes auferlegt. Da sowohl im Tatzeitpunkt als auch zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (21.11.1984) die - zwischenzeitig mit Ablauf des 30.November 1984
außer Kraft getretene - Bestimmung des § 17 Abs. 2 lit a FinStrG (alte Fassung) noch in Geltung stand, hatte der Oberste Gerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG diese Norm und nicht die seit 22.Dezember 1984 in Kraft getretene Nachfolgebestimmung in der Fassung der Novelle zum FinStrG (BGBl 532/1984), anzuwenden (vgl hiezu die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz vom 30.November 1984, Zl 697009/7-II 2/84 und des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.November 1984, GZ FS 110/65-III/9/84, publiziert in JABl 1984, XI, Nr 51 sowie Dorazil-Harbich-Kropfitsch, Anm 5 zu § 4 FinStrG).außer Kraft getretene - Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG (alte Fassung) noch in Geltung stand, hatte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG diese Norm und nicht die seit 22.Dezember 1984 in Kraft getretene Nachfolgebestimmung in der Fassung der Novelle zum FinStrG Bundesgesetzblatt 532 aus 1984,), anzuwenden vergleiche hiezu die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz vom 30.November 1984, Zl 697009/7-II 2/84 und des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.November 1984, GZ FS 110/65-III/9/84, publiziert in JABl 1984, römisch elf, Nr 51 sowie Dorazil-Harbich-Kropfitsch, Anmerkung 5 zu Paragraph 4, FinStrG).
Zur Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Das Erstgericht rechnete dem Angeklagten Roland A die Vorhaft ausdrücklich nur gemäß § 38 StGB auf die (nach § 147 Abs. 3 StGB) verhängte Freiheitsstrafe, nicht aber auch gemäß § 23 Abs. 4 und 5 FinStrG auf die wegen des oben genannten Finanzvergehens verhängte Geldstrafe an. Da sich diese Unterlassung zum Nachteil des Roland A auswirkt, war sie aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden - obwohl vom Angeklagten selbst nicht bekämpft - von Amts wegen spruchgemäß zu sanieren.Das Erstgericht rechnete dem Angeklagten Roland A die Vorhaft ausdrücklich nur gemäß Paragraph 38, StGB auf die (nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB) verhängte Freiheitsstrafe, nicht aber auch gemäß Paragraph 23, Absatz 4 und 5 FinStrG auf die wegen des oben genannten Finanzvergehens verhängte Geldstrafe an. Da sich diese Unterlassung zum Nachteil des Roland A auswirkt, war sie aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden - obwohl vom Angeklagten selbst nicht bekämpft - von Amts wegen spruchgemäß zu sanieren.
Zur Berufung des Angeklagten Roland A:
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei diesem Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen von drei (richtig: zwei) Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Fortsetzung der Betrugshandlung durch längere Zeit und die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Begehung des versuchten Raubes, den Umstand, daß dieses Verbrechen beim Versuch geblieben war, das reumütige Geständnis, die, wenngleich geringfügige Schadensgutmachung beim Betrug sowie die Tatsache, daß er zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zweifelsohne durch die drückende finanzielle Notlage, welche durch seine Sucht herbeigeführt worden war, verleitet wurde, und verhängte über ihn gemäß §§ 28, 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß §§ 37 Abs. 2, 20 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei diesem Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen von drei (richtig: zwei) Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Fortsetzung der Betrugshandlung durch längere Zeit und die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Begehung des versuchten Raubes, den Umstand, daß dieses Verbrechen beim Versuch geblieben war, das reumütige Geständnis, die, wenngleich geringfügige Schadensgutmachung beim Betrug sowie die Tatsache, daß er zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zweifelsohne durch die drückende finanzielle Notlage, welche durch seine Sucht herbeigeführt worden war, verleitet wurde, und verhängte über ihn gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß Paragraphen 37, Absatz 2, 20, FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der nach dem Strafgesetzbuch verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Dem Rechtsmittel zuwider kann ihm angesichts des hohen Alters des Geschädigten und der Art der diesem vorgespiegelten Ursachen des Geldbedarfes die Gutgläubigkeit des Franz C bzw dessen Bereitschaft, immer wieder Darlehen zu gewähren, keineswegs als mildernd zugute gehalten werden. Da ferner die (unfreiwillige) Nichtvollendung der Raubtat durch die Milderungswirkung der Versuchsqualifikation voll abgegolten erscheint, bedürfen mithin die erstinstanzlichen Strafzumessungsgründe keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, und legt man dem beträchtlich getrübten Vorleben und der Vielzahl und dem Gewicht der ihm zur Last gelegten Delikte die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz die geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und mithin einer Reduktion unzugänglich. Es mußte daher der Berufung des Angeklagten A ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.