Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Os 29/79×

Entscheidung 9 Os 29/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os29/79

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriel A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 1978, GZ. 2 a römisch fünf r 519/77-34, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Muzik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. November 1930 geborene Chauffeur Gabriel A des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend; mildernd waren hingegen die teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache, daß der Geschädigte 'durch sein Verhalten die Straftat des Angeklagten begünstigt hatte'. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes begehrt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 27. März 1979, GZ 9 Os 29/79-3, zurückgewiesen.

Dieser Entscheidung kann der wesentliche Sachverhalt entnommen werden. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:

Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB kann dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden, weil er - entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen - wenn auch nur geringfügig (wegen Paragraph 83, Absatz eins, 125, StGB) vorbestraft ist (S. 31 d. A).

Da das Erstgericht die sonst vorliegenden Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewürdigt hat, entspricht die von ihm ausgesprochene Strafe insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Schaden beträchtlich über der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB liegt, dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der ihm zur Last fallenden Straftat, sodaß für eine Strafherabsetzung kein Anlaß besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00029.79.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19790424_OGH0002_0090OS00029_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung