Gegen die ihm angelastete Urkundenunterdrückung (2.) wendet er ein, der Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB erfordere, daß der Täter (geradezu) bezweckt, den Gebrauch der unterdrückten Urkunde im Rechtsverkehr zu verhindern; ein solcher Vorsatz sei aber nach den Verfahrensergebnisse nicht hervorgekommen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer - den Begriff "Absichtsdelikt im weiteren Sinn" (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 5 RN 9 und § 7 RN 21 ff) ersichtlich mißverstehend - jedoch, daß der subjektive Tatbestand der Urkundenunterdrückung in Ansehung des Gebrauchsverhinderungsvorsatzes keineswegs Absicht (im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB) erfordert, sondern auch insoweit bedingten Vorsatz genügen läßt, wobei es (nach nunmehr ständiger Rechtsprechung) ausreicht, daß der Täter die Unterdrückungshandlung im Begleitwissen (Mitbewußtsein) begeht, dadurch die Urkunde ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu entziehen (SSt. 51/21; EvBl 1981/106; EvBl 1982/191; EvBl 1986/9 uam; Kienapfel im WK § 229 Rz. 28 und 31). Da das Erstgericht in den Konklusionen der Urteilsbegründungen den (jedenfalls) bedingten Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Angeklagten bei der Unterdrückung der in Rede stehenden Urkunden als erwiesen angenommen hat (S 117) und diesen Vorsatz (schon) aus der festgestellten Handlungsweise des Angeklagten mängelfrei ableiten konnte, haftet dem Urteil im gegebenen Zusammenhang weder ein Feststellungs- noch ein Begründungsmangel an.Gegen die ihm angelastete Urkundenunterdrückung (2.) wendet er ein, der Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB erfordere, daß der Täter (geradezu) bezweckt, den Gebrauch der unterdrückten Urkunde im Rechtsverkehr zu verhindern; ein solcher Vorsatz sei aber nach den Verfahrensergebnisse nicht hervorgekommen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer - den Begriff "Absichtsdelikt im weiteren Sinn" vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 5, RN 9 und Paragraph 7, RN 21 ff) ersichtlich mißverstehend - jedoch, daß der subjektive Tatbestand der Urkundenunterdrückung in Ansehung des Gebrauchsverhinderungsvorsatzes keineswegs Absicht (im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB) erfordert, sondern auch insoweit bedingten Vorsatz genügen läßt, wobei es (nach nunmehr ständiger Rechtsprechung) ausreicht, daß der Täter die Unterdrückungshandlung im Begleitwissen (Mitbewußtsein) begeht, dadurch die Urkunde ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu entziehen (SSt. 51/21; EvBl 1981/106; EvBl 1982/191; EvBl 1986/9 uam; Kienapfel im WK Paragraph 229, Rz. 28 und 31). Da das Erstgericht in den Konklusionen der Urteilsbegründungen den (jedenfalls) bedingten Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Angeklagten bei der Unterdrückung der in Rede stehenden Urkunden als erwiesen angenommen hat (S 117) und diesen Vorsatz (schon) aus der festgestellten Handlungsweise des Angeklagten mängelfrei ableiten konnte, haftet dem Urteil im gegebenen Zusammenhang weder ein Feststellungs- noch ein Begründungsmangel an.
Was die vom Punkt 3./a des Schuldspruchs erfaßten (Urkunden-)Betrugsfakten betrifft, so kann - entgegen dem eine Undeutlichkeit des Urteils relevierenden Beschwerdevorbringen - den Urteilsgründen in Verbindung mit dem Urteilsspruch eindeutig entnommen werden, worin die Täuschungshandlung des Angeklagten gelegen war, nämlich darin, daß er den jeweiligen Schecknehmern vortäuschte, er begebe mit Wissen der Kontoinhaberin Brigitte L*** auf deren Namen ausgestellte Schecks, wozu er von dieser als "Freund" bzw. "Bruder" auch ermächtigt worden sei (S 112 ff, 117). Soweit die Beschwerde unter Übergehung dieser Feststellung in rechtlicher Hinsicht einwendet, eine Täuschung der Schecknehmer könne nicht angenommen werden, verläßt sie den Boden der tatrichterlichen Urteilskonstatierungen und bringt damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die zweifache Qualifikation des Betruges, die Wiederholung der Betrügereien, den raschen Rückfall und die drei einschlägigen Vorstrafen; als mildernd zog es dagegen das Geständnis und die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres in Betracht.Was die vom Punkt 3./a des Schuldspruchs erfaßten (Urkunden-)Betrugsfakten betrifft, so kann - entgegen dem eine Undeutlichkeit des Urteils relevierenden Beschwerdevorbringen - den Urteilsgründen in Verbindung mit dem Urteilsspruch eindeutig entnommen werden, worin die Täuschungshandlung des Angeklagten gelegen war, nämlich darin, daß er den jeweiligen Schecknehmern vortäuschte, er begebe mit Wissen der Kontoinhaberin Brigitte L*** auf deren Namen ausgestellte Schecks, wozu er von dieser als "Freund" bzw. "Bruder" auch ermächtigt worden sei (S 112 ff, 117). Soweit die Beschwerde unter Übergehung dieser Feststellung in rechtlicher Hinsicht einwendet, eine Täuschung der Schecknehmer könne nicht angenommen werden, verläßt sie den Boden der tatrichterlichen Urteilskonstatierungen und bringt damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die zweifache Qualifikation des Betruges, die Wiederholung der Betrügereien, den raschen Rückfall und die drei einschlägigen Vorstrafen; als mildernd zog es dagegen das Geständnis und die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres in Betracht.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Zu ergänzen ist lediglich, daß dem Angeklagten auch der Verbleib der von ihm laut dem Punkt 3./b des Schuldspruches geförderten Tat im Versuchsstadium als mildernd zugute zu halten ist. Hingegen liegen die vom Berufungswerber reklamierten weiteren Milderungsgründe nicht vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft ist, sondern schon wenige Wochen nach bedingter Entlassung aus einer längeren Freiheitsstrafe abermals rückfällig geworden ist, erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß keineswegs als überhöht, sodaß zu einer Reduzierung der Strafe kein Grund besteht.
Auch der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.