'Das (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerkes ergangene) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.3. 1977, GZ. 20 E Vr 2784/76-6, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO können das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteiles (u.a.) im Falle eines unangefochten bleibenden Schuldspruches nur dann durch einen Vermerk ersetzt werden, wenn die Verurteilung auf Grund eines durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnisses erfolgt.'Das (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerkes ergangene) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.3. 1977, GZ. 20 E römisch fünf r 2784/76-6, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO können das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteiles (u.a.) im Falle eines unangefochten bleibenden Schuldspruches nur dann durch einen Vermerk ersetzt werden, wenn die Verurteilung auf Grund eines durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnisses erfolgt.
Davon, daß ein allfälliges Geständnis der Elfriede A in der Hauptverhandlung durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützt worden wäre, kann jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die oben erwähnte Tatsache, daß die Genannte am 14.8.1975 ein Kind gebar und den Umstand, daß sie sich seit dem 13.1.1977
in Haft befand, keine Rede sein. Nach der Aktenlage hätte sie mangels eines Vermögens oder eines anderen Einkommens Unterhaltsleistungen für ihr Kind Regine ausschließlich auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbringen können. Ein solches einzugehen war sie jedoch (infolge des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz) zumindest innerhalb von acht Wochen vor und nach der Entbindung (vgl. 11 Os 58, 59/77) und während der Haftzeit nicht in der Lage. Insoweit mangelt es daher schon am objektiven Tatbestand des § 198 StGB (vgl. Kienapfel, Die Verletzung der Unterhaltspflicht, RZ. 1976, 47, 48).in Haft befand, keine Rede sein. Nach der Aktenlage hätte sie mangels eines Vermögens oder eines anderen Einkommens Unterhaltsleistungen für ihr Kind Regine ausschließlich auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbringen können. Ein solches einzugehen war sie jedoch (infolge des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz) zumindest innerhalb von acht Wochen vor und nach der Entbindung vergleiche 11 Os 58, 59/77) und während der Haftzeit nicht in der Lage. Insoweit mangelt es daher schon am objektiven Tatbestand des Paragraph 198, StGB vergleiche Kienapfel, Die Verletzung der Unterhaltspflicht, RZ. 1976, 47, 48).
Aus dem Umstand, daß sich der Schuldspruch jedenfalls nicht auf die erwähnten Zeiträume erstrecken durfte, folgt weiters, daß das Erstgericht auch verpflichtet gewesen wäre, die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten für die restliche Tatzeit - insbesondere auch in der Richtung, ob sie in dieser in der Lage gewesen wäre (ungeachtet der Notwendigkeit einer Beaufsichtigung ihres neugeborenen Kindes), einem Erwerb nachzugehen - zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob allfällige verbleibende Unterhaltspflichtverletzungen das Tatbestandsmerkmal der Gröblichkeit erfüllten.
Die beschriebene Vorgangsweise des Landesgerichtes Salzburg verletzt mithin das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten einerseits in den Bestimmungen der § 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO und andererseits in der Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die (im Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes Salzburg naturgemäß nicht enthaltenen) notwendigen Feststellungen selbst zu treffen, wäre das Urteil dieses Gerichtes vom 28.3.1977, GZ. 20 E Vr 2784/76-6, (zur Gänze) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.' III. Die Beschwerde ist nur teilweise berechtigt.Die beschriebene Vorgangsweise des Landesgerichtes Salzburg verletzt mithin das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten einerseits in den Bestimmungen der Paragraph 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO und andererseits in der Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die (im Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes Salzburg naturgemäß nicht enthaltenen) notwendigen Feststellungen selbst zu treffen, wäre das Urteil dieses Gerichtes vom 28.3.1977, GZ. 20 E römisch fünf r 2784/76-6, (zur Gänze) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.' römisch drei. Die Beschwerde ist nur teilweise berechtigt.
Zutreffend wendet nämlich die Beschwerdeführerin dem Sinne nach ein, daß der Verurteilten die Unterlassung einer (in unselbständiger Arbeit bestehenden) Erwerbstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von je acht Wochen vor und nach ihrer Entbindung und die Nichtbezahlung von Unterhaltsbeträgen während ihrer Anhaltung in Strafhaft nicht als gröbliche Verletzung ihrer Unterhaltspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann; denn sie würde im Falle der übernahme unselbständiger Arbeit gegen das während dieser Zeit für sie geltende Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1Zutreffend wendet nämlich die Beschwerdeführerin dem Sinne nach ein, daß der Verurteilten die Unterlassung einer (in unselbständiger Arbeit bestehenden) Erwerbstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von je acht Wochen vor und nach ihrer Entbindung und die Nichtbezahlung von Unterhaltsbeträgen während ihrer Anhaltung in Strafhaft nicht als gröbliche Verletzung ihrer Unterhaltspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann; denn sie würde im Falle der übernahme unselbständiger Arbeit gegen das während dieser Zeit für sie geltende Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins
und 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz verstoßen und war während der Strafhaft über die von ihr als Arbeitsvergütung erhaltenen Beträge, die im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Höhe der Strafgefangenen für die von ihnen in der Strafzeit geleistete Arbeit zu gewährende Entlohnung derzeit zur Zahlung von ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeträgen nicht reichen, nicht frei verfügungsberechtigt (§ 51 ff StVG). Insoweit vorliegend das Erstgericht diese für die Annahme der Gröblichkeit der Unterhaltspflichtverletzung maßgeblichen (sich aus ihm bekannt gewordenen Tatsachen ergebenden) rechtlichen Grenzen der Leistungspflicht (§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) bzw. Leistungsfähigkeit (§ 51 ff StVG) der Angeklagten in Ansehung der oben angeführten Tatzeiträume nicht beachtete, ist der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nichtig, weshalb in diesem Umfang ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen war. Dabei mußte auch der kurze Deliktszeitraum, der sich nach der Ausschaltung der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz zwischen der letzten Verurteilung (3.6.1975) und dem Beginn der Schutzfrist (Mitte Juni 1975) ergibt, aus dem Schuldspruch ausgeschieden werden, weil der auf ihn entfallenden Pflichtverletzung bei der nach Lage des Falles gebotenen isolierten Betrachtung das Merkmal der Gröblichkeit mangelt.und 5 Absatz eins, Mutterschutzgesetz verstoßen und war während der Strafhaft über die von ihr als Arbeitsvergütung erhaltenen Beträge, die im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Höhe der Strafgefangenen für die von ihnen in der Strafzeit geleistete Arbeit zu gewährende Entlohnung derzeit zur Zahlung von ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeträgen nicht reichen, nicht frei verfügungsberechtigt (Paragraph 51, ff StVG). Insoweit vorliegend das Erstgericht diese für die Annahme der Gröblichkeit der Unterhaltspflichtverletzung maßgeblichen (sich aus ihm bekannt gewordenen Tatsachen ergebenden) rechtlichen Grenzen der Leistungspflicht (Paragraph 3, Absatz eins und 5 Absatz eins, Mutterschutzgesetz) bzw. Leistungsfähigkeit (Paragraph 51, ff StVG) der Angeklagten in Ansehung der oben angeführten Tatzeiträume nicht beachtete, ist der Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nichtig, weshalb in diesem Umfang ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen war. Dabei mußte auch der kurze Deliktszeitraum, der sich nach der Ausschaltung der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz zwischen der letzten Verurteilung (3.6.1975) und dem Beginn der Schutzfrist (Mitte Juni 1975) ergibt, aus dem Schuldspruch ausgeschieden werden, weil der auf ihn entfallenden Pflichtverletzung bei der nach Lage des Falles gebotenen isolierten Betrachtung das Merkmal der Gröblichkeit mangelt.
Hinsichtlich des sohin verbleibenden Tatzeitraumes von Mitte Oktober 1975 bis 12.1.1977 vermochte der Oberste Gerichtshof allerdings nicht der Beschwerde zu folgen.
Diesbezüglich sind dem gemäß § 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO verfaßten Protokolls- und Urteilsvermerk (naturgemäß) weder die (geständige) Verantwortung der Beschuldigten und das (dieses stützende) Ergebnis der Beweisaufnahme noch die Erwägungen zu entnehmen, von denen sich das Gericht bei der Entscheidung der sich aus dem ihm vorliegenden Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen leiten ließ. Demzufolge läßt sich auch nicht beurteilen, ob sich das Erstgericht nicht ohnedies mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage (der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten für die restliche Tatzeit) auseinandersetzte und sie (auf Grund eines durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützten Geständnisses der Angeklagten) zutreffend bejahte. In diesem Belang, der ausschließlich die Tatfrage betrifft, ist das erstgerichtliche Urteil für den Obersten Gerichtshof sohin nicht überprüfbar. Dies kann aber keineswegs zur Aufhebung des Urteiles im aufgezeigten Umfang führen, da der Gesetzgeber mit der Erlassung der den Protokolls- und Urteilsvermerk ermöglichenden Anordnungen (§ 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO, 595 Abs. 1 Geo) eine solche Unüberprüfbarkeit in Form eines Urteilsvermerkes ergehender rechtskräftiger Urteile bewußt in Kauf genommen hat. In diesem Umfang war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wurden die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet. Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Die bedingte Strafnachsicht konnte gewährt werden, weil die Angeklagte nunmehr durch einen längeren Zeitraum für die mj.Regine Stefanie D Unterhalt geleistet hat (wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten Bericht der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 5.2.1979Diesbezüglich sind dem gemäß Paragraph 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO verfaßten Protokolls- und Urteilsvermerk (naturgemäß) weder die (geständige) Verantwortung der Beschuldigten und das (dieses stützende) Ergebnis der Beweisaufnahme noch die Erwägungen zu entnehmen, von denen sich das Gericht bei der Entscheidung der sich aus dem ihm vorliegenden Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen leiten ließ. Demzufolge läßt sich auch nicht beurteilen, ob sich das Erstgericht nicht ohnedies mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage (der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten für die restliche Tatzeit) auseinandersetzte und sie (auf Grund eines durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützten Geständnisses der Angeklagten) zutreffend bejahte. In diesem Belang, der ausschließlich die Tatfrage betrifft, ist das erstgerichtliche Urteil für den Obersten Gerichtshof sohin nicht überprüfbar. Dies kann aber keineswegs zur Aufhebung des Urteiles im aufgezeigten Umfang führen, da der Gesetzgeber mit der Erlassung der den Protokolls- und Urteilsvermerk ermöglichenden Anordnungen (Paragraph 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO, 595 Absatz eins, Geo) eine solche Unüberprüfbarkeit in Form eines Urteilsvermerkes ergehender rechtskräftiger Urteile bewußt in Kauf genommen hat. In diesem Umfang war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wurden die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet. Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Die bedingte Strafnachsicht konnte gewährt werden, weil die Angeklagte nunmehr durch einen längeren Zeitraum für die mj.Regine Stefanie D Unterhalt geleistet hat (wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten Bericht der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 5.2.1979
ergibt) und derzeit zwei eheliche Kinder versorgt, weswegen trotz der einschlägigen Vorstrafen mit Grund angenommen werden kann, daß es der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe nicht bedarf, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.