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Entscheidung 9 Os 30/80×

Entscheidung 9 Os 30/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os30/80

Entscheidungsdatum

25.03.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermine A wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB.

und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 17. April 1979, GZ. 5 römisch fünf r 41/79-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hammer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen die am 3. Februar 1964 geborene Schülerin Hermine A der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. und des Betruges nach Paragraph 146, StGB. schuldig erkannt. Mit ihrer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte das Urteil (nur) im letztgenannten Schuldspruch.

Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen bat die Angeklagte am 9. November 1978 ihre Mitschülerin Doris B um einen kleinen Geldbetrag und gab vor, diesen alsbald rückzuerstatten. Tatsächlich war sie jedoch entschlossen, nichts zurückzuzahlen. B überließ der Angeklagten eine 20-S-Note. In der Folge behauptete diese wahrheitswidrig, B habe ihr das Geld geschenkt.

Auf wiederholte Aufforderungen, das Geld zurückzuzahlen, vertröstete sie ihre Mitschülerin immer wieder und zahlte die 20 S erst zurück, nachdem die Polizei eingeschaltet worden war.

Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin einen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung darin, daß das Erstgericht einerseits bei ihr mangelnden Rückzahlungswillen als erwiesen annahm und andererseits feststellte, sie hätte Doris B bezüglich der Rückzahlung wiederholt vertröstet. Letzteres schließt nämlich keineswegs aus, daß die Angeklagte bei Erbittung und Entgegennahme des Geldbetrages mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte. Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. haftet dem Urteil daher nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem auf die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Vorbringen, daß Betrugsvorsatz nicht gegeben oder jedenfalls nicht erwiesen sei, bringt die Beschwerdeführerin die angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da sie nicht von den - gegenteiligen - tatsächlichen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite ausgeht.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin gegen den bekämpften Schuldspruch aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend, daß insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB. vorlägen. Auch damit ist sie nicht im Recht. Es trifft zwar zu, daß die Schuld der Angeklagten - sowohl absolut, als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte - eine geringe war und die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, zumal der schon an sich geringfügige Geldbetrag rückerstattet wurde und eine ins Gewicht fallende Störung der Umwelt nach den Umständen des Falles wohl nicht eintrat. Es erscheint jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, der - ersichtlich etwas labilen und gelegentlich auch Erziehungsschwierigkeiten, die bereits zu einem Heimaufenthalt führten, bereitenden vergleiche S. 93, 102 d. A.) - Angeklagten das Verbotene ihres Tuns zumindest schuldspruchmäßig vor Augen zu führen vergleiche EvBl. 1976/ 228), zumal sie außerdem noch einen kurz vorher begangenen - in Ansehung des Schuldgrades und hinsichtlich Sozialschädlichkeit und Störwert jedenfalls nicht unter der Grenze der Strafwürdigkeit gelegenen - Diebstahl zu verantworten hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war sohin zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00030.8.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19800325_OGH0002_0090OS00030_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung