Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen die am 3. Februar 1964 geborene Schülerin Hermine A der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. und des Betruges nach § 146 StGB. schuldig erkannt. Mit ihrer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO.Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen die am 3. Februar 1964 geborene Schülerin Hermine A der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. und des Betruges nach Paragraph 146, StGB. schuldig erkannt. Mit ihrer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte das Urteil (nur) im letztgenannten Schuldspruch.
Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen bat die Angeklagte am 9. November 1978 ihre Mitschülerin Doris B um einen kleinen Geldbetrag und gab vor, diesen alsbald rückzuerstatten. Tatsächlich war sie jedoch entschlossen, nichts zurückzuzahlen. B überließ der Angeklagten eine 20-S-Note. In der Folge behauptete diese wahrheitswidrig, B habe ihr das Geld geschenkt.
Auf wiederholte Aufforderungen, das Geld zurückzuzahlen, vertröstete sie ihre Mitschülerin immer wieder und zahlte die 20 S erst zurück, nachdem die Polizei eingeschaltet worden war.
Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin einen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung darin, daß das Erstgericht einerseits bei ihr mangelnden Rückzahlungswillen als erwiesen annahm und andererseits feststellte, sie hätte Doris B bezüglich der Rückzahlung wiederholt vertröstet. Letzteres schließt nämlich keineswegs aus, daß die Angeklagte bei Erbittung und Entgegennahme des Geldbetrages mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte. Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. haftet dem Urteil daher nicht an.Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin einen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung darin, daß das Erstgericht einerseits bei ihr mangelnden Rückzahlungswillen als erwiesen annahm und andererseits feststellte, sie hätte Doris B bezüglich der Rückzahlung wiederholt vertröstet. Letzteres schließt nämlich keineswegs aus, daß die Angeklagte bei Erbittung und Entgegennahme des Geldbetrages mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte. Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. haftet dem Urteil daher nicht an.