Unter der gemeinsamen Bezeichnung 'Abgabenhinterziehung' normiert § 33 FinStrG. als kumulativer Mischtatbestand in den Absätzen 1 und 2 (sowie im Absatz 4) verschiedene Einzeltatbestände (EvBl. 1984/107). Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. setzt in objektiver Beziehung voraus, daß der Täter unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt. Gemäß § 21 UStG. 1972 (in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980 BGBl. Nr. 563) ist vom Unternehmer spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß selbst zu berechnen hat, und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt die Legaldefinition, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG.). Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. ist sohin vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht spätestens am oben genannten Fälligkeitstag entrichtet wird; die bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlung durch das Finanzamt nach Ablauf der Voranmeldungs-(zugleich Vorauszahlungs-)frist (§ 21 Abs. 3 UStG. 1972) vermag an der schon durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlung bei Fälligkeit bewirkten Abgabenverkürzung nichts zu ändern, setzt sie diese doch geradezu voraus (SSt. 53/10 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).Unter der gemeinsamen Bezeichnung 'Abgabenhinterziehung' normiert Paragraph 33, FinStrG. als kumulativer Mischtatbestand in den Absätzen 1 und 2 (sowie im Absatz 4) verschiedene Einzeltatbestände (EvBl. 1984/107). Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. setzt in objektiver Beziehung voraus, daß der Täter unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt. Gemäß Paragraph 21, UStG. 1972 (in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980 BGBl. Nr. 563) ist vom Unternehmer spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß selbst zu berechnen hat, und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt die Legaldefinition, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG.). Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. ist sohin vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht spätestens am oben genannten Fälligkeitstag entrichtet wird; die bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlung durch das Finanzamt nach Ablauf der Voranmeldungs-(zugleich Vorauszahlungs-)frist (Paragraph 21, Absatz 3, UStG. 1972) vermag an der schon durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlung bei Fälligkeit bewirkten Abgabenverkürzung nichts zu ändern, setzt sie diese doch geradezu voraus (SSt. 53/10 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).
Das Schöffengericht hat daher, wie die Anklagebehörde zutreffend rügt, das Wesen der vorliegend in Betracht kommenden Bewirkung einer Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG. verkannt, indem es von der irrigen Rechtsansicht ausging, das bloße (wenngleich absichtliche) Hinausschieben der Umsatzsteuervorauszahlungen bis nach deren bescheidmäßiger Festsetzung bedeute noch keine Abgabenverkürzung.Das Schöffengericht hat daher, wie die Anklagebehörde zutreffend rügt, das Wesen der vorliegend in Betracht kommenden Bewirkung einer Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG. verkannt, indem es von der irrigen Rechtsansicht ausging, das bloße (wenngleich absichtliche) Hinausschieben der Umsatzsteuervorauszahlungen bis nach deren bescheidmäßiger Festsetzung bedeute noch keine Abgabenverkürzung.
Da nach dem Gesagten eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schon dann bewirkt ist, wenn solche pflichtwidrig nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, hätte es der Feststellung bedurft, ob für die von der Anklage erfaßten Voranmeldungszeiträume jeweils bei ordnungsgemäßer Berechnung eine Vorauszahlung zu entrichten gewesen wäre. Wenn nämlich die gemäß § 21 Abs. 1 UStG. 1972 vorzunehmende monatliche Berechnung einen Überschuß (der in den Voranmeldungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge über die nach der Summe der Umsätze berechnete Steuer) ergeben hätte, wäre für den betreffenden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht zu entrichten gewesen. Durch Nichtentrichtung kann aber eine selbst zu berechnende Abgabe nur dann verkürzt sein, wenn eine solche bei richtiger Berechnung überhaupt zu entrichten gewesen wäre. Die Festsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt sagt darüber im gegebenen Fall nichts aus, weil in den vom (geschätzten) Umsatz ausgehenden Festsetzungsbescheiden abziehbare Vorsteuerbeträge in der Regel nicht berücksichtigt worden sind.Da nach dem Gesagten eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schon dann bewirkt ist, wenn solche pflichtwidrig nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, hätte es der Feststellung bedurft, ob für die von der Anklage erfaßten Voranmeldungszeiträume jeweils bei ordnungsgemäßer Berechnung eine Vorauszahlung zu entrichten gewesen wäre. Wenn nämlich die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG. 1972 vorzunehmende monatliche Berechnung einen Überschuß (der in den Voranmeldungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge über die nach der Summe der Umsätze berechnete Steuer) ergeben hätte, wäre für den betreffenden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht zu entrichten gewesen. Durch Nichtentrichtung kann aber eine selbst zu berechnende Abgabe nur dann verkürzt sein, wenn eine solche bei richtiger Berechnung überhaupt zu entrichten gewesen wäre. Die Festsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt sagt darüber im gegebenen Fall nichts aus, weil in den vom (geschätzten) Umsatz ausgehenden Festsetzungsbescheiden abziehbare Vorsteuerbeträge in der Regel nicht berücksichtigt worden sind.
Auf der subjektiven Tatseite ist das Erstgericht zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß die Angeklagte für die im Urteil bezeichneten Kalendermonate entweder überhaupt keine oder doch verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet hat, obwohl ihr die Verpflichtung zur Abgabe solcher Voranmeldungen nicht zuletzt auf Grund finanzbehördlicher Vorabstrafungen bekannt war; ob sie es jedoch auch - wie dies der subjektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. erfordert - für gewiß gehalten hat, daß durch die Unterlassung fristgerechter Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils für den betreffenden Voranmeldungszeitraum eine Abgabenverkürzung im dargelegten Sinn bewirkt wird, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.Auf der subjektiven Tatseite ist das Erstgericht zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß die Angeklagte für die im Urteil bezeichneten Kalendermonate entweder überhaupt keine oder doch verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet hat, obwohl ihr die Verpflichtung zur Abgabe solcher Voranmeldungen nicht zuletzt auf Grund finanzbehördlicher Vorabstrafungen bekannt war; ob sie es jedoch auch - wie dies der subjektive Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. erfordert - für gewiß gehalten hat, daß durch die Unterlassung fristgerechter Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils für den betreffenden Voranmeldungszeitraum eine Abgabenverkürzung im dargelegten Sinn bewirkt wird, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß zwar der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. - anders als jener nach § 33 Abs. 1 FinStrG., für welchen Vorsatz in jeder Form (§ 8 Abs. 1 FinStrG.) genügt - Wissentlichkeit in bezug auf die Bewirkung einer Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) erfordert, daß aber die konkrete (nach den dargelegten Grundsätzen zu ermittelnde) Höhe des Verkürzungsbetrages als (außerhalb des Tatbestands gelegener) strafbestimmender Wertbetrag nicht von einem wie immer gearteten Vorsatz des Täters umfaßt zu sein braucht; der Verkürzungsbetrag bildet im vorliegenden Fall nur einen Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe (§ 33 Abs. 5, hier in Verbindung mit § 41 Abs. 1 FinStrG.) und ist als solcher (gleichwie als nach § 53 FinStrG. sonst und im allgemeinen einschränkend wirkende Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit) rein objektiv determiniert (EvBl. 1983/75 u.a.).Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß zwar der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. - anders als jener nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG., für welchen Vorsatz in jeder Form (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG.) genügt - Wissentlichkeit in bezug auf die Bewirkung einer Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) erfordert, daß aber die konkrete (nach den dargelegten Grundsätzen zu ermittelnde) Höhe des Verkürzungsbetrages als (außerhalb des Tatbestands gelegener) strafbestimmender Wertbetrag nicht von einem wie immer gearteten Vorsatz des Täters umfaßt zu sein braucht; der Verkürzungsbetrag bildet im vorliegenden Fall nur einen Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe (Paragraph 33, Absatz 5,, hier in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, FinStrG.) und ist als solcher (gleichwie als nach Paragraph 53, FinStrG. sonst und im allgemeinen einschränkend wirkende Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit) rein objektiv determiniert (EvBl. 1983/75 u.a.).