Im Ergebnis berechtigt ist aber die Beschwerde, soweit sie im Faktum B in rechtlicher Beziehung - jedenfalls der Sache nach - die (gänzliche) Verwirklichung des Tatbildes des § 133 Abs. 1 StGB bestreitet: Nach den Urteilsannahmen erhielt der Beschwerdeführer am 26. November 1980Im Ergebnis berechtigt ist aber die Beschwerde, soweit sie im Faktum B in rechtlicher Beziehung - jedenfalls der Sache nach - die (gänzliche) Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 133, Absatz eins, StGB bestreitet: Nach den Urteilsannahmen erhielt der Beschwerdeführer am 26. November 1980
von Gertraud B zur Begleichung der Jahresprämie 1980 Schecks über insgesamt 11.705,50 S. Bereits am Morgen des folgenden Tages veranlaßte die Zeugin B die Sperre ihres Kontos bei der Filiale Gersthof der X.von Gertraud B zur Begleichung der Jahresprämie 1980 Schecks über insgesamt 11.705,50 S. Bereits am Morgen des folgenden Tages veranlaßte die Zeugin B die Sperre ihres Kontos bei der Filiale Gersthof der römisch zehn.
Als der Beschwerdeführer am 27. November 1980 um 11.55 Uhr die Schecks in der Filiale Schuhmeierplatz der X präsentierte, wurden sie von den Angestellten dieser Filiale nicht mehr eingelöst, weil die Filiale bereits von der Kontosperre erfahren hatte; die Bankangestellten übernahmen vielmehr die Schecks lediglich zum Schein und versuchten, den Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der von ihnen verständigten Polizei hinzuhalten (S 379). Damit konnte aber der Beschwerdeführer sein Vorhaben, die Zahlung der Schecksummen aus dem Guthaben der Ausstellerin - sei es durch Barzahlung (Art 28 SchG), sei es im Wege einer Gutschrift (Art 38 Abs. 2 SchG) - zu erwirken und diese für sich zu verwenden, sohin die angestrebte, (erst) zur widerrechtlichen Vermögensverschiebung führende Verfügung über den durch die Schecks repräsentierten Geldbetrag vorzunehmen, nicht (mehr) verwirklichen. Ausgehend von den bezüglichen Urteilskonstatierungen ist es somit im Faktum B weder zur (einvernehmlichen) übernahme der Schecks als Zahlungs-, Kredit- bzw Sicherungsmittel oder zur Einziehung noch zu einer übertragung der Schecks (Art 14 SchG) gekommen, sodaß die nach dem Tatplan des Beschwerdeführers beabsichtigte Zueignung nicht gelungen ist. Daher liegt in diesem Fall nicht vollendete, sondern bloß versuchte Veruntreuung vor.Als der Beschwerdeführer am 27. November 1980 um 11.55 Uhr die Schecks in der Filiale Schuhmeierplatz der römisch zehn präsentierte, wurden sie von den Angestellten dieser Filiale nicht mehr eingelöst, weil die Filiale bereits von der Kontosperre erfahren hatte; die Bankangestellten übernahmen vielmehr die Schecks lediglich zum Schein und versuchten, den Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der von ihnen verständigten Polizei hinzuhalten (S 379). Damit konnte aber der Beschwerdeführer sein Vorhaben, die Zahlung der Schecksummen aus dem Guthaben der Ausstellerin - sei es durch Barzahlung (Artikel 28, SchG), sei es im Wege einer Gutschrift (Artikel 38, Absatz 2, SchG) - zu erwirken und diese für sich zu verwenden, sohin die angestrebte, (erst) zur widerrechtlichen Vermögensverschiebung führende Verfügung über den durch die Schecks repräsentierten Geldbetrag vorzunehmen, nicht (mehr) verwirklichen. Ausgehend von den bezüglichen Urteilskonstatierungen ist es somit im Faktum B weder zur (einvernehmlichen) übernahme der Schecks als Zahlungs-, Kredit- bzw Sicherungsmittel oder zur Einziehung noch zu einer übertragung der Schecks (Artikel 14, SchG) gekommen, sodaß die nach dem Tatplan des Beschwerdeführers beabsichtigte Zueignung nicht gelungen ist. Daher liegt in diesem Fall nicht vollendete, sondern bloß versuchte Veruntreuung vor.
Dem stehen die oben erwähnten, mit der Zeugin B erst später geführten Stornierungsverhandlungen nicht entgegen, deren allfällige Beurteilung nach § 16 Abs. 1 StGB deshalb nicht in Frage kommt, weil es sich um einen mißlungenen Versuch handelte, bei dem ein freiwilliger Rücktritt schon begrifflich ausgeschlossen ist (vgl ÖJZ-LSK 1976/360).Dem stehen die oben erwähnten, mit der Zeugin B erst später geführten Stornierungsverhandlungen nicht entgegen, deren allfällige Beurteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB deshalb nicht in Frage kommt, weil es sich um einen mißlungenen Versuch handelte, bei dem ein freiwilliger Rücktritt schon begrifflich ausgeschlossen ist vergleiche ÖJZ-LSK 1976/360).
Im aufgezeigten Umfang kommt der Nichtigkeitsbeschwerde daher - sachlich aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO -Im aufgezeigten Umfang kommt der Nichtigkeitsbeschwerde daher - sachlich aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO -
Berechtigung zu. Im übrigen ist sie jedoch unberechtigt. Gegen den Schuldspruch im Faktum 1/b (Arnold F) bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung des Erstgerichtes, er habe den Versicherungsantrag dieses Geschädigten weder an die Maklerfirma D noch an die P abgeliefert (S 383), sei aktenwidrig. Wenngleich es zutrifft, daß das Erstgericht die Angaben des Zeugen F im Urteil insoweit unrichtig zitiert und die besagte Feststellung mit den Verfahrensergebnissen im Widerspruch steht (vgl S 183, 213, 214, 245, 325), somit unzulänglich begründet ist, so betrifft dieser Mangel jedoch keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1Berechtigung zu. Im übrigen ist sie jedoch unberechtigt. Gegen den Schuldspruch im Faktum 1/b (Arnold F) bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung des Erstgerichtes, er habe den Versicherungsantrag dieses Geschädigten weder an die Maklerfirma D noch an die P abgeliefert (S 383), sei aktenwidrig. Wenngleich es zutrifft, daß das Erstgericht die Angaben des Zeugen F im Urteil insoweit unrichtig zitiert und die besagte Feststellung mit den Verfahrensergebnissen im Widerspruch steht vergleiche S 183, 213, 214, 245, 325), somit unzulänglich begründet ist, so betrifft dieser Mangel jedoch keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO; denn die strafrechtlich relevante Malversation des Beschwerdeführers war nicht das Unterlassen der Weiterleitung des Versicherungsantrages, sondern die Zueignung der kassierten Jahresprämie. Daß er diese auch im Falle F einkassiert hat, wurde von ihm selbst nicht bestritten (S 326).
Seiner - durch die Verlesung der Polizeierhebungen und teilweise auch durch die Aussage des Zeugen Arnold F widerlegten - Verantwortung, diesen einkassierten Betrag an die Firma D abgeliefert zu haben, hat das Erstgericht erkennbar den Glauben versagt, worin ein im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbarer Akt freier Beweiswürdigung liegt.
Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich diese mit der Aussage des Zeugen Edgar Q 'nicht respektive zu wenig' auseinandersetzte. Aus dieser Aussage hätte sich ergeben, daß der Zeuge den Angeklagten zum Inkasso der Versicherungsprämien ermächtigte, der Einbehaltung der Provisionen hievon durch ihn zustimmte und mit der Fortführung dessen Vertretertätigkeit auch nach Kündigung des Dienstverhältnisses einverstanden war. Das Erstgericht hat jedoch die Aussage des Zeugen Edgar Q ohnedies ausführlich erörtert (S 405 ff), sich mit der allein entscheidenden Frage der vom Angeklagten behaupteten Berechtigung, die kassierten Prämien als Provision für sich zu behalten oder gegen seine angeblichen Provisionsforderungen aufzurechnen, eingehend auseinandergesetzt und die bezügliche Verantwortung des Angeklagten als eindeutig widerlegt bezeichnet (S 411). Wenn der Beschwerdeführer aus dieser Aussage andere Schlüsse als das Erstgericht zieht, führt er nicht die Mängelrüge gesetzmäßig aus, sondern versucht, auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise die freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) des erkennenden Schöffensenates zu bekämpfen. Eben dies gilt auch für die folgenden Beschwerdeausführungen gegen die erstgerichtliche Annahme des Vorsatzes des Angeklagten, sich durch die Zueignung der kassierten Beträge unrechtmäßig zu bereichern. Auch damit unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, aus seinem Verhalten und aus seiner Verantwortung, nur seine Verhaftung (am 27. November 1980) habe die Abführung der von den geworbenen Versicherungsnehmern (teilweise schon im Oktober 1980) unterfertigten Antragsformulare an die Versicherungsanstalt oder den Makler verhindert, andere Schlüsse als das Gericht zu ziehen, wobei er das entscheidende Argument des Erstgerichtes, daß er nämlich zum Einbehalt der Prämien für seine - mangels Vertragsabschlusses noch gar nicht verdienten - Provisionsansprüche nicht berechtigt war, sodaß der Verbrauch dieser Beträge eine unrechtmäßige Zueignung darstellte, unerwähnt läßt. Auch insofern ist die Mängelrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich diese mit der Aussage des Zeugen Edgar Q 'nicht respektive zu wenig' auseinandersetzte. Aus dieser Aussage hätte sich ergeben, daß der Zeuge den Angeklagten zum Inkasso der Versicherungsprämien ermächtigte, der Einbehaltung der Provisionen hievon durch ihn zustimmte und mit der Fortführung dessen Vertretertätigkeit auch nach Kündigung des Dienstverhältnisses einverstanden war. Das Erstgericht hat jedoch die Aussage des Zeugen Edgar Q ohnedies ausführlich erörtert (S 405 ff), sich mit der allein entscheidenden Frage der vom Angeklagten behaupteten Berechtigung, die kassierten Prämien als Provision für sich zu behalten oder gegen seine angeblichen Provisionsforderungen aufzurechnen, eingehend auseinandergesetzt und die bezügliche Verantwortung des Angeklagten als eindeutig widerlegt bezeichnet (S 411). Wenn der Beschwerdeführer aus dieser Aussage andere Schlüsse als das Erstgericht zieht, führt er nicht die Mängelrüge gesetzmäßig aus, sondern versucht, auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise die freie Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) des erkennenden Schöffensenates zu bekämpfen. Eben dies gilt auch für die folgenden Beschwerdeausführungen gegen die erstgerichtliche Annahme des Vorsatzes des Angeklagten, sich durch die Zueignung der kassierten Beträge unrechtmäßig zu bereichern. Auch damit unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, aus seinem Verhalten und aus seiner Verantwortung, nur seine Verhaftung (am 27. November 1980) habe die Abführung der von den geworbenen Versicherungsnehmern (teilweise schon im Oktober 1980) unterfertigten Antragsformulare an die Versicherungsanstalt oder den Makler verhindert, andere Schlüsse als das Gericht zu ziehen, wobei er das entscheidende Argument des Erstgerichtes, daß er nämlich zum Einbehalt der Prämien für seine - mangels Vertragsabschlusses noch gar nicht verdienten - Provisionsansprüche nicht berechtigt war, sodaß der Verbrauch dieser Beträge eine unrechtmäßige Zueignung darstellte, unerwähnt läßt. Auch insofern ist die Mängelrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer abschließend in Ausführung der Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO vorbringt, das Erstgericht habe die ungerechtfertigte Bereicherung des Angeklagten weder angenommen noch begründet, mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wäre daher mit Freispruch vorzugehen gewesen, entfernt er sich von den in diesem Belange sehr wohl getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach er bei der - nach dem Vorgesagten vereinbarungswidrigen und unerlaubten - Zueignung der ihm anvertrauten Prämien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelte (S 415). Die bezügliche Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht den vom Urteil festgestellten Sachverhalt, sondern einen willkürlich an dessen Stelle gesetzten mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht.Soweit der Beschwerdeführer abschließend in Ausführung der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vorbringt, das Erstgericht habe die ungerechtfertigte Bereicherung des Angeklagten weder angenommen noch begründet, mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wäre daher mit Freispruch vorzugehen gewesen, entfernt er sich von den in diesem Belange sehr wohl getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach er bei der - nach dem Vorgesagten vereinbarungswidrigen und unerlaubten - Zueignung der ihm anvertrauten Prämien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelte (S 415). Die bezügliche Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht den vom Urteil festgestellten Sachverhalt, sondern einen willkürlich an dessen Stelle gesetzten mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht.
Bei der durch die getroffene Sachentscheidung erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten, die Wiederholung der Tathandlungen und den Umstand, daß der Angeklagte trotz der am 17. November 1980 in erster Instanz (unter anderem wegen eines Vermögensdelikts) erfolgten Aburteilung unmittelbar darauf die Veruntreuungshandlungen fortsetzte, als mildernd hingegen, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des nur knapp unter der Wertgrenze des § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB liegenden Gesamtbetrags der veruntreuten (bzw zu veruntreuen versuchten) Gelder (§ 32 Abs. 3 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Dauer als tatschuldangemessen, wobei der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, für das Strafmaß keine besondere Rolle spielen konnte. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des nur knapp unter der Wertgrenze des Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB liegenden Gesamtbetrags der veruntreuten (bzw zu veruntreuen versuchten) Gelder (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Dauer als tatschuldangemessen, wobei der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, für das Strafmaß keine besondere Rolle spielen konnte. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.