Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28. Februar 1984, GZ 9 0s 33/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraph 15, 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28. Februar 1984, GZ 9 0s 33/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgingen, die Schädigung von zwei Personen, die mehrfache Qualifikation sowie die Ausnützung der karitativen Einstellung der Darlehensgeber, zog als mildernd den Umstand in Betracht, daß es bei einem (unbedeutenden) Faktum beim Versuch geblieben war, und verhängte über den Angeklagten gemäß § 147 Abs 3Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB hinausgingen, die Schädigung von zwei Personen, die mehrfache Qualifikation sowie die Ausnützung der karitativen Einstellung der Darlehensgeber, zog als mildernd den Umstand in Betracht, daß es bei einem (unbedeutenden) Faktum beim Versuch geblieben war, und verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 147, Absatz 3
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren.