Das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als es die Anrechnung der Vorhaft auf die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe beschränkte und nicht auch auf die nach § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG. verhängte Geldstrafe (Verfallersatzstrafe) anrechnete. Nach § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB sind Vorhaftzeiten auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft - wie im gegenständlichen Fall - in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat. Bei der (den unvollziehbaren Verfall ersetzenden) Sanktion des § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG. handelt es sich um eine als Nebenstrafe vorgesehene Geldstrafe, auf die daher nach § 38 StGB die Vorhaft ebenso anzurechnen ist wie auf die Freiheitsstrafen (EvBl. 1981/117). Wird in einem Urteil - wie vorliegend -Das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als es die Anrechnung der Vorhaft auf die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe beschränkte und nicht auch auf die nach Paragraph 6, Absatz 4, (nunmehr Paragraph 12, Absatz 4,) SuchtgiftG. verhängte Geldstrafe (Verfallersatzstrafe) anrechnete. Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sind Vorhaftzeiten auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft - wie im gegenständlichen Fall - in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat. Bei der (den unvollziehbaren Verfall ersetzenden) Sanktion des Paragraph 6, Absatz 4, (nunmehr Paragraph 12, Absatz 4,) SuchtgiftG. handelt es sich um eine als Nebenstrafe vorgesehene Geldstrafe, auf die daher nach Paragraph 38, StGB die Vorhaft ebenso anzurechnen ist wie auf die Freiheitsstrafen (EvBl. 1981/117). Wird in einem Urteil - wie vorliegend -
auf Strafen der einen und der anderen Art nebeneinander erkannt, so ist die Vorhaft im Urteil auf alle diese Strafen anzurechnen. Erst anläßlich des Vollzuges ist die Anrechnung sodann konkret zunächst bei jenen Strafen durchzuführen, die nicht bedingt nachgesehen werden (RZ. 1973/76). Die demnach fehlerhafte Anrechnung der gegenständlichen Vorhaft nur auf die Freiheitsstrafe hat Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO zur Folge; sie wirkte sich vorliegend auch zum Nachteil der Angeklagten aus, weil die (unbedingt) ausgesprochene Verfallersatzstrafe bei gesetzmäßiger Vorhaftanrechnung - für die bei einer Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist (§ 38 Abs. 2 StGB) - mit Rechtskraft des Urteiles verbüßt gewesen wäre.auf Strafen der einen und der anderen Art nebeneinander erkannt, so ist die Vorhaft im Urteil auf alle diese Strafen anzurechnen. Erst anläßlich des Vollzuges ist die Anrechnung sodann konkret zunächst bei jenen Strafen durchzuführen, die nicht bedingt nachgesehen werden (RZ. 1973/76). Die demnach fehlerhafte Anrechnung der gegenständlichen Vorhaft nur auf die Freiheitsstrafe hat Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zur Folge; sie wirkte sich vorliegend auch zum Nachteil der Angeklagten aus, weil die (unbedingt) ausgesprochene Verfallersatzstrafe bei gesetzmäßiger Vorhaftanrechnung - für die bei einer Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist (Paragraph 38, Absatz 2, StGB) - mit Rechtskraft des Urteiles verbüßt gewesen wäre.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.