In seiner Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine Reihe von Unvollständigkeiten, dies jedoch teilweise sachlich zu Unrecht, teils in nicht gesetzgemäßer Weise.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer eine Reihe von Unvollständigkeiten, dies jedoch teilweise sachlich zu Unrecht, teils in nicht gesetzgemäßer Weise.
Letzteres trifft auf die Behauptung zu, das Schöffengericht habe die Verantwortung des Angeklagten Helmut B in der Hauptverhandlung vom 17. August 1984 mit Stillschweigen übergangen, wonach der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, da die Auseinandersetzung ihren Beginn nahm, gar nicht am Tische anwesend war und sich daher auch nicht gemeinsam mit den Brüdern B auf den an der Theke stehenden E stürzen konnte. Denn damit wird in verfälschender Verkürzung übergangen, daß sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt - die betreffende Aussage des Helmut B auf eine frühere, mit dem E betreffenden Vorfall nicht (unmittelbar) im Zusammenhang stehende Phase bezog (vgl Band I S 425) und daß Helmut B bezüglich des gegenständlichen Vorfalles in derselben Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, der Angeklagte A habe (bei den Tätlichkeiten gegen E) auch mitgemacht, er sei sich dessen sicher (vgl Band I S 427).Letzteres trifft auf die Behauptung zu, das Schöffengericht habe die Verantwortung des Angeklagten Helmut B in der Hauptverhandlung vom 17. August 1984 mit Stillschweigen übergangen, wonach der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, da die Auseinandersetzung ihren Beginn nahm, gar nicht am Tische anwesend war und sich daher auch nicht gemeinsam mit den Brüdern B auf den an der Theke stehenden E stürzen konnte. Denn damit wird in verfälschender Verkürzung übergangen, daß sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt - die betreffende Aussage des Helmut B auf eine frühere, mit dem E betreffenden Vorfall nicht (unmittelbar) im Zusammenhang stehende Phase bezog vergleiche Band römisch eins S 425) und daß Helmut B bezüglich des gegenständlichen Vorfalles in derselben Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, der Angeklagte A habe (bei den Tätlichkeiten gegen E) auch mitgemacht, er sei sich dessen sicher vergleiche Band römisch eins S 427).
öhnliches gilt in bezug auf die in der Beschwerde zitierten, aus dem Zusammenhang gerissenen Angaben des Angeklagten Josef B, der gleichfalls die (kurzzeitige) Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Tisch an den Beginn des Geschehens setzte (vgl Band I S 429), im übrigen aber unmißverständlich zum Ausdruck brachte (vgl Band I S 431) A sei während der Mißhandlung des E anwesend gewesen. Die Bemerkung des Josef B hinwieder, er habe gehört, wie E zu ihm und seinem Bruder sagte: 'Zu zweit geht ihr auf mich los' bedurfte deshalb keiner speziellen Erwähnung, weil nach den erstgerichtlichen Konstatierungen die Brüder B es waren, die E frontal angriffen, wogegen der Beschwerdeführer dem Genannten Schläge von hinten und von seitwärts versetzte (vgl Band II S 44), was in den Bekundungen des Verletzten volle Deckung findet, die beiden B hätten ihn von vorn geschlagen und mit den Füßen getreten, er habe aber (gleichzeitig) auch von hinten Schläge bekommen (vgl Band I S 458). Aus welchen Gründen das Erstgericht gehalten gewesen wäre, zu erörtern, daß vor der in Rede stehenden Tätlichkeit ein Streit zwischen A und Gustav F stattfand, läßt die Beschwerde offen; dies kann auch aus dem Kontext nicht erschlossen werden. Desgleichen ist ein Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und dem (behaupteten) Umstand, daß der Beschwerdeführer (vorher) C und E gegen Gustav F 'aufgehußt' hatte, nicht zu ersehen. Die betreffenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, ganz abgsehen davon, daß Helmut B - der Beschwerde zuwider - von einem 'Aufhussen' des E nichts erwähnte (vgl Band I S 118). Der Einwand der Beschwerde, das Erstgericht habe 'Feststellungen getroffen, die mit den Beweisergebnissen bzw dem Akteninhalt nicht im Einklang stünden und unzureichend begründet seien, und zwar vor allem da, wo das Gericht einerseits Angaben der Beschuldigten aus Feststellungen qualifiziere, andererseits aber diese Angaben als widersprüchlich bezeichne und damit ad absurdum führe', entzieht sich insoweit mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.öhnliches gilt in bezug auf die in der Beschwerde zitierten, aus dem Zusammenhang gerissenen Angaben des Angeklagten Josef B, der gleichfalls die (kurzzeitige) Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Tisch an den Beginn des Geschehens setzte vergleiche Band römisch eins S 429), im übrigen aber unmißverständlich zum Ausdruck brachte vergleiche Band römisch eins S 431) A sei während der Mißhandlung des E anwesend gewesen. Die Bemerkung des Josef B hinwieder, er habe gehört, wie E zu ihm und seinem Bruder sagte: 'Zu zweit geht ihr auf mich los' bedurfte deshalb keiner speziellen Erwähnung, weil nach den erstgerichtlichen Konstatierungen die Brüder B es waren, die E frontal angriffen, wogegen der Beschwerdeführer dem Genannten Schläge von hinten und von seitwärts versetzte vergleiche Band römisch zwei S 44), was in den Bekundungen des Verletzten volle Deckung findet, die beiden B hätten ihn von vorn geschlagen und mit den Füßen getreten, er habe aber (gleichzeitig) auch von hinten Schläge bekommen vergleiche Band römisch eins S 458). Aus welchen Gründen das Erstgericht gehalten gewesen wäre, zu erörtern, daß vor der in Rede stehenden Tätlichkeit ein Streit zwischen A und Gustav F stattfand, läßt die Beschwerde offen; dies kann auch aus dem Kontext nicht erschlossen werden. Desgleichen ist ein Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und dem (behaupteten) Umstand, daß der Beschwerdeführer (vorher) C und E gegen Gustav F 'aufgehußt' hatte, nicht zu ersehen. Die betreffenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, ganz abgsehen davon, daß Helmut B - der Beschwerde zuwider - von einem 'Aufhussen' des E nichts erwähnte vergleiche Band römisch eins S 118). Der Einwand der Beschwerde, das Erstgericht habe 'Feststellungen getroffen, die mit den Beweisergebnissen bzw dem Akteninhalt nicht im Einklang stünden und unzureichend begründet seien, und zwar vor allem da, wo das Gericht einerseits Angaben der Beschuldigten aus Feststellungen qualifiziere, andererseits aber diese Angaben als widersprüchlich bezeichne und damit ad absurdum führe', entzieht sich insoweit mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.
Da sich die Rechtsrüge (Z 10) mit ihrer Behauptung, es habe sich im Beweisverfahren keinesfalls ein gemeinsamer Täterentschluß bzw eine Willensübereinstimmung vor Beginn der Tatausführung ergeben und es liege auch kein gemeinsames Vorgehen 'uno actu' vor, es habe vielmehr ohne vorherigen Tatplan oder vorangegangenen Willenseinigung ein zufälliges aus der Situation sich ergebendes Zusammenspiel stattgefunden, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt (vgl Band II S 48, 49 und 51), war die Nichtigkeitsbeschwerde mithin teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1Da sich die Rechtsrüge (Ziffer 10,) mit ihrer Behauptung, es habe sich im Beweisverfahren keinesfalls ein gemeinsamer Täterentschluß bzw eine Willensübereinstimmung vor Beginn der Tatausführung ergeben und es liege auch kein gemeinsames Vorgehen 'uno actu' vor, es habe vielmehr ohne vorherigen Tatplan oder vorangegangenen Willenseinigung ein zufälliges aus der Situation sich ergebendes Zusammenspiel stattgefunden, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt vergleiche Band römisch zwei S 48, 49 und 51), war die Nichtigkeitsbeschwerde mithin teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins
dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.