Gründe:
Das Erstgericht ordnete gemäß § 21 Abs.1 StGB die Unterbringung der am 18.7.1911 geborenen Landwirtin Anna A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, weil sie am 26.4.1977 in Gerhagen, Gemeinde Lambrechten, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, an einer fremden Sache, nämlich an einer grundbücherlich zwar noch in ihrem und ihres Gatten Josef A sen. Eigentum stehenden, jedoch bereits (im Oktober 1974) an Josef A jun.Das Erstgericht ordnete gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung der am 18.7.1911 geborenen Landwirtin Anna A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, weil sie am 26.4.1977 in Gerhagen, Gemeinde Lambrechten, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, an einer fremden Sache, nämlich an einer grundbücherlich zwar noch in ihrem und ihres Gatten Josef A sen. Eigentum stehenden, jedoch bereits (im Oktober 1974) an Josef A jun.
und Theresia A außerbücherlich übergebenen Scheune (S.149 d.A.) ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst entfacht hatte. Dieses Urteil bekämpft die Betroffene mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
In der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sie unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO ein, daß das Urteil insoweit unter einem Begründungsmangel leide, als das Erstgericht einzelne für die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose wesentliche Angaben des Sachverständigen Dr.Jarosch und des Zeugen Josef A (sen.) mit Stillschweigen übergangen und die Möglichkeit einer vom Behandlungsvorschlag des Sachverständigen abweichenden, außerhalb einer Anstalt nach § 21 Abs.1 StGB durchzuführenden Behandlung der Betroffenen nicht in Erwägung gezogen habe.In der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sie unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein, daß das Urteil insoweit unter einem Begründungsmangel leide, als das Erstgericht einzelne für die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose wesentliche Angaben des Sachverständigen Dr.Jarosch und des Zeugen Josef A (sen.) mit Stillschweigen übergangen und die Möglichkeit einer vom Behandlungsvorschlag des Sachverständigen abweichenden, außerhalb einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB durchzuführenden Behandlung der Betroffenen nicht in Erwägung gezogen habe.
In der Berufung bekämpft sie - im wesentlichen unter Wiederholung der in der Nichtigkeitsbeschwerde bereits aufgezeigten Argumente - die Annahme des Gerichtes, es sei nach ihrer Person, nach ihrem Zustand (und nach der Art der Tat) zu befürchten, daß sie ohne Unterbringung in einer solchen Anstalt unter dem Einfluß ihrer geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.