Dafür, daß der Angeklagte etwa infolge dieses Alkoholkonsums zur Tatzeit (jeweils) volltrunken und allenfalls aus diesem Grunde zurechnungsunfähig im Sinne des dritten Anwendungsfalles des § 11 StGB gewesen wäre, bieten die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt; das Fehlen von Erinnerungslücken des Angeklagten, sein planvolles und jeweils situationsgemäßes Handeln, das sich insgesamt als eine Art Fortsetzung seines früheren (bereits abgeurteilten) kriminellen Verhaltens darstellt, spricht vielmehr gegen eine volle Berauschung (vgl. EvBl. 1976/252 u.a.). Auch der Umstand, daß der Angeklagte ungeachtet seines erheblichen Bierkonsums nach dem Ergebnis der dem Ersturteil u.a. zugrundegelegten Gendarmerieerhebungen und seiner eigenen Verantwortung (S. 23 d. A und S. 21 in ON 7) jeweils mit dem Fahrrad zum Tatort (außer beim Diebstahlsversuch vom 14. August 1978) und von dort nach Hause fahren konnte, sowie auch die Art der Tatausführung (Einbruch, Einsteigen) stehen einer solchen - vom Erstgericht der Sache nach abgelehnten - Beurteilung entgegen. Im übrigen hat der psychiatrische Sachverständige bei seiner Begutachtung, der das Erstgericht gefolgt ist, den den Taten vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie die durch dauernd erhöhten Alkoholgenuß bereits eingetretenen Abbauerscheinungen, wodurch die bereits seit längerem bestehende mittelgradige Geistesschwäche des Angeklagten, der bereits vor Jahren wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt wurde, 'noch etwas betont' wurde.Dafür, daß der Angeklagte etwa infolge dieses Alkoholkonsums zur Tatzeit (jeweils) volltrunken und allenfalls aus diesem Grunde zurechnungsunfähig im Sinne des dritten Anwendungsfalles des Paragraph 11, StGB gewesen wäre, bieten die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt; das Fehlen von Erinnerungslücken des Angeklagten, sein planvolles und jeweils situationsgemäßes Handeln, das sich insgesamt als eine Art Fortsetzung seines früheren (bereits abgeurteilten) kriminellen Verhaltens darstellt, spricht vielmehr gegen eine volle Berauschung vergleiche EvBl. 1976/252 u.a.). Auch der Umstand, daß der Angeklagte ungeachtet seines erheblichen Bierkonsums nach dem Ergebnis der dem Ersturteil u.a. zugrundegelegten Gendarmerieerhebungen und seiner eigenen Verantwortung (S. 23 d. A und S. 21 in ON 7) jeweils mit dem Fahrrad zum Tatort (außer beim Diebstahlsversuch vom 14. August 1978) und von dort nach Hause fahren konnte, sowie auch die Art der Tatausführung (Einbruch, Einsteigen) stehen einer solchen - vom Erstgericht der Sache nach abgelehnten - Beurteilung entgegen. Im übrigen hat der psychiatrische Sachverständige bei seiner Begutachtung, der das Erstgericht gefolgt ist, den den Taten vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie die durch dauernd erhöhten Alkoholgenuß bereits eingetretenen Abbauerscheinungen, wodurch die bereits seit längerem bestehende mittelgradige Geistesschwäche des Angeklagten, der bereits vor Jahren wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt wurde, 'noch etwas betont' wurde.
Die Konstatierung des Schöffengerichtes, daß die Urteils- und Kritikfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht vollständig aufgehoben war, findet schließlich nicht nur im zitierten Gutachten des Sachverständigen (ON 5), sondern auch in der Verantwortung des Angeklagten und den darin enthaltenen Bemerkungen über die befürchtete Rüge der Mutter sowie das Erwarten einer neuerlichen Verurteilung (s. S. 34 und 55 d. A), seiner Selbstanzeige bei der Gendarmerie (S. 17 oben d. A) und der Tatsache der von ihm zum Teil freiwillig geleisteten Schadensgutmachung eine entscheidende Stütze.
Ausgehend von dieser Konstatierung muß aber die Rechtsrüge versagen:
Die im § 11 StGB angeführten Ursachen der Schuldunfähigkeit (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewußtseinsstörung sowie andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen) können nach dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters nur ausschließen, wenn sie den Verlust seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zur Folge haben.Die im Paragraph 11, StGB angeführten Ursachen der Schuldunfähigkeit (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewußtseinsstörung sowie andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen) können nach dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters nur ausschließen, wenn sie den Verlust seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zur Folge haben.
Beim Ausnahmezustand des Schwachsinns handelt es sich um eine geistige Fehlentwicklung im Sinne einer Geistesschwäche, die in Auffassungsstörungen, insbesondere in Ansehung des Kombinations- und Urteilsvermögens in Erscheinung tritt (Leukauf-Steininger, 104/105; Ch. Frank, 'Schwachsinn und Zurechnungsfähigkeit', Forensia 2 - 1978, (1), 36). Im allgemeinen vermögen nur schwere Formen des Schwachsinns (Idiotie, Imbezillität, nicht aber auch schon Debilität) das biologische Schuldelement auszuschließen. Der geistige Defekt, der vor allem als Folge von (meist angeborenen) Funktionsschädigungen des Gehirns oder aber als Auswirkung von (meist altersbedingten) Abbauprozessen auftritt, muß, um die Zurechnungsfähigkeit ausschließen zu können, so intensiv sein, daß er zu den im letzten Halbsatz des § 11 StGB genannten schuldausschließenden Folgen führt (ÖJZ-LSK 1977/274 = EvBl. 1977/259).Beim Ausnahmezustand des Schwachsinns handelt es sich um eine geistige Fehlentwicklung im Sinne einer Geistesschwäche, die in Auffassungsstörungen, insbesondere in Ansehung des Kombinations- und Urteilsvermögens in Erscheinung tritt (Leukauf-Steininger, 104/105; Ch. Frank, 'Schwachsinn und Zurechnungsfähigkeit', Forensia 2 - 1978, (1), 36). Im allgemeinen vermögen nur schwere Formen des Schwachsinns (Idiotie, Imbezillität, nicht aber auch schon Debilität) das biologische Schuldelement auszuschließen. Der geistige Defekt, der vor allem als Folge von (meist angeborenen) Funktionsschädigungen des Gehirns oder aber als Auswirkung von (meist altersbedingten) Abbauprozessen auftritt, muß, um die Zurechnungsfähigkeit ausschließen zu können, so intensiv sein, daß er zu den im letzten Halbsatz des Paragraph 11, StGB genannten schuldausschließenden Folgen führt (ÖJZ-LSK 1977/274 = EvBl. 1977/259).
An diesen Voraussetzungen fehlt es aber vorliegend nach den eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen, denen zufolge der mittelgradige Schwachsinn des Angeklagten und seine Alkoholisierung im Zeitpunkt seiner diebischen Handlungsweise nur zu einer - allerdings schon beträchtlichen - Einschränkung, nicht aber zu einer Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten geführt haben. Wie das Erstgericht richtig erkannte, liegt mithin (bloß) eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vor, die keinen Schuldausschließungsgrund, sondern nur einen Strafmilderungsgrund im Sinne der Z 11 des § 34 StGB darstellt. Unter diesen Umständen kommt aber auch das ersichtlich abnorme Sexualverhalten des Angeklagten, das seinen in Rede stehenden Diebstahlstaten vorliegend (abermals) als Motivation zugrundelag, nicht als schuldausschließender Anwendungsfall einer schweren seelischen Störung im Sinne des letzten Falles des § 11 StGB in Betracht (SSt. 44/ 28).An diesen Voraussetzungen fehlt es aber vorliegend nach den eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen, denen zufolge der mittelgradige Schwachsinn des Angeklagten und seine Alkoholisierung im Zeitpunkt seiner diebischen Handlungsweise nur zu einer - allerdings schon beträchtlichen - Einschränkung, nicht aber zu einer Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten geführt haben. Wie das Erstgericht richtig erkannte, liegt mithin (bloß) eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vor, die keinen Schuldausschließungsgrund, sondern nur einen Strafmilderungsgrund im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 34, StGB darstellt. Unter diesen Umständen kommt aber auch das ersichtlich abnorme Sexualverhalten des Angeklagten, das seinen in Rede stehenden Diebstahlstaten vorliegend (abermals) als Motivation zugrundelag, nicht als schuldausschließender Anwendungsfall einer schweren seelischen Störung im Sinne des letzten Falles des Paragraph 11, StGB in Betracht (SSt. 44/ 28).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten, wobei es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Diebstähle, als mildernd hingegen das Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten wertete. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten, wobei es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Diebstähle, als mildernd hingegen das Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten wertete. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vom Berufungswerber ins Treffen geführten mildernden Umstände ohnedies bei der Strafbemessung berücksichtigt, indem es auf die eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit, sohin die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit Bedacht genommen hat.
Vor allem im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und die Wirkungslosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Es war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.