Die Verfahrensrüge versagt.
Der Aufenthaltsort der beantragten Zeugin Brigitte E konnte vom Erstgericht weder auf Grund der vom Antragsteller bekanntgegebenen (angeblichen) Anschrift (S. 227 d.A.) festgestellt, noch unter Einschaltung der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft und des Zentralmeldeamtes eruiert werden (siehe ON. 43, 48 und 52), weshalb diese Zeugin auch nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen (und vernommen) werden konnte. Diese vom Beschwerdeführer beantragte (und vom Erstgericht an sich in Aussicht genommene - S. 253 d.A.) Beweisaufnahme erwies sich mithin als unmöglich, sodaß der bezügliche Beweisantrag schließlich zu Recht abgewiesen wurde. Zu dem vom Beschwerdeführer in bezug auf den Beweisantrag auf Vernehmung der (des) erstintervenierenden Polizeibeamten angegebenen Beweisthema lag hinwieder ohnedies der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Anzeige (S. 159/160 d.A.) vor, demzufolge tatsächlich Hans B am Tatort dem ihn befragenden Polizeibeamten (F) sinngemäß angab, er sei seiner Erinnerung nach von (Josef) C gegen den Hinterkopf geschlagen worden und zu Boden gestürzt; Gleiches gilt für den in der Verfahrensrüge im gegebenen Zusammenhang weiters relevierten Umstand, daß der nunmehrige Angeklagte Harald A von diesem Polizeibeamten in der von ihm verfaßten Anzeige 'als Zeuge' angesehen wurde, der angab, B habe gegen den am Boden liegenden C mit Füßen getreten.
Die angegebenen Beweisthemen bedurften daher bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Klarstellung durch zeugenschaftliche Vernehmung des betreffenden Polizeibeamten, der zum Tathergang selbst keine Angaben machen hätte können, weil er nicht Tatzeuge war. So gesehen wurde der Beschwerdeführer demnach auch durch das Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung des in Rede stehenden Polizeibeamten in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer aber, zum Teil schon im Rahmen des Vorbringens zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4Soweit der Beschwerdeführer aber, zum Teil schon im Rahmen des Vorbringens zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4
des § 281 Abs. 1 StPO., vor allem aber in der aus dem Grunde der Z. 5 der zitierten Gesetzesstelle erhobenen Mängelrüge die der Annahme seiner Täterschaft für die schwere Verletzung und die versuchte Nötigung des Hans B durch das Erstgericht zugrundeliegende Beweislage mit dem Hinweis auf 'äußerst vage Angaben des nahezu stets alkoholisierten Zeugen B' als unklar bezeichnet und die bezüglichen Urteilsfeststellungen in Ansehung des Tatgeschehens zu Punkt 1. und 2.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., vor allem aber in der aus dem Grunde der Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle erhobenen Mängelrüge die der Annahme seiner Täterschaft für die schwere Verletzung und die versuchte Nötigung des Hans B durch das Erstgericht zugrundeliegende Beweislage mit dem Hinweis auf 'äußerst vage Angaben des nahezu stets alkoholisierten Zeugen B' als unklar bezeichnet und die bezüglichen Urteilsfeststellungen in Ansehung des Tatgeschehens zu Punkt 1. und 2.
des Schuldspruchs als unzureichend begründet und undeutlich rügt, versucht er der Sache nach im wesentlichen bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekömpfen, ohne dem Ersturteil in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände anhaftende Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. darzutun.des Schuldspruchs als unzureichend begründet und undeutlich rügt, versucht er der Sache nach im wesentlichen bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekömpfen, ohne dem Ersturteil in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände anhaftende Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. darzutun.
Die inhaltlich bekämpften Urteilskonstatierungen über die (Allein-)Täterschaft des Angeklagten Harald A für die schwere Körperverletzung des Hans B und bei dessen versuchter Nötigung (zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen dieser Verletzung) finden nicht nur in den vom Erstgericht vor allem als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Hans B bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 10.September 1979 (S. 163 d.A.), die er dann auch (abschließend) bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung aufrecht hielt (S. 278-280 d.A.), ihre volle aktenmäßige Deckung und denkrichtige Begründung, sondern werden auch durch die - im Urteil gleichfalls bezogene (S. 297 d.A.) - Aussage des (Tat-)Zeugen Siegfried G gestützt und bestätigt, der u.a. bekundete, daß der Angeklagte den Hans B 'gehaut und getreten' habe, sowie daß B ihm (G) erzählt habe, er sei von A, den er als Urheber seiner Verletzungen bezeichnete, auch bedroht worden (vgl. S. 165 und S. 282 - 284 d.A.). Gegen die - auf Grund einer einwandfreien Schlußziehung erfolgte - positive Beurteilung des Beweiswertes dieser Aussagen durch den erkennenden Senat anzukämpfen, ist dem Beschwerdeführer aber im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrt (§§ 258 Abs. 2; 288 Abs. 2 Z. 3Die inhaltlich bekämpften Urteilskonstatierungen über die (Allein-)Täterschaft des Angeklagten Harald A für die schwere Körperverletzung des Hans B und bei dessen versuchter Nötigung (zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen dieser Verletzung) finden nicht nur in den vom Erstgericht vor allem als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Hans B bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 10.September 1979 (S. 163 d.A.), die er dann auch (abschließend) bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung aufrecht hielt (S. 278-280 d.A.), ihre volle aktenmäßige Deckung und denkrichtige Begründung, sondern werden auch durch die - im Urteil gleichfalls bezogene (S. 297 d.A.) - Aussage des (Tat-)Zeugen Siegfried G gestützt und bestätigt, der u.a. bekundete, daß der Angeklagte den Hans B 'gehaut und getreten' habe, sowie daß B ihm (G) erzählt habe, er sei von A, den er als Urheber seiner Verletzungen bezeichnete, auch bedroht worden vergleiche S. 165 und S. 282 - 284 d.A.). Gegen die - auf Grund einer einwandfreien Schlußziehung erfolgte - positive Beurteilung des Beweiswertes dieser Aussagen durch den erkennenden Senat anzukämpfen, ist dem Beschwerdeführer aber im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrt (Paragraphen 258, Absatz 2,; 288 Absatz 2, Ziffer 3
StPO.).
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, im Urteil fehle eine klare Feststellung, durch welche (Tat-) Handlungen Hans B schwer verletzt wurde, ist mit dem Hinweis auf die ausdrückliche Urteilskonstatierung zu begegnen, wonach die (ärztlich festgestellte) schwere Verletzung des Hans B auf (Faust-)Schläge und mehrfache Fußtritte des Angeklagten zurückzuführen sind (S. 295 d. A.); eine (Mit-)Urheberschaft des Josef C hiezu war - was der Beschwerdeführer übersieht - nach der dem Urteil zugrundeliegenden Hergangsschilderung der Zeugen G und B nicht indiziert und konnte daher auch nicht Gegenstand einer Urteilsfeststellung sein.
Die im Urteilsspruch enthaltene Tatzeitfeststellung: 'in der Zeit zwischen dem 29.8.1979 und dem 10.9.1979' zum Schuldspruchfaktum 2. (versuchte Nötigung) hinwiederum gestattet, der Meinung des Beschwerdeführers zuwider, in zeitmäßiger Hinsicht eine ausreichende Tatindividualisierung, welchem Erfordernis auch die Feststellung des Tatortes: Wien, und, die eigentliche Tathandlung betreffend, die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe dem Hans B (verbal) gedroht, ihn umzubringen, falls er A wegen der Körperverletzung anzeige, vollauf entspricht. Insoweit haften dem Ersturteil formale Mängel - im Sinne einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 oder Z. 5 StPO.Die im Urteilsspruch enthaltene Tatzeitfeststellung: 'in der Zeit zwischen dem 29.8.1979 und dem 10.9.1979' zum Schuldspruchfaktum 2. (versuchte Nötigung) hinwiederum gestattet, der Meinung des Beschwerdeführers zuwider, in zeitmäßiger Hinsicht eine ausreichende Tatindividualisierung, welchem Erfordernis auch die Feststellung des Tatortes: Wien, und, die eigentliche Tathandlung betreffend, die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe dem Hans B (verbal) gedroht, ihn umzubringen, falls er A wegen der Körperverletzung anzeige, vollauf entspricht. Insoweit haften dem Ersturteil formale Mängel - im Sinne einer Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 5, StPO.
(insbesondere eine Undeutlichkeit) - gleichfalls nicht an. In seiner sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z. 9(insbesondere eine Undeutlichkeit) - gleichfalls nicht an. In seiner sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. beziehenden Rechtsrüge bemängelt der Beschwerdeführer beim Faktum 1. (Körperverletzung) das angebliche Fehlen der Feststellung einer Verletzungs- oder Mißhandlungsabsicht, und beim Faktum 2. (versuchte Nötigung), daß im Urteil nicht angeführt werde, welches Übel der Angeklagte dem Hans B denn tatsächlich angedroht habe, zumal eine Drohung mit dem Tod im Sinne des § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. vom Erstgericht nicht angenommen worden sei.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. beziehenden Rechtsrüge bemängelt der Beschwerdeführer beim Faktum 1. (Körperverletzung) das angebliche Fehlen der Feststellung einer Verletzungs- oder Mißhandlungsabsicht, und beim Faktum 2. (versuchte Nötigung), daß im Urteil nicht angeführt werde, welches Übel der Angeklagte dem Hans B denn tatsächlich angedroht habe, zumal eine Drohung mit dem Tod im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. vom Erstgericht nicht angenommen worden sei.
Auch mit diesen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Die absichtliche Zufügung einer schweren Verletzung (§ 87 StGB.) wurde dem Angeklagten - unter Punkt 1. des Urteilssatzes - nicht angelastet; daß er aber Hans B vorsätzlich am Körper verletzt hat, wurde vom Erstgericht schon nach dem Inhalt des Urteilsspruchs ausdrücklich als erwiesen angenommen und ergibt sich im übrigen auch zwangsläufig aus dem vom Schöffengericht festgestellten (schon erwähnten) Tathergang, wonach der Angeklagte auf den schwer alkoholisierten B einschlug und diesem, als er auf Grund seiner Schläge hilflos am Boden lag, noch mehrere Fußtritte versetzte, wodurch B - diesen Mißhandlungen durchaus adäquat - schwer verletzt wurde (vgl. hiezu auch Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 20 zu § 84). Nach Lage des Falles bedurfte es mithin keiner weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich des zu Punkt 1. des Urteilssatzes gefällten Schuldspruchs wegen (vorsätzlicher) schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB.Die absichtliche Zufügung einer schweren Verletzung (Paragraph 87, StGB.) wurde dem Angeklagten - unter Punkt 1. des Urteilssatzes - nicht angelastet; daß er aber Hans B vorsätzlich am Körper verletzt hat, wurde vom Erstgericht schon nach dem Inhalt des Urteilsspruchs ausdrücklich als erwiesen angenommen und ergibt sich im übrigen auch zwangsläufig aus dem vom Schöffengericht festgestellten (schon erwähnten) Tathergang, wonach der Angeklagte auf den schwer alkoholisierten B einschlug und diesem, als er auf Grund seiner Schläge hilflos am Boden lag, noch mehrere Fußtritte versetzte, wodurch B - diesen Mißhandlungen durchaus adäquat - schwer verletzt wurde vergleiche hiezu auch Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 20 zu Paragraph 84,). Nach Lage des Falles bedurfte es mithin keiner weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich des zu Punkt 1. des Urteilssatzes gefällten Schuldspruchs wegen (vorsätzlicher) schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB.
In Ansehung der (nötigenden) gefährlichen Drohung des Angeklagten (Punkt 2. des Urteilssatzes) ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß nach forensischer Erfahrung verbale Todesdrohungen ('Umbringen') inhaltlich objektiv oft nur in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit körperlichen Mißhandlungen, nicht jedoch mit einem Anschlag auf das Leben des Bedrohten darstellen (ÖJZ-LSK. 1977/345). Dem Erstgericht unterlief daher kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten, wenn es die festgestellte verbale Drohung des Angeklagten gegen Hans B, diesen umzubringen, auf Grund der gegebenen Umstände ersichtlich bloß als eine (unqualifizierte) Drohung im Sinne des § 74 Z. 5 StGB. mit einer Verletzung am Körper wertete und die betreffende Tat daher nur den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. unterstellte.In Ansehung der (nötigenden) gefährlichen Drohung des Angeklagten (Punkt 2. des Urteilssatzes) ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß nach forensischer Erfahrung verbale Todesdrohungen ('Umbringen') inhaltlich objektiv oft nur in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit körperlichen Mißhandlungen, nicht jedoch mit einem Anschlag auf das Leben des Bedrohten darstellen (ÖJZ-LSK. 1977/345). Dem Erstgericht unterlief daher kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten, wenn es die festgestellte verbale Drohung des Angeklagten gegen Hans B, diesen umzubringen, auf Grund der gegebenen Umstände ersichtlich bloß als eine (unqualifizierte) Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. mit einer Verletzung am Körper wertete und die betreffende Tat daher nur den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB. unterstellte.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen der eingangs angeführten strafbaren Handlungen nach §§ 28, 84 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die zahlreichen einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich des Diebstahlsversuchs sowie die Tatsache, daß es beim Diebstahl und bei der Nötigung nur beim Versuch geblieben ist, wertete.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen der eingangs angeführten strafbaren Handlungen nach Paragraphen 28, 84, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die zahlreichen einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich des Diebstahlsversuchs sowie die Tatsache, daß es beim Diebstahl und bei der Nötigung nur beim Versuch geblieben ist, wertete.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt, wobei insbesondere ins Gewicht fällt, daß der Berufungswerber empfindlich einschlägig vorbestraft ist, wozu kommt, daß er kurz nach seiner letzten Abstrafung (28. Juni 1979) abermals straffällig geworden ist (die erste der vorliegend abgeurteilten strafbaren Handlungen wurde bereits am 3. August 1979 verübt). Die Wirkungslosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen, aber auch der hohe Grad vorwerfbarer Schuld, vor allem in Ansehung der schweren Körperverletzung, erfordern vorliegend zur Erreichung der Strafzwecke die Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht demnach sowohl der Schuld des Berufungswerbers als insbesondere auch seiner Täterpersönlichkeit, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kommen konnte.
Es mußte demnach auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.