Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Ihnen ist zunächst - soweit damit der Sache nach auch eine Verfahrensrüge nach der Z. 4 des § 281 Abs. 1Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Ihnen ist zunächst - soweit damit der Sache nach auch eine Verfahrensrüge nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO geltend gemacht wird - entgegenzuhalten, daß der Angeklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des gestohlenen Motorrades nicht beantragt hat und er sohin zu einer Beschwerdeführung in dieser Richtung nicht legitimiert ist. Im übrigen wäre ein solcher Antrag zu Recht der Abweisung verfallen, weil bei Handelswaren, die, wie vorliegend im Schaufenster, zum Verkauf angeboten werden, von hier nicht einmal behaupteten Ausnahmsfällen abgesehen der vom Verkäufer der Ware geforderte Preis der Bewertung zugrundezulegen ist und sich weitere Erhebungen zu dieser Frage daher erübrigen.
Daß der Verkaufspreis von der bestohlenen Firma im Schaufenster mit 29.500 S angegeben wurde, stellte das Gericht auf Grund des Inhaltes der Anzeige fest (S. 13, 142 d.A.).
Diesen Umstand hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr bestritten (S. 128). Er mußte sohin im Urteil nicht weiter begründet werden. Die vom Beschwerdeführer als damit in Widerspruch stehend bezeichnete Stelle der Begründung (S. 153) bezieht sich erkennbar auf den Schaden, den die bestohlene Firma durch den Einbruch und durch die vom Angeklagten verursachte Beschädigung des schließlich rückgestellten Motorrades erlitten hat. Die Mängelrüge erweist sich daher als unbegründet; außerdem wird im Hinblick auf die Bewertung des Motorrades durch den Angeklagten bloß im Vorverfahren mit immerhin 19.500 S (siehe S. 28 oben d.A.) keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge gegen die Begründung der zum Faktum B) getroffenen Feststellungen wendet, er habe versucht, den PKW. des Franz D jun. unbefugt in Gebrauch zu nehmen und sei von diesem Versuch nicht (freiwillig) zurückgetreten, führt er den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus; diesbezüglich unternimmt er vielmehr lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes zu bekämpfen, indem er aus den Verfahrensergebnissen ihm günstigere Schlüsse als das Gericht zieht. Es sind jedoch die vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil denkrichtig mit der Art der auf den Versuch des Kurzschließens deutenden Beschädigungen am Fahrzeug (S. 146) begründet und wurde vom Gericht zudem wirklichkeitsnah freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen, weil das Kurzschließen ersichtlich mißlungen und das Fahrzeug vom Angeklagten und seinen Mittätern erkennbar nicht freiwillig sondern fluchtartig verlassen worden war, weil sie - worauf die weit offenstehenden Türen hindeuteten - vom Tatort verscheucht wurden (S. 148 d.A.). Ins Leere geht die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Annahme der Qualifikation der Z. 1Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge gegen die Begründung der zum Faktum B) getroffenen Feststellungen wendet, er habe versucht, den PKW. des Franz D jun. unbefugt in Gebrauch zu nehmen und sei von diesem Versuch nicht (freiwillig) zurückgetreten, führt er den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus; diesbezüglich unternimmt er vielmehr lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes zu bekämpfen, indem er aus den Verfahrensergebnissen ihm günstigere Schlüsse als das Gericht zieht. Es sind jedoch die vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil denkrichtig mit der Art der auf den Versuch des Kurzschließens deutenden Beschädigungen am Fahrzeug (S. 146) begründet und wurde vom Gericht zudem wirklichkeitsnah freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen, weil das Kurzschließen ersichtlich mißlungen und das Fahrzeug vom Angeklagten und seinen Mittätern erkennbar nicht freiwillig sondern fluchtartig verlassen worden war, weil sie - worauf die weit offenstehenden Türen hindeuteten - vom Tatort verscheucht wurden (S. 148 d.A.). Ins Leere geht die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Annahme der Qualifikation der Ziffer eins
des § 129 StGB in bezug auf das Fahrzeug des Franz D jun. wendet, weil das Gericht diese Qualifikation insofern weder in bezug auf den versuchten Diebstahl des Autoradios aus diesem Fahrzeug /Punkt I A 2.) /des Paragraph 129, StGB in bezug auf das Fahrzeug des Franz D jun. wendet, weil das Gericht diese Qualifikation insofern weder in bezug auf den versuchten Diebstahl des Autoradios aus diesem Fahrzeug /Punkt römisch eins A 2.) /
noch bei dem nur nach dem Abs. 1, nicht dem Abs. 2 des § 136 StGB erfolgten Schuldspruch wegen versuchten Gebrauches dieses Fahrzeuges (Punkt B) herangezogen, sondern vielmehr (versuchte) gewaltsame Öffnung des Fahrzeuges - zutreffend - verneint hat (S. 151). Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO insoweit zu, als sie die Annahme der Qualifikation des § 129 Z. 3 StGB im Faktum A) 2.) durch das gewaltsame Herausreißen des Autoradios aus seiner Verankerung bekämpft. Im Gegensatz zu der wesentlich weitergehenden Qualifikationsnorm des § 174 I d StG. ('sonst durch überwindung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses') ist nunmehr nach dem StGB die Wegnahme von Sachen als durch Einbruch geschehen - soweit hier in Betracht kommend -noch bei dem nur nach dem Absatz eins,, nicht dem Absatz 2, des Paragraph 136, StGB erfolgten Schuldspruch wegen versuchten Gebrauches dieses Fahrzeuges (Punkt B) herangezogen, sondern vielmehr (versuchte) gewaltsame Öffnung des Fahrzeuges - zutreffend - verneint hat (S. 151). Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO insoweit zu, als sie die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB im Faktum A) 2.) durch das gewaltsame Herausreißen des Autoradios aus seiner Verankerung bekämpft. Im Gegensatz zu der wesentlich weitergehenden Qualifikationsnorm des Paragraph 174, römisch eins d StG. ('sonst durch überwindung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses') ist nunmehr nach dem StGB die Wegnahme von Sachen als durch Einbruch geschehen - soweit hier in Betracht kommend -
nur dann nach der Z. 3 des § 129 StGB qualifiziert, wenn der Täter (sonst) eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet. Das bloße Abmontieren oder Losreißen des Gegenstandes wird von dieser Gesetzesstelle heute nicht mehr erfaßt (siehe Kienapfel, BT II, RZ. 83 zu § 129, mit weiteren Hinweisen), weil in diesem Fall nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Sperrvorrichtung (wie etwa Ketten oder Vorhangschlösser) überwunden wird.nur dann nach der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB qualifiziert, wenn der Täter (sonst) eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet. Das bloße Abmontieren oder Losreißen des Gegenstandes wird von dieser Gesetzesstelle heute nicht mehr erfaßt (siehe Kienapfel, BT römisch zwei, RZ. 83 zu Paragraph 129,, mit weiteren Hinweisen), weil in diesem Fall nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Sperrvorrichtung (wie etwa Ketten oder Vorhangschlösser) überwunden wird.
Insoferne war daher der Nichtigkeitsbeschwerde (teilweise) Folge zu geben und die Qualifikation der Z. 3 des § 129 StGB aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.Insoferne war daher der Nichtigkeitsbeschwerde (teilweise) Folge zu geben und die Qualifikation der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.
Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach §§ 28, 129 StGB ist der Oberste Gerichtshof von den im erstgerichtlichen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgegangen. Erschwerend waren demnach die zahlreichen, zum Teil empfindlichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen teils der gleichen, teils verschiedener Art und der überaus rasche Rückfall. Als mildernd wurde hingegen das Teilgeständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, gewertet. Bei diesen Strafzumessungsgründen, deren Richtigkeit der Angeklagte an sich nicht bestreitet, erachtete der Oberste Gerichtshof das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten angemessen, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach Paragraphen 28, 129, StGB ist der Oberste Gerichtshof von den im erstgerichtlichen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgegangen. Erschwerend waren demnach die zahlreichen, zum Teil empfindlichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen teils der gleichen, teils verschiedener Art und der überaus rasche Rückfall. Als mildernd wurde hingegen das Teilgeständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, gewertet. Bei diesen Strafzumessungsgründen, deren Richtigkeit der Angeklagte an sich nicht bestreitet, erachtete der Oberste Gerichtshof das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten angemessen, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Entscheidung über die Ansprüche der Privatbeteiligten wurden, da zutreffend und unangefochten, aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.