Der Beschwerde kommt - mit der Maßgabe, daß keine Aktenwidrigkeit vorliegt, sondern die Begründung der getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen teils unvollständig ist, teils aber überhaupt fehlt - Berechtigung zu:
Zur Frage der objektiven Gewaltanwendung ist der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft zwar zu entgegnen, daß das Erstgericht die Zeugenaussage der Maria B im Vorverfahren (ON. 6), bei der sie in besonders anschaulicher Weise die Intensität der Gewaltanwendung des Angeklagten darlegte, deswegen nicht im Urteil verwerten durfte und daher auch zu Recht nicht verwertet hat, weil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls das Protokoll über diese Zeugenaussage nicht Gegenstand der Verlesung in der Hauptverhandlung war und folglich nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens (§ 258 Abs. 1 StPO) aus formalen Gründen nicht als Urteilsgrundlage in Betracht kam. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin hingegen, daß sich das Erstgericht sowohl mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten, als auch mit der Zeugenaussage der Maria B in der Hauptverhandlung bloß insoweit auseinandergesetzt hat, als diese Angaben die Frage betreffen, ob das Mädchen gewürgt wurde oder nicht, hingegen jene Bekundungen mit Stillschweigen überging, die sich auf das Festhalten der überfallenen durch den Angeklagten beziehen. Der Angeklagte hat hiebei selbst zugegeben, Maria B bei der Schulter gehalten zu haben, wobei er dieses Festhalten ausdrücklich in einen Gegensatz zu seiner Vorgangsweise bei den anderen ihm angelasteten Vorfällen (bei denen er die Mädchen jeweils 'nur so kurz festgehalten' habe) stellte und damit implicite eine größere Intensität des Haltens an der Schulter im vorliegenden Fall zum Ausdruck brachte (S. 69). Die Zeugin Maria B hat sich in der Hauptverhandlung nicht nur auf ihre (sodann verlesenen, S. 70 unten) Angaben vor der Gendarmerie (S. 21) berufen, denen zufolge der Angeklagte sie von hinten mit einer Hand an der rechten Schulter und mit der anderen am Hals ergriff, und die sie nur in bezug auf das angebliche Würgen korrigierte, sondern dem noch beigefügt, der Angeklagte habe sie festgehalten und sie habe sich 'dagegen gestemmt', weil sie sich aus 'seinen Händen befreien' wollte (S. 70 oben).Zur Frage der objektiven Gewaltanwendung ist der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft zwar zu entgegnen, daß das Erstgericht die Zeugenaussage der Maria B im Vorverfahren (ON. 6), bei der sie in besonders anschaulicher Weise die Intensität der Gewaltanwendung des Angeklagten darlegte, deswegen nicht im Urteil verwerten durfte und daher auch zu Recht nicht verwertet hat, weil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls das Protokoll über diese Zeugenaussage nicht Gegenstand der Verlesung in der Hauptverhandlung war und folglich nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) aus formalen Gründen nicht als Urteilsgrundlage in Betracht kam. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin hingegen, daß sich das Erstgericht sowohl mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten, als auch mit der Zeugenaussage der Maria B in der Hauptverhandlung bloß insoweit auseinandergesetzt hat, als diese Angaben die Frage betreffen, ob das Mädchen gewürgt wurde oder nicht, hingegen jene Bekundungen mit Stillschweigen überging, die sich auf das Festhalten der überfallenen durch den Angeklagten beziehen. Der Angeklagte hat hiebei selbst zugegeben, Maria B bei der Schulter gehalten zu haben, wobei er dieses Festhalten ausdrücklich in einen Gegensatz zu seiner Vorgangsweise bei den anderen ihm angelasteten Vorfällen (bei denen er die Mädchen jeweils 'nur so kurz festgehalten' habe) stellte und damit implicite eine größere Intensität des Haltens an der Schulter im vorliegenden Fall zum Ausdruck brachte (S. 69). Die Zeugin Maria B hat sich in der Hauptverhandlung nicht nur auf ihre (sodann verlesenen, S. 70 unten) Angaben vor der Gendarmerie (S. 21) berufen, denen zufolge der Angeklagte sie von hinten mit einer Hand an der rechten Schulter und mit der anderen am Hals ergriff, und die sie nur in bezug auf das angebliche Würgen korrigierte, sondern dem noch beigefügt, der Angeklagte habe sie festgehalten und sie habe sich 'dagegen gestemmt', weil sie sich aus 'seinen Händen befreien' wollte (S. 70 oben).
Das Erstgericht hat in keiner Weise dazu Stellung genommen, warum es all diesen Angaben, aus denen ein nicht bloß flüchtiges, sondern ein doch mit einer gewissen Intensität vollzogenes Festhalten der überfallenen durch den Angeklagten gefolgert werden könnte, ersichtlich nicht Glauben geschenkt, sondern dessen ungeachtet die Feststellung getroffen hat, daß der Angeklagte 'in keiner Weise' versucht habe, sein Opfer mit Gewalt zu einer unzüchtigen Handlung zu nötigen. Die Frage, ob der Angeklagte Maria B - mag er sie auch nicht gewürgt haben - auf die erwähnte Art und Weise festhielt, ist aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung des unter Anklage gestellten Sachverhaltes deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil sich der im Strafgesetzbuch mehrfach - so auch im hier in Rede stehenden § 204 Abs. 1 StGB -Das Erstgericht hat in keiner Weise dazu Stellung genommen, warum es all diesen Angaben, aus denen ein nicht bloß flüchtiges, sondern ein doch mit einer gewissen Intensität vollzogenes Festhalten der überfallenen durch den Angeklagten gefolgert werden könnte, ersichtlich nicht Glauben geschenkt, sondern dessen ungeachtet die Feststellung getroffen hat, daß der Angeklagte 'in keiner Weise' versucht habe, sein Opfer mit Gewalt zu einer unzüchtigen Handlung zu nötigen. Die Frage, ob der Angeklagte Maria B - mag er sie auch nicht gewürgt haben - auf die erwähnte Art und Weise festhielt, ist aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung des unter Anklage gestellten Sachverhaltes deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil sich der im Strafgesetzbuch mehrfach - so auch im hier in Rede stehenden Paragraph 204, Absatz eins, StGB -
aufscheinende normative Begriff der 'Gewalt' gegen eine Person in der Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung, bzw. Beseitigung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers gerichteten physischen Kraft erschöpft, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, genügt (vgl. EvBl. 1978/117, SSt. 46/68, ÖJZ-LSK. 1976/29 u.a.) und wobei eine Kraftanwendung 'größeren Ausmaßes' nicht vorausgesetzt wird (vgl. SSt. 43/33). Schon insoweit leidet die Begründung des erstgerichtlichen Urteils an einer Unvollständigkeit im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr. 25 ff., insbes. Nr. 26 zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO).aufscheinende normative Begriff der 'Gewalt' gegen eine Person in der Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung, bzw. Beseitigung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers gerichteten physischen Kraft erschöpft, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, genügt vergleiche EvBl. 1978/117, SSt. 46/68, ÖJZ-LSK. 1976/29 u.a.) und wobei eine Kraftanwendung 'größeren Ausmaßes' nicht vorausgesetzt wird vergleiche SSt. 43/33). Schon insoweit leidet die Begründung des erstgerichtlichen Urteils an einer Unvollständigkeit im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr. 25 ff., insbes. Nr. 26 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Das Erstgericht hat aber - wie die Beschwerde ferner zutreffend ausführt - auch seine weitere entscheidungswesentliche Tatsachenannahme, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht darauf gerichtet gewesen, das Mädchen durch Gewaltanwendung zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen, ausschließlich aus einer durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens überhaupt nicht gedeckten Feststellung abgeleitet, nämlich aus der Konstatierung, das Erfassen von Schulter und Hals der Maria B durch den Angeklagten sei nur absichtslos zufolge der beginnenden Drehbewegung zustande gekommen, welche die Genannte mit ihrem Körper vollführte. Für diese Feststellung hat das Erstgericht überhaupt keine Begründung angeführt und vermochte dies auch nicht, weil sie im Beweisverfahren keinerlei Deckung findet. Es hat nämlich weder der Angeklagte selbst einen solchen Geschehnisablauf jemals behauptet, noch kann er einem anderen Beweisergebnis entnommen werden.
Insbesondere hat Maria B in der von ihr in der Hauptverhandlung zitierten Vernehmung vor der Gendarmerie (S. 21) nur erklärt, daß sie sich gerade umdrehen wollte, als der Angeklagte zufaßte, wobei dieser sie mit den Händen 'von rückwärts' erfaßt habe. Hat sie der ihr folgende Angeklagte aber auch von hinten erfaßt, dann kann die Angegriffene mit ihrer Drehbewegung noch nicht begonnen haben, da sie ansonsten im Augenblick des Zupackens des Angeklagten diesem nicht mehr den Rücken, sondern zumindest bereits eine Schmalseite ihres Körpers zugekehrt hätte. Nur der Vollständigkeit halber sei dem noch beigefügt, daß die in Frage stehende Folgerung des Erstgerichtes auch dann, wenn eine Drehbewegung zum erwähnten Zeitpunkt bereits im Gange gewesen wäre, der Schlüssigkeit entbehren würde, weil der Angeklagte dann entweder eben erst recht auf die Brüste - nur jetzt von vorne - oder allenfalls auf die Arme oder den Rücken gegriffen hätte, nicht aber auf höhergelegene Körperteile wie Schulter und Hals, deren Anfassen sohin durch eine einfache Drehbewegung nicht ausreichend und den Denkgesetzen entsprechend erklärt werden kann.
Das bekämpfte Urteil leidet daher insoweit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin zwar nicht an einer Aktenwidrigkeit, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht entspricht, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III2 Nr. 82 ff. zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO), wohl aber am Fehlen einer Begründung schlechthin für eine weitere entscheidungsrelevante Tatsachenkonstatierung. Auch insoweit erscheint daher der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklicht.Das bekämpfte Urteil leidet daher insoweit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin zwar nicht an einer Aktenwidrigkeit, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht entspricht, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III2 Nr. 82 ff. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), wohl aber am Fehlen einer Begründung schlechthin für eine weitere entscheidungsrelevante Tatsachenkonstatierung. Auch insoweit erscheint daher der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklicht.
Da sohin das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO behaftet ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nach dem Gesagten aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.Da sohin das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nach dem Gesagten aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.