Gründe:
I./ Aus den Akten U 168/78 des Bezirksgerichtes Telfs (der auch Teile und Ablichtungen aus den Akten U 39/78römisch eins./ Aus den Akten U 168/78 des Bezirksgerichtes Telfs (der auch Teile und Ablichtungen aus den Akten U 39/78
dieses Bezirksgerichtes enthält) und aus den Akten 13 Vr 3070/73 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:dieses Bezirksgerichtes enthält) und aus den Akten 13 römisch fünf r 3070/73 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:
1. Nach der vom Gendarmeriepostenkommando Telfs beim Bezirksgericht Telfs erstatteten Strafanzeige vom 20. Jänner 1978 mieteten die Ehegatten Hugo und Gertrud A am 15. Juli 1977 in Telfs von Brigitte
B eine Wohnung; der monatliche Mietzins wurde mit 3.000 S vereinbart. Ende November 1977 räumte Hugo A diese Wohnung, bezahlte aber die Mietschuld für November 1977 nicht, wodurch die Vermieterin einen Vermögensschaden von 3.000 S erlitt.
Am 1. Februar 1978 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Telfs deshalb die Bestrafung des Hugo A und der Gertrud A wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB.Am 1. Februar 1978 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Telfs deshalb die Bestrafung des Hugo A und der Gertrud A wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB.
Mit Urteil vom 11. April 1978, GZ U 39/78-8, sprach das Bezirksgericht Telfs Hugo A von der Anklage, 'er habe Ende Oktober 1977 in Telfs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Brigitte B durch die Vorgabe eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Mieters, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Vermietung ihrer Wohnung für November 1977 um eine Miete von 3.000 S, sohin zu einer Handlung verleitet, welche Brigitte B an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 5.000 S nicht überstiegen habe'; er habe hiedurch das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO frei und verwies die Privatbeteiligte Brigitte B gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg.Mit Urteil vom 11. April 1978, GZ U 39/78-8, sprach das Bezirksgericht Telfs Hugo A von der Anklage, 'er habe Ende Oktober 1977 in Telfs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Brigitte B durch die Vorgabe eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Mieters, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Vermietung ihrer Wohnung für November 1977 um eine Miete von 3.000 S, sohin zu einer Handlung verleitet, welche Brigitte B an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 5.000 S nicht überstiegen habe'; er habe hiedurch das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei und verwies die Privatbeteiligte Brigitte B gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg.
Das Bezirksgericht Telfs nahm als erwiesen an, daß Hugo A seiner mitangeklagten Frau das Geld zur Bezahlung der Miete gegeben habe, diese jedoch mit dem Geld 'durchgegangen' sei. Hugo A sei also 'unschuldigerweise nicht fähig gewesen, die Miete bis heute zu bezahlen (mangelnder Vorsatz)' (S. 39 a d. A U 39/78). Die Beschuldigte Gertrud A - die zur Hauptverhandlung vom 11. April 1978 nicht erschienen war, was zur Ausscheidung des Verfahrens gegen sie führte - wurde in der Folge vom Bezirksgericht Telfs, nunmehr unter dem Aktenzeichen U 168/78, mit Urteil vom 11. Juli 1978, ON 5, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a 20 S (im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß § 369 (Abs 1) StPO zur Bezahlung von 3.000 S an die Privatbeteiligte Brigitte B verurteilt. Ihr liegt nach dem betreffenden Schuldspruch zur Last, Ende Oktober 1977Das Bezirksgericht Telfs nahm als erwiesen an, daß Hugo A seiner mitangeklagten Frau das Geld zur Bezahlung der Miete gegeben habe, diese jedoch mit dem Geld 'durchgegangen' sei. Hugo A sei also 'unschuldigerweise nicht fähig gewesen, die Miete bis heute zu bezahlen (mangelnder Vorsatz)' (S. 39 a d. A U 39/78). Die Beschuldigte Gertrud A - die zur Hauptverhandlung vom 11. April 1978 nicht erschienen war, was zur Ausscheidung des Verfahrens gegen sie führte - wurde in der Folge vom Bezirksgericht Telfs, nunmehr unter dem Aktenzeichen U 168/78, mit Urteil vom 11. Juli 1978, ON 5, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a 20 S (im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß Paragraph 369, (Absatz eins,) StPO zur Bezahlung von 3.000 S an die Privatbeteiligte Brigitte B verurteilt. Ihr liegt nach dem betreffenden Schuldspruch zur Last, Ende Oktober 1977
in Telfs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ihren Ehegatten Hugo A unter dem Anschein, daß sie die Miete für November 1973 (richtig: 1977) an Brigitte B bezahlen werde, zur Ausbezahlung dieses Betrages an sie, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet zu haben, die sowohl Hugo A als (letztlich) auch Brigitte B am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 5.000 S nicht überstieg. Auch hier nahm das Bezirksgericht Telfs als erwiesen an, daß Hugo A der Beschuldigten, seiner Ehefrau, 3.000 S zur Bezahlung der Miete gegeben hat, diese aber mit dem Geld, ohne die Miete zu bezahlen, 'abgehauen' ist (S. 18 d. A U 168/78). Der Ausspruch gemäß § 369 (Abs 1) StPO erfolgte auf Grund einer Zession der Ersatzforderung des Hugo A gegen Gertrud A an Brigitte B (S. 14 d. A). Die beiden Urteile sind in Rechtskraft erwachsen.in Telfs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ihren Ehegatten Hugo A unter dem Anschein, daß sie die Miete für November 1973 (richtig: 1977) an Brigitte B bezahlen werde, zur Ausbezahlung dieses Betrages an sie, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet zu haben, die sowohl Hugo A als (letztlich) auch Brigitte B am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 5.000 S nicht überstieg. Auch hier nahm das Bezirksgericht Telfs als erwiesen an, daß Hugo A der Beschuldigten, seiner Ehefrau, 3.000 S zur Bezahlung der Miete gegeben hat, diese aber mit dem Geld, ohne die Miete zu bezahlen, 'abgehauen' ist (S. 18 d. A U 168/78). Der Ausspruch gemäß Paragraph 369, (Absatz eins,) StPO erfolgte auf Grund einer Zession der Ersatzforderung des Hugo A gegen Gertrud A an Brigitte B (S. 14 d. A). Die beiden Urteile sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 11. Juli 1978, GZ U 168/78-5, steht jedoch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 166 Abs 1 StGB ist, wegen 'Begehung im Familienkreis', unter anderem derjenige, der einen Betrug (oder eine Veruntreuung) zum Nachteil seines Ehegatten begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Nach dem dritten Absatz des § 166 StGB ist der Täter nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, dem gemäß dem § 2 Abs 2, erster Satz, StPO die Erhebung der Privatanklage zukommt. Richtigerweise wäre daher das durch den Schuldspruch erfaßte, als (Familien-)Betrug (bzw. /Familien-/Veruntreuung) zum Nachteil des Ehegatten zu beurteilende Verhalten der Beschuldigten nicht § 146 (oder § 133 Abs 1) StGB, sondern § 166 Abs 1 StGB zu unterstellen, und daher nur bei Vorliegen einer Privatanklage ihres Ehegatten, nämlich des Hugo A, zu ahnden gewesen.Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, StGB ist, wegen 'Begehung im Familienkreis', unter anderem derjenige, der einen Betrug (oder eine Veruntreuung) zum Nachteil seines Ehegatten begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Nach dem dritten Absatz des Paragraph 166, StGB ist der Täter nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, dem gemäß dem Paragraph 2, Absatz 2,, erster Satz, StPO die Erhebung der Privatanklage zukommt. Richtigerweise wäre daher das durch den Schuldspruch erfaßte, als (Familien-)Betrug (bzw. /Familien-/Veruntreuung) zum Nachteil des Ehegatten zu beurteilende Verhalten der Beschuldigten nicht Paragraph 146, (oder Paragraph 133, Absatz eins,) StGB, sondern Paragraph 166, Absatz eins, StGB zu unterstellen, und daher nur bei Vorliegen einer Privatanklage ihres Ehegatten, nämlich des Hugo A, zu ahnden gewesen.
Eine solche Privatanklage hat aber Hugo A, der den Urteilsfeststellungen zufolge von der Beschuldigten Gertrud A, seiner Ehefrau, getäuscht und um 3.000 S geschädigt wurde und der, wie schon erwähnt, seine diesbezügliche Ersatzforderung in der Hauptverhandlung an Brigitte B abgetreten hat, nicht erhoben. In seiner in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 1978 abgegebenen Erklärung, er 'gebe die Einwilligung dazu', daß seine Frau wegen Veruntreuung bzw. Betruges an ihm bestraft werde (S. 13 d. A), kann die wirksame Erhebung einer Privatanklage im Sinne des § 166 Abs 3 StGB in Verbindung mit § 46 Abs 1 StPO, welche die ausdrückliche Stellung eines selbständigen Verfolgungsantrages der zur Privatanklage berechtigten Person gegen den Tatverdächtigten binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Tat und des Verdächtigten erfordert, nicht erblickt werden (vgl. EvBl 1978/186).Eine solche Privatanklage hat aber Hugo A, der den Urteilsfeststellungen zufolge von der Beschuldigten Gertrud A, seiner Ehefrau, getäuscht und um 3.000 S geschädigt wurde und der, wie schon erwähnt, seine diesbezügliche Ersatzforderung in der Hauptverhandlung an Brigitte B abgetreten hat, nicht erhoben. In seiner in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 1978 abgegebenen Erklärung, er 'gebe die Einwilligung dazu', daß seine Frau wegen Veruntreuung bzw. Betruges an ihm bestraft werde (S. 13 d. A), kann die wirksame Erhebung einer Privatanklage im Sinne des Paragraph 166, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, StPO, welche die ausdrückliche Stellung eines selbständigen Verfolgungsantrages der zur Privatanklage berechtigten Person gegen den Tatverdächtigten binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Tat und des Verdächtigten erfordert, nicht erblickt werden vergleiche EvBl 1978/186).