Nach dem Vorgesagten mußte sich das Erstgericht auch mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel als Neuerung vorgebrachten Einwand nicht befassen, infolge seiner sofortigen Verhaftung nach seiner Rückkehr nach §sterreich zur Bezahlung der noch offenen PKW-Miete bei der Autoverleihfirma 'X' keine Gelegenheit mehr gefunden zu haben; war er doch hiezu nach der Aktenlage mangels entsprechender Barmittel ersichtlich gar nicht im Stande.
Die Frage, ob der Angeklagte Liegenschaftsbesitz in Spanien im Werte von DM 60.000,-- hatte, mußte das Schöffengericht nicht 'prüfen', weil der Angeklagte diesbezüglich im Verfahren erster Instanz keine einer Überprüfung zugänglichen Angaben gemacht und auch keine konkreten Anträge gestellt hat.
Der gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum A/I/1.) vorgebrachte rechtliche Einwand (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), daß von einem tatsächlich bei der Autoverleihfirma 'X' eingetretenen Vermögensschaden erst dann gesprochen werden könnte, wenn sich nach Klage- und Exekutionsführung die Uneinbringlichkeit der dieser Firma aus der Autovermietung ihm gegenüber zustehenden Forderung herausgestellt hätte, ist nicht haltbar; es trat vielmehr der vom Angeklagten strafrechtlich zu vertretende Vermögensschaden nach Lage des Falles bereits mit der ohne Erlag der erforderlichen Kaution (S 154, 319) gestatteten Weiterbenützung des PKWs ab dem 4.4.1980 ein, weshalb der Beschwerdeführer (auch) in diesem Fall vollendeten (und nicht bloß versuchten) Betrug zu verantworten hat.Der gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum A/I/1.) vorgebrachte rechtliche Einwand (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), daß von einem tatsächlich bei der Autoverleihfirma 'X' eingetretenen Vermögensschaden erst dann gesprochen werden könnte, wenn sich nach Klage- und Exekutionsführung die Uneinbringlichkeit der dieser Firma aus der Autovermietung ihm gegenüber zustehenden Forderung herausgestellt hätte, ist nicht haltbar; es trat vielmehr der vom Angeklagten strafrechtlich zu vertretende Vermögensschaden nach Lage des Falles bereits mit der ohne Erlag der erforderlichen Kaution (S 154, 319) gestatteten Weiterbenützung des PKWs ab dem 4.4.1980 ein, weshalb der Beschwerdeführer (auch) in diesem Fall vollendeten (und nicht bloß versuchten) Betrug zu verantworten hat.
Es versagt aber auch das gegen den unter Punkt A/II/ bezeichneten Schuldspruch wegen versuchten Scheckbetruges gerichtete Beschwerdevorbringen, demzufolge sich der Angeklagte auf den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch beruft. Nach den hiezu im Ersturteil getroffenen Feststellungen scheiterte die vom Beschwerdeführer (auch nach seinem Eingeständnis in der Hauptverhandlung; vgl S 311 d.A) angestrebte sofortige Einlösung der beiden von ihm am 4. April 1980 der Sparkasse in Stockerau vorgelegten Schecks daran, daß sich der Angestellte dieser Sparkasse zu einer Auszahlung des Geldes ohne Rückfrage bei der Stadtsparkasse in Kaiserslautern zwecks Klärung, ob auf dem dortigen Konto des Beschwerdeführers auch eine entsprechende Deckung vorhanden war, nicht bereit fand, nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis der mangelnden Deckung für die Scheckvorlage einen Zeitpunkt (Karfreitag) gewählt hatte, an dem diese Rückfrage nicht möglich war, weil an diesem Tag die Stadtsparkasse Kaiserslautern geschlossen hielt (S 318 und 320 d.A). Damit war jedoch der Betrugsversuch des Angeklagten fehlgeschlagen, weil sein ersichtlich von der Hoffnung auf Einlösung der beiden Schecks ohne Überprüfung ihrer Deckung getragene Tatplan nicht aufging. In einem solchen Fall scheidet aber der nunmehr vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch von vornherein aus, den er daraus abzuleiten versucht, daß er in der Folge die Sparkasse in Stockerau nicht mehr aufgesucht habe, um dort doch noch die Einlösung der beiden Schecks zu erreichen. Denn ein (strafaufhebender) Rücktritt vom Versuch kommt in einem solchen Fall selbst dann nicht in Betracht, wenn der Täter in der Folge aus freien Stücken darauf verzichtet, den Erfolg - hier durch erneute Vorlage der ungedeckten Schecks zwecks Einlösung - durch Erweiterung seines (ursprünglichen) Tatplanes doch noch herbeizuführen (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 9 und 10 zu § 16 StGB). Dazu kommt noch, daß von einer Freiwilligkeit eines solchen Verzichts im vorliegenden Fall angesichts der Kenntnis des Beschwerdeführers, daß die Sparkasse in Stockerau vor der Einlösung der Schecks bei der Stadtsparkasse in Kaiserslautern nachfragen wollte, keine Rede sein kann, war doch unter diesen Umständen auch bei einer neuerlichen Vorlage der ungedeckten Schecks deren Einlösung nicht zu erwarten, sodaß auch aus der Sicht des Beschwerdeführers das von ihm angestrebte Ziel, nämlich mittels dieser ungedeckten Schecks zu Geld zu kommen, nicht mehr erreichbar war.Es versagt aber auch das gegen den unter Punkt A/II/ bezeichneten Schuldspruch wegen versuchten Scheckbetruges gerichtete Beschwerdevorbringen, demzufolge sich der Angeklagte auf den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch beruft. Nach den hiezu im Ersturteil getroffenen Feststellungen scheiterte die vom Beschwerdeführer (auch nach seinem Eingeständnis in der Hauptverhandlung; vergleiche S 311 d.A) angestrebte sofortige Einlösung der beiden von ihm am 4. April 1980 der Sparkasse in Stockerau vorgelegten Schecks daran, daß sich der Angestellte dieser Sparkasse zu einer Auszahlung des Geldes ohne Rückfrage bei der Stadtsparkasse in Kaiserslautern zwecks Klärung, ob auf dem dortigen Konto des Beschwerdeführers auch eine entsprechende Deckung vorhanden war, nicht bereit fand, nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis der mangelnden Deckung für die Scheckvorlage einen Zeitpunkt (Karfreitag) gewählt hatte, an dem diese Rückfrage nicht möglich war, weil an diesem Tag die Stadtsparkasse Kaiserslautern geschlossen hielt (S 318 und 320 d.A). Damit war jedoch der Betrugsversuch des Angeklagten fehlgeschlagen, weil sein ersichtlich von der Hoffnung auf Einlösung der beiden Schecks ohne Überprüfung ihrer Deckung getragene Tatplan nicht aufging. In einem solchen Fall scheidet aber der nunmehr vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch von vornherein aus, den er daraus abzuleiten versucht, daß er in der Folge die Sparkasse in Stockerau nicht mehr aufgesucht habe, um dort doch noch die Einlösung der beiden Schecks zu erreichen. Denn ein (strafaufhebender) Rücktritt vom Versuch kommt in einem solchen Fall selbst dann nicht in Betracht, wenn der Täter in der Folge aus freien Stücken darauf verzichtet, den Erfolg - hier durch erneute Vorlage der ungedeckten Schecks zwecks Einlösung - durch Erweiterung seines (ursprünglichen) Tatplanes doch noch herbeizuführen (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 9 und 10 zu Paragraph 16, StGB). Dazu kommt noch, daß von einer Freiwilligkeit eines solchen Verzichts im vorliegenden Fall angesichts der Kenntnis des Beschwerdeführers, daß die Sparkasse in Stockerau vor der Einlösung der Schecks bei der Stadtsparkasse in Kaiserslautern nachfragen wollte, keine Rede sein kann, war doch unter diesen Umständen auch bei einer neuerlichen Vorlage der ungedeckten Schecks deren Einlösung nicht zu erwarten, sodaß auch aus der Sicht des Beschwerdeführers das von ihm angestrebte Ziel, nämlich mittels dieser ungedeckten Schecks zu Geld zu kommen, nicht mehr erreichbar war.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 147 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd das 'letztlich doch abgelegte' Geständnis in Betracht zog.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd das 'letztlich doch abgelegte' Geständnis in Betracht zog.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Für die Annahme der vom Berufungswerber reklamierten Milderungsgründe nach § 34 Z 7 und 9 StGB bietet die Aktenlage keine Basis. Die tatsächlich vorhandenen Strafbemessungsgründe hat das Erstgericht aber - abgesehen davon, daß dem Angeklagten im Faktum II der Umstand, daß es hier beim Versuch geblieben ist, zusätzlich als mildernd zugute kommt - gebührend gewürdigt und über ihn eine Strafe verhängt, die angesichts des anzuwendenden, bis zu drei Jahren reichenden Strafsatzes und des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten - er wurde ab 1957 wegen Vermögensdelikten zu insgesamt mehr als 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt - durchaus tat- und tätergerecht ist, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kam.Für die Annahme der vom Berufungswerber reklamierten Milderungsgründe nach Paragraph 34, Ziffer 7 und 9 StGB bietet die Aktenlage keine Basis. Die tatsächlich vorhandenen Strafbemessungsgründe hat das Erstgericht aber - abgesehen davon, daß dem Angeklagten im Faktum römisch zwei der Umstand, daß es hier beim Versuch geblieben ist, zusätzlich als mildernd zugute kommt - gebührend gewürdigt und über ihn eine Strafe verhängt, die angesichts des anzuwendenden, bis zu drei Jahren reichenden Strafsatzes und des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten - er wurde ab 1957 wegen Vermögensdelikten zu insgesamt mehr als 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt - durchaus tat- und tätergerecht ist, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.