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Entscheidung 9 Os 38/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os38/85

Entscheidungsdatum

06.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Hans A und Dr.Heinz B wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Dr.Wolfgang C gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Jänner 1985, AZ 24 Ns 1301/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die (als 'Rekurs' bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien dem von Dr.Wolfgang C als Subsidiarankläger hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einschließlich des Präsidenten des genannten Gerichtes gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Seine dagegen erhobene, als 'Rekurs' bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 74, StPO - wie bereits vom Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht wurde - nach Absatz 3, dieser Verfahrensbestimmung kein Rechtsmittel zulässig ist. Soweit die Beschwerde in dem in Paragraph 74, Absatz 3, StPO normierten Ausschluß eines Rechtsmittels eine Verfassungswidrigkeit der Strafprozeßordnung erblickt, besteht keine Veranlassung zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts 4 216;

vergleiche EvBl 1970/211).

über die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien wird abgesondert entschieden werden.

Anmerkung

E05012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00038.85.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19850306_OGH0002_0090OS00038_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung