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Entscheidung 9 Os 38/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os38/87

Entscheidungsdatum

01.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Ercan K*** wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.November 1986, GZ 8 römisch fünf r 1724/85-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (vom 12. Dezember 1985 - ON 37) wurde der 27-jährige türkische Staatsangehörige Ercan K*** des (am 5.Mai 1985 mit Beziehung auf

7.880 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 37 bis 38 % begangenen) versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und (in Ansehung eben dieser Suchtgiftmenge sowie von drei Stück Equalizer "E-G-E") des Finanzvergehens des versuchten (teils bandenmäßig begangenen) Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach der "zweiten Strafstufe" des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (aF) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren, gemäß "Abs 1 und 2" der genannten Gesetzesstelle außerdem zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG zu einer (weiteren) Geldstrafe von drei Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraphen 12, Absatz 3, SuchtgiftG (aF), 17 Absatz 2, FinStrG wurden das (zur Gänze) sichergestellte Suchtgift, die drei Equalizer und das Beförderungsmittel (ein PKW der Marke Mercedes) für verfallen erklärt.

Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 21.Mai 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG in Ansehung des Grundtatbestandes, weiters im Verfallsausspruch aufrecht blieb, im Ausspruch, der Angeklagte habe die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande begangen, sowie demgemäß in der rechtlichen Unterstellung des bezeichneten Finanzvergehens auch unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG und in den Aussprüchen betreffend die nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (aF) verhängte Freiheitsstrafe sowie die nach dem Suchtgiftgesetz und dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Urteil hat das Erstgericht - nach Verneinung der Voraussetzungen für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft - den Angeklagten (auf der Basis des insoweit schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs) wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und des Finanzvergehens nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG nach der "2. Strafstufe (des ersten Strafsatzes) des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF" (siehe S 390) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren, gemäß Absatz eins und Absatz 2, dieser Gesetzesstelle außerdem zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu einer (weiteren) Geldstrafe von zwei Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, wobei er das erstbezeichnete Rechtsmittel (nominell) auf die Ziffer 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe, zumal es die in der Anklageschrift für das Vorliegen erschwerender Umstände angeführte Bandenmitgliedschaft letztlich nicht angenommen habe, nach eben dieser Anklageschrift jedoch sonst keine (weiteren) erschwerenden Umstände vorlägen, welche "die Anwendung des höheren Strafsatzes der zweiten Strafstufe des Paragraph 12, Absatz eins, rechtfertigen würden", die Anklage überschritten, wie auch mit der Behauptung, ein "Subsumtionsirrtum" liege deshalb vor, weil die Annahme der "Qualifikation" der dem Angeklagten angelasteten Tat nach "§ 12 Absatz eins, 2. Satz" - ersichtlich gemeint: "2. Strafsatz" - SuchtgiftG zu Unrecht erfolgt sei, wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach gegen die seiner Meinung nach rechtsirrige Annahme der Voraussetzungen für die Anwendung der zweiten Strafstufe (des ersten Strafsatzes) des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF. Die

solcherart - inhaltlich - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Rechtsrüge läßt jedoch eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF normiert nämlich zwei Strafsätze, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze (bei Tatbegehung nicht als Mitglied einer Bande), enthaltend zwei Strafstufen, und einen zweiten Strafsatz (bei Tatbegehung als Mitglied einer Bande). Da im zweiten Rechtsgang eine bandenmäßige Begehung nicht (mehr) angenommen wurde, hat das Schöffengericht vorliegend rechtsrichtig die Freiheitsstrafe nach dem (ersten) gleitenden Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF ausgemessen. Bei dessen beiden Strafstufen handelt es sich aber nicht um verschiedene, durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsgründe deutlich voneinander getrennte Strafsätze, deren Wahl solcherart dem Ermessen des Gerichtes entrückt und durch Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 11,) anfechtbar wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 Anmerkung D zu

Paragraph 12, SuchtgiftG sowie ÖJZ-LSK 1980/95; EvBl 1983/61 ua). Daran vermag auch der (einmalige) Gebrauch des Wortes "Strafsatz" im Urteil (S 398) nichts zu ändern, der erkennbar auf einen (bloßen) Schreibfehler zurückzuführen ist.

Demzufolge wird mit der Behauptung, die für die zweite Strafstufe des (ersten) Strafsatzes des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF erforderlichen Erschwerungsumstände lägen nicht vor, keiner der in den Paragraphen 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rollt vielmehr vorliegend unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Fragen der Strafbemessung auf, die lediglich mit der außerdem (gegen das Urteil) ergriffenen Berufung zum Tragen gebracht werden können. Soweit die Beschwerde aber Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (Gefährdungsvorsatz) behauptet, ignoriert sie den schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Anmerkung

E10613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00038.87.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19870401_OGH0002_0090OS00038_8700000_000

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