Gründe:
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (vom 12. Dezember 1985 - ON 37) wurde der 27-jährige türkische Staatsangehörige Ercan K*** des (am 5.Mai 1985 mit Beziehung auf
7.880 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 37 bis 38 % begangenen) versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) und (in Ansehung eben dieser Suchtgiftmenge sowie von drei Stück Equalizer "E-G-E") des Finanzvergehens des versuchten (teils bandenmäßig begangenen) Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach der "zweiten Strafstufe" des § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren, gemäß "Abs 1 und 2" der genannten Gesetzesstelle außerdem zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach §§ 35 Abs 4, 38 Abs 1 lit b FinStrG zu einer (weiteren) Geldstrafe von drei Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß §§ 12 Abs 3 SuchtgiftG (aF), 17 Abs 2 FinStrG wurden das (zur Gänze) sichergestellte Suchtgift, die drei Equalizer und das Beförderungsmittel (ein PKW der Marke Mercedes) für verfallen erklärt.7.880 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 37 bis 38 % begangenen) versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und (in Ansehung eben dieser Suchtgiftmenge sowie von drei Stück Equalizer "E-G-E") des Finanzvergehens des versuchten (teils bandenmäßig begangenen) Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach der "zweiten Strafstufe" des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (aF) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren, gemäß "Abs 1 und 2" der genannten Gesetzesstelle außerdem zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG zu einer (weiteren) Geldstrafe von drei Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraphen 12, Absatz 3, SuchtgiftG (aF), 17 Absatz 2, FinStrG wurden das (zur Gänze) sichergestellte Suchtgift, die drei Equalizer und das Beförderungsmittel (ein PKW der Marke Mercedes) für verfallen erklärt.
Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 21.Mai 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) und wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG in Ansehung des Grundtatbestandes, weiters im Verfallsausspruch aufrecht blieb, im Ausspruch, der Angeklagte habe die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande begangen, sowie demgemäß in der rechtlichen Unterstellung des bezeichneten Finanzvergehens auch unter die Bestimmung des § 38 Abs 1 lit b FinStrG und in den Aussprüchen betreffend die nach dem zweiten Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) verhängte Freiheitsstrafe sowie die nach dem Suchtgiftgesetz und dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Urteil hat das Erstgericht - nach Verneinung der Voraussetzungen für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft - den Angeklagten (auf der Basis des insoweit schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs) wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) und des Finanzvergehens nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG nach der "2. Strafstufe (des ersten Strafsatzes) des § 12 Abs 1 SuchtgiftG aF" (siehe S 390) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren, gemäß Abs 1 und Abs 2 dieser Gesetzesstelle außerdem zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach § 35 Abs 4 FinStrG zu einer (weiteren) Geldstrafe von zwei Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 21.Mai 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG in Ansehung des Grundtatbestandes, weiters im Verfallsausspruch aufrecht blieb, im Ausspruch, der Angeklagte habe die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande begangen, sowie demgemäß in der rechtlichen Unterstellung des bezeichneten Finanzvergehens auch unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG und in den Aussprüchen betreffend die nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (aF) verhängte Freiheitsstrafe sowie die nach dem Suchtgiftgesetz und dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Urteil hat das Erstgericht - nach Verneinung der Voraussetzungen für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft - den Angeklagten (auf der Basis des insoweit schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs) wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (aF) und des Finanzvergehens nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG nach der "2. Strafstufe (des ersten Strafsatzes) des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF" (siehe S 390) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren, gemäß Absatz eins und Absatz 2, dieser Gesetzesstelle außerdem zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu einer (weiteren) Geldstrafe von zwei Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, wobei er das erstbezeichnete Rechtsmittel (nominell) auf die Z 8 und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, wobei er das erstbezeichnete Rechtsmittel (nominell) auf die Ziffer 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.