Verfehlt ist sie zunächst allerdings in Ansehung des Urteilsfaktums 2., denn mit dem Einwand (Z 5), aus der Aussage des Zeugen Gian P***-N*** sei die Feststellung eines Nötigungsvorsatzes "nicht begründbar", wird die behauptete Aktenwidrigkeit - die begrifflich nur in der unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts bestehen kann - nicht dargetan. Die Mängelrüge ist aber auch unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung mangels Bezugnahme auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; denn der Beschwerdeführer übergeht einerseits, daß das Schöffengericht seine Konstatierung, die Mißhandlung des S*** habe auch den Zweck gehabt, diesen gegen seinen Willen zu einem Eingeständnis des Schuhdiebstahls zu zwingen, in erster Linie aus der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter ableitet und nur ergänzend hinzufügt, daß diese Interpretation im übrigen auch durch die Darstellung des Zeugen P***-N*** bestätigt wird (US 11/12); andererseits setzt sich der Beschwerdeführer über die vom Erstgericht gegebene Begründung hinweg, warum es aus der Aussage des Zeugen (auch) auf einen Nötigungs-(und nicht nur Mißhandlungs-)vorsatz des Angeklagten geschlossen hat (US 12). Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen stellen daher insgesamt in Wahrheit bloß eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.Verfehlt ist sie zunächst allerdings in Ansehung des Urteilsfaktums 2., denn mit dem Einwand (Ziffer 5,), aus der Aussage des Zeugen Gian P***-N*** sei die Feststellung eines Nötigungsvorsatzes "nicht begründbar", wird die behauptete Aktenwidrigkeit - die begrifflich nur in der unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts bestehen kann - nicht dargetan. Die Mängelrüge ist aber auch unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung mangels Bezugnahme auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; denn der Beschwerdeführer übergeht einerseits, daß das Schöffengericht seine Konstatierung, die Mißhandlung des S*** habe auch den Zweck gehabt, diesen gegen seinen Willen zu einem Eingeständnis des Schuhdiebstahls zu zwingen, in erster Linie aus der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter ableitet und nur ergänzend hinzufügt, daß diese Interpretation im übrigen auch durch die Darstellung des Zeugen P***-N*** bestätigt wird (US 11/12); andererseits setzt sich der Beschwerdeführer über die vom Erstgericht gegebene Begründung hinweg, warum es aus der Aussage des Zeugen (auch) auf einen Nötigungs-(und nicht nur Mißhandlungs-)vorsatz des Angeklagten geschlossen hat (US 12). Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen stellen daher insgesamt in Wahrheit bloß eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen. Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen mit seinem gegen den Schuldspruch zu Punkt 3. erhobenen Einwand (Z 5), daß sich (der Sachverständige Univ.Prof. Dr. S*** in seinem Gutachten ON 22 und S 290 ff und ihm folgend) das Gericht aus Anlaß seiner Feststellung, der Tod des S*** sei durch die schlag- und anprallbedingte Verletzung einer sogenannten Brückenvene mit nachfolgender Blutung in das Schädelinnere eingetreten (US 9, 14), mit dem damit allem Anschein nach unvereinbaren - ersichtlich zum Gegenstand einer Erörterung in der Hauptverhandlung gemachtenInsoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO sofort - kostenpflichtig (Paragraph 390, a StPO) - zurückzuweisen. Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen mit seinem gegen den Schuldspruch zu Punkt 3. erhobenen Einwand (Ziffer 5,), daß sich (der Sachverständige Univ.Prof. Dr. S*** in seinem Gutachten ON 22 und S 290 ff und ihm folgend) das Gericht aus Anlaß seiner Feststellung, der Tod des S*** sei durch die schlag- und anprallbedingte Verletzung einer sogenannten Brückenvene mit nachfolgender Blutung in das Schädelinnere eingetreten (US 9, 14), mit dem damit allem Anschein nach unvereinbaren - ersichtlich zum Gegenstand einer Erörterung in der Hauptverhandlung gemachten
(S 297) - Operationsbericht der Neurochirurgischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg vom 21.Dezember 1985 (ON 25, insb. S 223) überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, wonach aber die Brückenvenen "alle in Ordnung" waren, als Blutungsquelle vielmehr ein arterielles Gefäß entdeckt worden ist. Insoweit ist also die den Schuldspruch tragende Annahme, die Schläge des Angeklagten gegen den Kopf des Opfers seien für dessen Tod kausal gewesen, mangelhaft begründet.
Bereits aus diesem Grunde war - gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung - der gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Punkt 3.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.Bereits aus diesem Grunde war - gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung - der gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Punkt 3.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Frage aber, ob und inwieweit die vom Erstgericht übernommenen gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen über die tatsächlichen Voraussetzungen der objektiven Zurechnung der Todesfolge (siehe zuletzt JBl. 1987, 59) auch unter Bedachtnahme auf diesen Operationsbericht Gültigkeit haben oder zumindest keine entscheidende Änderung erfahren, wird nur nach entsprechender Ergänzung (§§ 125, 126 StPO) des Gutachtens zu beurteilen sein. Infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches und auch des Strafausspruchs sind die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos.Die Frage aber, ob und inwieweit die vom Erstgericht übernommenen gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen über die tatsächlichen Voraussetzungen der objektiven Zurechnung der Todesfolge (siehe zuletzt JBl. 1987, 59) auch unter Bedachtnahme auf diesen Operationsbericht Gültigkeit haben oder zumindest keine entscheidende Änderung erfahren, wird nur nach entsprechender Ergänzung (Paragraphen 125, 126, StPO) des Gutachtens zu beurteilen sein. Infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches und auch des Strafausspruchs sind die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos.