Dieser Nichtigkeitsgrund ist aber auch nicht insoweit verwirklicht, als in dem zum 'Widerspruch' erstatteten Vorbringen der Verteidigung, 'durch die mündliche Aussage der Zeugen, die im Vorverfahren am ausführlichsten vernommen wurden und die meisten Angaben machen konnten, könnten zusätzliche Anhaltspunkte gewonnen werden', der Antrag zu erblicken wäre, diese beiden Zeugen durch das erkennende Gericht zu vernehmen. Denn angesichts dessen, daß eine Reihe von Zeugen zu dem gleichen Beweisthema vernommen worden ist und der Verteidiger nicht angegeben hat, welche anderen Ergebnisse durch die persönliche Vernehmung der Eheleute C, die im Vorverfahren im Beisein des Angeklagten befragt worden waren, zu erwarten gewesen wäre, kann bei dieser Sachlage eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis nicht erblickt werden. Sohin ist die Verfahrensrüge zur Gänze unbegründet.
Als Nichtigkeit des Urteils nach § 345 Abs. 1 Z 6Als Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6
StPO nach sich ziehende Verletzung der Fragestellung rügt der Beschwerdeführer, daß keine Eventualfragen in Richtung der, allenfalls absichtlichen, schweren Körperverletzung, eventuell mit tödlichem Ausgang im Sinne der § 86 und 87 StGB und weiter keine Zusatzfragen auf Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit und nach dem Vorliegen von Milderungsumständen im Sinne des § 34 Z 8 StGB an die Geschwornen gerichtet wurden.StPO nach sich ziehende Verletzung der Fragestellung rügt der Beschwerdeführer, daß keine Eventualfragen in Richtung der, allenfalls absichtlichen, schweren Körperverletzung, eventuell mit tödlichem Ausgang im Sinne der Paragraph 86 und 87 StGB und weiter keine Zusatzfragen auf Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit und nach dem Vorliegen von Milderungsumständen im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 8, StGB an die Geschwornen gerichtet wurden.
Was zunächst die gerügte Unterlassung von weiteren Eventualfragen betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die Voraussetzungen für deren Stellung nicht vorlagen, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen worden wären - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz, nämlich die § 86 oder 87 StGB fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte (§ 3l4 Abs. 1 StPO).Was zunächst die gerügte Unterlassung von weiteren Eventualfragen betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die Voraussetzungen für deren Stellung nicht vorlagen, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen worden wären - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz, nämlich die Paragraph 86, oder 87 StGB fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte (Paragraph 3 l, 4, Absatz eins, StPO).
Denn der Beschwerdeführer hat vor der Polizei ein detailliertes Geständnis in Richtung der vorsätzlichen, als Mord oder allenfalls als Totschlag zu beurteilenden Tötung abgelegt und vor dem Untersuchungsrichter zunächst aufrecht erhalten (S. 85 bis 116 und S. 67 a und 67 b/Bd I), und es auch in mehreren Schreiben an verschiedene Personen wiederholt (S. 77, 119 und 137/Bd I). In der Folge hat er dieses Geständnis widerrufen und behauptet, in die Wohnung Anna B erst gekommen zu sein, als sie bereits tot war, ohne aber etwas vorgebracht zu haben, was die Stellung der von ihm vermißten Eventualfragen indiziert hätte.Denn der Beschwerdeführer hat vor der Polizei ein detailliertes Geständnis in Richtung der vorsätzlichen, als Mord oder allenfalls als Totschlag zu beurteilenden Tötung abgelegt und vor dem Untersuchungsrichter zunächst aufrecht erhalten (S. 85 bis 116 und S. 67 a und 67 b/Bd römisch eins), und es auch in mehreren Schreiben an verschiedene Personen wiederholt (S. 77, 119 und 137/Bd römisch eins). In der Folge hat er dieses Geständnis widerrufen und behauptet, in die Wohnung Anna B erst gekommen zu sein, als sie bereits tot war, ohne aber etwas vorgebracht zu haben, was die Stellung der von ihm vermißten Eventualfragen indiziert hätte.
Da im übrigen - entgegen der Rüge - eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit ohnedies gestellt wurde, geht die Beschwerde auch insoweit ins Leere.
Unberechtigt ist ferner der weitere Vorwurf des Angeklagten, es hätte an die Geschwornen auch eine Frage in der Richtung des Vorliegens der Voraussetzungen des Milderungsgrundes des § 34 Z 8 StGB gestellt werden müssen; denn nach § 316 StPO sind Erschwerungs- und Milderungsgründe nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß sie die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen; an dieser Voraussetzung gebricht es aber dem nur innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens zu berücksichtigenden Milderungsgrund nach § 34 Z 8 StGB Eine Nichtigkeit des Ersturteils nach der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO ist sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben. Ins Leere geht auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützte Rüge der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung, insofern sie bezüglich der darin enthaltenen Darlegung der gesetzlichen Merkmale des Verbrechens des § 76 StGB das Fehlen von Ausführungen darüber bemängelt, daß nicht die Tötung, sondern die heftige Gemütserregung, in der sie erfolgte, allgemein begreiflich sein müsse. Denn den in der Rechtsbelehrung (vgl. S 373 ff/Bd III) hiezu gegebenen Erläuterungen ('Unter dem Begriff 'allgemein begreiflich' ist eine Gemütsbewegung zu verstehen, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, d. h. wenn ein Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten' ... 'Nur dann, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geriet, kann gesagt werden, daß die Gemütsbewegung dann allgemein begreiflich ist') ist entgegen dem Beschwerdevorbringen eindeutig zu entnehmen, daß nur die Erregung und ihr Ausmaß, nicht aber die Tötung als Folge dieser Erregung allgemein begreiflich sein müsse.Unberechtigt ist ferner der weitere Vorwurf des Angeklagten, es hätte an die Geschwornen auch eine Frage in der Richtung des Vorliegens der Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 8, StGB gestellt werden müssen; denn nach Paragraph 316, StPO sind Erschwerungs- und Milderungsgründe nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß sie die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen; an dieser Voraussetzung gebricht es aber dem nur innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens zu berücksichtigenden Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 8, StGB Eine Nichtigkeit des Ersturteils nach der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben. Ins Leere geht auch die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Rüge der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung, insofern sie bezüglich der darin enthaltenen Darlegung der gesetzlichen Merkmale des Verbrechens des Paragraph 76, StGB das Fehlen von Ausführungen darüber bemängelt, daß nicht die Tötung, sondern die heftige Gemütserregung, in der sie erfolgte, allgemein begreiflich sein müsse. Denn den in der Rechtsbelehrung vergleiche S 373 ff/Bd römisch drei) hiezu gegebenen Erläuterungen ('Unter dem Begriff 'allgemein begreiflich' ist eine Gemütsbewegung zu verstehen, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, d. h. wenn ein Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten' ... 'Nur dann, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geriet, kann gesagt werden, daß die Gemütsbewegung dann allgemein begreiflich ist') ist entgegen dem Beschwerdevorbringen eindeutig zu entnehmen, daß nur die Erregung und ihr Ausmaß, nicht aber die Tötung als Folge dieser Erregung allgemein begreiflich sein müsse.
Der Beschwerdeführer irrt auch darin, wenn er meint, daß die Rechtsbegriffe aller Tatbestände, die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung eines Menschen zum Gegenstand haben, den Geschwornen in der schriftlichen Rechtsbelehrung zu erläutern gewesen wären. Denn nach § 321 Abs. 2Der Beschwerdeführer irrt auch darin, wenn er meint, daß die Rechtsbegriffe aller Tatbestände, die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung eines Menschen zum Gegenstand haben, den Geschwornen in der schriftlichen Rechtsbelehrung zu erläutern gewesen wären. Denn nach Paragraph 321, Absatz 2
StPO muß die Rechtsbelehrung - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Die Rechtsbelehrung hat sich sohin nach dem klaren Auftrag des Gesetzgebers auf die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe und auf die Folgen der Beantwortung dieser Fragen zu beschränken. Diesen Erfordernissen entspricht aber die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO nicht vorliegt. Ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gestützt, und mit dem Hinweis auf seiner Ansicht nach vor den Geschwornen nicht richtig gewürdigte Ergebnisse des Beweisverfahrens versucht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die zu EvBl. 1975/251 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. April 1975, 10 Os 19/75, die Unrichtigkeit des durch die Beantwortung der an sie gerichteten Hauptfrage in Richtung des Verbrechens des Mordes gefällten Wahrspruches der Geschwornen darzutun.StPO muß die Rechtsbelehrung - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Die Rechtsbelehrung hat sich sohin nach dem klaren Auftrag des Gesetzgebers auf die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe und auf die Folgen der Beantwortung dieser Fragen zu beschränken. Diesen Erfordernissen entspricht aber die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung, weshalb der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht vorliegt. Ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützt, und mit dem Hinweis auf seiner Ansicht nach vor den Geschwornen nicht richtig gewürdigte Ergebnisse des Beweisverfahrens versucht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die zu EvBl. 1975/251 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. April 1975, 10 Os 19/75, die Unrichtigkeit des durch die Beantwortung der an sie gerichteten Hauptfrage in Richtung des Verbrechens des Mordes gefällten Wahrspruches der Geschwornen darzutun.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß nach der (ständigen) Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch nach dem Inhalt der zitierten Entscheidung, die Richtigkeit der in einem Urteil des Geschwornengerichtes erfolgten Gesetzesanwendung (allein) auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen (auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite) festgestellten Tatsachen zu prüfen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er nach Art einer Schuldberufung den Versuch der Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung der Geschwornen unternimmt und nachzuweisen versucht, daß auf Grund der Verfahrensergebnisse auch eine für ihn günstigere, nämlich seine Täterschaft an dem ihm angelasteten Mord verneinende Annahme hätte getroffen werden können, sind demnach nicht als gesetzmäßige Ausführung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes anzusehen. Näher darauf einzugehen, erübrigt sich daher ebenso wie eine Erörterung der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, daß verschiedene, zum Teil auch gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention verstoßende Mängel im Vorverfahren unterlaufen seien, weil damit kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund releviert wird.Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß nach der (ständigen) Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch nach dem Inhalt der zitierten Entscheidung, die Richtigkeit der in einem Urteil des Geschwornengerichtes erfolgten Gesetzesanwendung (allein) auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen (auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite) festgestellten Tatsachen zu prüfen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er nach Art einer Schuldberufung den Versuch der Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung der Geschwornen unternimmt und nachzuweisen versucht, daß auf Grund der Verfahrensergebnisse auch eine für ihn günstigere, nämlich seine Täterschaft an dem ihm angelasteten Mord verneinende Annahme hätte getroffen werden können, sind demnach nicht als gesetzmäßige Ausführung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes anzusehen. Näher darauf einzugehen, erübrigt sich daher ebenso wie eine Erörterung der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, daß verschiedene, zum Teil auch gegen Artikel 6, der Menschenrechtskonvention verstoßende Mängel im Vorverfahren unterlaufen seien, weil damit kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund releviert wird.
Die unbegründete und zum Teil auch nicht dem Gesetze gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten gemäß § 28, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten gemäß Paragraph 28, 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Nach der Aktenlage kann weder davon die Rede sein, der Angeklagte habe die Tat nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) bzw. unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB); einzuräumen ist ihm lediglich, daß sein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (vgl. die Niederschrift der Geschwornen) und daß ihm daher der Milderungsgrund nach § 34 Z 17 StGB zusätzlich, jedoch im Hinblick auf den Widerruf dieses Geständnisses in der Hauptverhandlung nur im beschränkten Ausmaß zustatten kommt. Angesichts seines schwer belasteten Vorlebens und des nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB als überdurchschnittlich hoch zu wertenden Schuld- und Unrechtsgehaltes des ihm nunmehr zur Last liegenden Mordes ist die vom Geschwornengericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe aber auch bei Berücksichtigung des hinzugekommenen Milderungsgrundes tatschuldangemessen, weshalb der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Nach der Aktenlage kann weder davon die Rede sein, der Angeklagte habe die Tat nur aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) bzw. unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB); einzuräumen ist ihm lediglich, daß sein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat vergleiche die Niederschrift der Geschwornen) und daß ihm daher der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zusätzlich, jedoch im Hinblick auf den Widerruf dieses Geständnisses in der Hauptverhandlung nur im beschränkten Ausmaß zustatten kommt. Angesichts seines schwer belasteten Vorlebens und des nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des Paragraph 32, StGB als überdurchschnittlich hoch zu wertenden Schuld- und Unrechtsgehaltes des ihm nunmehr zur Last liegenden Mordes ist die vom Geschwornengericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe aber auch bei Berücksichtigung des hinzugekommenen Milderungsgrundes tatschuldangemessen, weshalb der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.