Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4), den er wegen der Unterlassung der Ausforschung des Zeugen I*** in Jugoslawien releviert, ist der Beschwerdeführer mangels Stellung eines darauf abzielenden Beweisantrages nicht legitimiert.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Ziffer 4,), den er wegen der Unterlassung der Ausforschung des Zeugen I*** in Jugoslawien releviert, ist der Beschwerdeführer mangels Stellung eines darauf abzielenden Beweisantrages nicht legitimiert.
Mit der Behauptung, es fehle hinsichtlich einer Täuschung des I*** "an klaren Feststellungen" und es sei die dafür gegebene Begründung "in sich widerspruchsvoll", weil die Annahme, I*** habe den Angeklagten für einen wohlsituierten Mann in guten Verhältnissen gehalten, mit dessen offenkundigen Spielverlusten unvereinbar wäre, wird weder eine Undeutlichkeit noch ein Widerspruch des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Z 5) geltend gemacht; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer damit nach Art einer Schuldberufung nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das durchaus denkrichtig und lebensnah gefolgert hat, I*** sei im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte trotz (früherer) Spielverluste immer wieder an Spielen beteiligte, der Meinung gewesen, dieser lebe in finanziell gesicherten Verhältnissen und befinde sich nur momentan in einer vorübergehenden Geldknappheit (US 7).Mit der Behauptung, es fehle hinsichtlich einer Täuschung des I*** "an klaren Feststellungen" und es sei die dafür gegebene Begründung "in sich widerspruchsvoll", weil die Annahme, I*** habe den Angeklagten für einen wohlsituierten Mann in guten Verhältnissen gehalten, mit dessen offenkundigen Spielverlusten unvereinbar wäre, wird weder eine Undeutlichkeit noch ein Widerspruch des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) geltend gemacht; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer damit nach Art einer Schuldberufung nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das durchaus denkrichtig und lebensnah gefolgert hat, I*** sei im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte trotz (früherer) Spielverluste immer wieder an Spielen beteiligte, der Meinung gewesen, dieser lebe in finanziell gesicherten Verhältnissen und befinde sich nur momentan in einer vorübergehenden Geldknappheit (US 7).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder, mit der Feststellungsmängel in Ansehung einer tatbestandsmäßigen Täuschung des I*** über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, geht nicht von den bezüglichen Urteilskonstatierungen aus, wonach der Angeklagte durch Verschweigung seiner desolaten Einkommensverhältnisse dem I*** vorgetäuscht hat, die Darlehenssummen, wenn schon nicht sogleich aus Spielgewinnen, so jedenfalls kurzfristig (aus seinem sonstigen Vermögen) zurückerstatten zu können (US 4 unten und 5 sowie 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder, mit der Feststellungsmängel in Ansehung einer tatbestandsmäßigen Täuschung des I*** über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, geht nicht von den bezüglichen Urteilskonstatierungen aus, wonach der Angeklagte durch Verschweigung seiner desolaten Einkommensverhältnisse dem I*** vorgetäuscht hat, die Darlehenssummen, wenn schon nicht sogleich aus Spielgewinnen, so jedenfalls kurzfristig (aus seinem sonstigen Vermögen) zurückerstatten zu können (US 4 unten und 5 sowie 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Zugleich (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 10 a zu § 296; vgl. auch 9 Os 16/85) war auch mit Zurückweisung der nicht angemeldeten (S 139) Berufung vorzugehen (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Zugleich (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 10 a zu Paragraph 296,; vergleiche auch 9 Os 16/85) war auch mit Zurückweisung der nicht angemeldeten (S 139) Berufung vorzugehen (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.