Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und '9' des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und '9' des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme seiner Täterschaft. Sie gründete das Erstgericht - primär (S 67 ff) - auf die Aussage des Zeugen Konrad C (S 15 in ON 2, 7 f, 51 ff), welcher am 11.Juli 1984 gegen 3,20 Uhr, durch ein klirrendes Geräusch aus dem Schlaf geweckt, vom Fenster seiner im dritten Stockwerk des gegenüber dem Geschäftslokal 'SCHMUCKKISTL' gelegenen Hauses Neubaugasse 48 gelegenen Wohnung aus auf der sonst menschenleeren Straße zwei Männer beobachten konnte, welche die Neubaugasse 'auf und ab gingen', dabei die Umgebung aufmerksam beobachteten, sich vor herannahenden Fahrzeugen in Hauseinfahrten zu verbergen trachteten und schließlich an die zertrümmerte Auslagenscheibe der Bijouterie herantraten, wo der mit einem grauen Hemd bekleidete Mann (B), während sein mit einem roten Pullover bekleideter Begleiter (der Angeklagte A) aufpaßte, durch die 20 x 30 cm große Öffnung in die Auslage hineingriff, aus welcher der dort ausgestellte Schmuck 'im Einkaufswert von mindestens 6.000 S' deshalb nicht (sofort) herausgenommen werden konnte, weil beim Zertrümmern der Glasscheibe (mit der eingangs erwähnten Eisenstange) eine hinter der Auslagenscheibe befindliche Plexiglasscheibe auf die ausgestellten Schmuckstücke gefallen war. Zusätzlich verwies es auf das (durch elf Vorverurteilungen) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten - der ebenso wie sein Begleiter B auf Grund der Verständigung durch Konrad C von der Polizei noch in der Nähe des Tatorts festgenommen und dorthin zurückgebracht wurde - und auf dessen angespannte finanzielle Situation zur Tatzeit. In der Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer, der darin zudem die (deliktsspezifische Sonder-)Täterschaftsform des Gesellschaftsdiebstahls nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB verkennt - bei der schon ein (bloßer) Beteiligter, also eine Person, welche selbst keinerlei Ausführungshandlungen unternimmt, trotzdem als unmittelbarer Täter iS des ersten Falls des § 12 StGB angesehen wird - formell zwar mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung des Ausspruches über seine Täterschaft in Wahrheit nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem er Verfahrensergebnisse, auf Grund derer das Schöffengericht in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhalt denkrichtig und lebensnah auf die Verübung des Einbruchsversuchs durch den Angeklagten (gemeinsam mit B) geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß die isolierte Betrachtung nicht zu derartigen Folgerungen zwinge und außerdem 'nie zwei Personen (auf Grund der Größe einer Männerfaust von ungefähr 12 cm Länge) ein Fenster mit einem Schlag mit einer 50 cm langen Eisenstange einschlagen können', weil 'zu zweit' der erforderliche Schwung fehle und mindestens 'einer von beiden eine Handverletzung davontragen müßte'.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme seiner Täterschaft. Sie gründete das Erstgericht - primär (S 67 ff) - auf die Aussage des Zeugen Konrad C (S 15 in ON 2, 7 f, 51 ff), welcher am 11.Juli 1984 gegen 3,20 Uhr, durch ein klirrendes Geräusch aus dem Schlaf geweckt, vom Fenster seiner im dritten Stockwerk des gegenüber dem Geschäftslokal 'SCHMUCKKISTL' gelegenen Hauses Neubaugasse 48 gelegenen Wohnung aus auf der sonst menschenleeren Straße zwei Männer beobachten konnte, welche die Neubaugasse 'auf und ab gingen', dabei die Umgebung aufmerksam beobachteten, sich vor herannahenden Fahrzeugen in Hauseinfahrten zu verbergen trachteten und schließlich an die zertrümmerte Auslagenscheibe der Bijouterie herantraten, wo der mit einem grauen Hemd bekleidete Mann (B), während sein mit einem roten Pullover bekleideter Begleiter (der Angeklagte A) aufpaßte, durch die 20 x 30 cm große Öffnung in die Auslage hineingriff, aus welcher der dort ausgestellte Schmuck 'im Einkaufswert von mindestens 6.000 S' deshalb nicht (sofort) herausgenommen werden konnte, weil beim Zertrümmern der Glasscheibe (mit der eingangs erwähnten Eisenstange) eine hinter der Auslagenscheibe befindliche Plexiglasscheibe auf die ausgestellten Schmuckstücke gefallen war. Zusätzlich verwies es auf das (durch elf Vorverurteilungen) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten - der ebenso wie sein Begleiter B auf Grund der Verständigung durch Konrad C von der Polizei noch in der Nähe des Tatorts festgenommen und dorthin zurückgebracht wurde - und auf dessen angespannte finanzielle Situation zur Tatzeit. In der Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer, der darin zudem die (deliktsspezifische Sonder-)Täterschaftsform des Gesellschaftsdiebstahls nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB verkennt - bei der schon ein (bloßer) Beteiligter, also eine Person, welche selbst keinerlei Ausführungshandlungen unternimmt, trotzdem als unmittelbarer Täter iS des ersten Falls des Paragraph 12, StGB angesehen wird - formell zwar mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung des Ausspruches über seine Täterschaft in Wahrheit nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem er Verfahrensergebnisse, auf Grund derer das Schöffengericht in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhalt denkrichtig und lebensnah auf die Verübung des Einbruchsversuchs durch den Angeklagten (gemeinsam mit B) geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß die isolierte Betrachtung nicht zu derartigen Folgerungen zwinge und außerdem 'nie zwei Personen (auf Grund der Größe einer Männerfaust von ungefähr 12 cm Länge) ein Fenster mit einem Schlag mit einer 50 cm langen Eisenstange einschlagen können', weil 'zu zweit' der erforderliche Schwung fehle und mindestens 'einer von beiden eine Handverletzung davontragen müßte'.
Dies gilt im wesentlichen auch für den Einwand, daß die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten unzulässig gewesen sei, weil eine Gegenüberstellung des Angeklagten und seines Begleiters B mit dem Zeugen Konrad C nie erfolgt sei, dieser in der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht wiedererkannte und außerdem erklärte, nicht zu wissen, wer die Fensterscheibe eingeschlagen habe. Denn auch insoweit läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß das Erstgericht - das diese Umstände ersichtlich ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (vgl S 68) - im Rahmen der ihm durch § 258 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnis aus den bereits dargelegten (vom Beschwerdeführer allerdings vernachlässigten) maßgeblichen Urteilsprämissen zur überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist, wobei es sich hinsichtlich der Identität der vom Zeugen am Tatort beobachteten und anschließend von der Polizei festgenommenen Personen an der von diesem Zeugen (wiederholt) geschilderten Farbe der Oberbekleidung der beiden Täter orientierte, die auch vom Angeklagten (vgl S 50) und vom Zeugen B (vgl S 55) damit übereinstimmend beschrieben wurde.Dies gilt im wesentlichen auch für den Einwand, daß die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten unzulässig gewesen sei, weil eine Gegenüberstellung des Angeklagten und seines Begleiters B mit dem Zeugen Konrad C nie erfolgt sei, dieser in der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht wiedererkannte und außerdem erklärte, nicht zu wissen, wer die Fensterscheibe eingeschlagen habe. Denn auch insoweit läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß das Erstgericht - das diese Umstände ersichtlich ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat vergleiche S 68) - im Rahmen der ihm durch Paragraph 258, Absatz 2, StPO eingeräumten Befugnis aus den bereits dargelegten (vom Beschwerdeführer allerdings vernachlässigten) maßgeblichen Urteilsprämissen zur überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist, wobei es sich hinsichtlich der Identität der vom Zeugen am Tatort beobachteten und anschließend von der Polizei festgenommenen Personen an der von diesem Zeugen (wiederholt) geschilderten Farbe der Oberbekleidung der beiden Täter orientierte, die auch vom Angeklagten vergleiche S 50) und vom Zeugen B vergleiche S 55) damit übereinstimmend beschrieben wurde.
Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe seine 'Unglaubwürdigkeit unzureichend begründet', indem er die in den Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche der eigenen Verantwortung als 'unwesentlich' bzw jene im Verhältnis zu den Angaben des abgesondert verfolgten Johann B, wonach er diesen 'erst einige Wochen' vor dem Vorfall kennengelernt habe, während B eine bereits seit 15 Jahren bestehende Bekanntschaft behauptete, als 'weder widersprüchlich noch ganz unrichtig' bezeichnete.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist aber auch die (ohne nähere Differenzierung) auf 'Z 9' - der Sache nach Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge. Sie geht zum einen nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, welches gestützt auf die Aussage des Zeugen Hans Helmut D (S 51) zur überzeugung gelangte (S 64, 69), daß (schon) der Einkaufswert der in der Auslage befindlichen Schmuckstücke mindestens 6.000 S betragen habe; zum anderen aber greift sie mit dem Vorbringen, es lasse der Umstand, daß im Schaufenster Schmuckstücke in diesem Wert vorhanden gewesen seien, noch nicht den Schluß zu, daß auch wirklich ein Schaden in dieser Höhe zugefügt hätte werden können bzw der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet gewesen sei, offenkundig auf die Ausführungen zur Mängelrüge zurück, womit sie sich abermals in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (S 64, 72) setzt und solcherart - mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen des Schöffengerichts - eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist aber auch die (ohne nähere Differenzierung) auf 'Z 9' - der Sache nach Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge. Sie geht zum einen nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, welches gestützt auf die Aussage des Zeugen Hans Helmut D (S 51) zur überzeugung gelangte (S 64, 69), daß (schon) der Einkaufswert der in der Auslage befindlichen Schmuckstücke mindestens 6.000 S betragen habe; zum anderen aber greift sie mit dem Vorbringen, es lasse der Umstand, daß im Schaufenster Schmuckstücke in diesem Wert vorhanden gewesen seien, noch nicht den Schluß zu, daß auch wirklich ein Schaden in dieser Höhe zugefügt hätte werden können bzw der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet gewesen sei, offenkundig auf die Ausführungen zur Mängelrüge zurück, womit sie sich abermals in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (S 64, 72) setzt und solcherart - mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen des Schöffengerichts - eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusasmmenhang Verfahrensmängel in bezug auf den Wert des Diebsgutes und die Möglichkeit, dieses aus der Auslage zu stehlen releviert, ist er mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung zur Erhebung einer Verfahrensrüge (Z 4) nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusasmmenhang Verfahrensmängel in bezug auf den Wert des Diebsgutes und die Möglichkeit, dieses aus der Auslage zu stehlen releviert, ist er mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung zur Erhebung einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.