Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der am 16.Juni 1939 geborene Walter Hans R*** und der am 24.Juni 1951 geborene Franz K*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig:
gewerbsmäßigen schweren; vgl. S 412) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, "28" (gemeint ersichtlich: 128) Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB, Walter Hans R*** auch nach § 127 Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannt.gewerbsmäßigen schweren; vergleiche S 412) Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, "28" (gemeint ersichtlich: 128) Absatz 2, 130, zweiter Fall StGB, Walter Hans R*** auch nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in der Zeit von Jänner 1985 bis zumindest Jänner 1986 in Wiener Neudorf in Gesellschaft des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Paul Ö*** als Beteiligte (§ 12 StGB) zu wiederholten Malen Wurst- und Fleischwaren in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert, mithin fremde bewegliche Sachen Berechtigten der Firma "Lukas K*** Südfleisch Fleisch- und Wurstwaren Gesellschaft mbH", Walter Hans R*** unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Fleischhauer geschaffen worden war, seinem Auftraggeber, nämlich dem genannten Fleisch- und Wurstwarenunternehmen, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Darnach haben sie in der Zeit von Jänner 1985 bis zumindest Jänner 1986 in Wiener Neudorf in Gesellschaft des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Paul Ö*** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu wiederholten Malen Wurst- und Fleischwaren in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert, mithin fremde bewegliche Sachen Berechtigten der Firma "Lukas K*** Südfleisch Fleisch- und Wurstwaren Gesellschaft mbH", Walter Hans R*** unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Fleischhauer geschaffen worden war, seinem Auftraggeber, nämlich dem genannten Fleisch- und Wurstwarenunternehmen, gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie - teils unter Übergehung ihrer eigenen (geständigen) Verantwortung - ins Treffen führen, das Erstgericht hätte ausgehend von ihrer Verantwortung, es habe sich um "10-15" Zugriffe gehandelt, lediglich von zehn Angriffen ausgehen dürfen, woraus sich - im Gegensatz zu den "im Privatbeteiligtenzuspruch berechneten Schadenshöhen" von 300.000 S (bei R***) bzw. von 213.000 S (bei K***) - beim Angeklagten R*** ein Gesamtwert des Diebsgutes von (82.000 S + 50.000 S =) 132.000 S und beim Angeklagten K*** von (81.400 S + 49.300 S =) 130.700 S ergebe.Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie - teils unter Übergehung ihrer eigenen (geständigen) Verantwortung - ins Treffen führen, das Erstgericht hätte ausgehend von ihrer Verantwortung, es habe sich um "10-15" Zugriffe gehandelt, lediglich von zehn Angriffen ausgehen dürfen, woraus sich - im Gegensatz zu den "im Privatbeteiligtenzuspruch berechneten Schadenshöhen" von 300.000 S (bei R***) bzw. von 213.000 S (bei K***) - beim Angeklagten R*** ein Gesamtwert des Diebsgutes von (82.000 S + 50.000 S =) 132.000 S und beim Angeklagten K*** von (81.400 S + 49.300 S =) 130.700 S ergebe.