Entscheidung 9 Os 44/81
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1981
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Xaver Wilhelm A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Oktober 1980, GZ. 1 a Vr 5579/80-33, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Böck und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Xaver Wilhelm A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Oktober 1980, GZ. 1 a römisch fünf r 5579/80-33, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Böck und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.April 1981, AZ. 2 b E Vr 436/81, auf 2 (zwei) Jahre und 3 (drei) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt wird.Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.April 1981, AZ. 2 b E römisch fünf r 436/81, auf 2 (zwei) Jahre und 3 (drei) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt wird.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Xaver Wilhelm A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt worden war, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 24.März 1981, GZ. 9 Os 44/81-5, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Xaver Wilhelm A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt worden war, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 24.März 1981, GZ. 9 Os 44/81-5, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Erstgericht verhängte über ihn gemäß § 84 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB. und den äußerst raschen Rückfall, wogegen es als mildernd die im wesentlichen wahrheitsgemäße Verantwortung des Angeklagten in Betracht zog.Das Erstgericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 39, StGB. und den äußerst raschen Rückfall, wogegen es als mildernd die im wesentlichen wahrheitsgemäße Verantwortung des Angeklagten in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist im Ergebnis begründet.
Das Schöffengericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erfaßt und auch gebührend gewürdigt. Von daher allein wäre mithin eine Strafermäßigung nicht herzuleiten. Da der Angeklagte jedoch mit (seit 7.April 1981) rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.April 1981, AZ. 2 b E Vr 436/81, auf welches angesichts des Zeitpunktes der Begehung der gegenständlichen Tat (20.Mai 1980) gemäß §§ 31, 40 StGB. Bedacht zu nehmen ist, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2Das Schöffengericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erfaßt und auch gebührend gewürdigt. Von daher allein wäre mithin eine Strafermäßigung nicht herzuleiten. Da der Angeklagte jedoch mit (seit 7.April 1981) rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.April 1981, AZ. 2 b E römisch fünf r 436/81, auf welches angesichts des Zeitpunktes der Begehung der gegenständlichen Tat (20.Mai 1980) gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. Bedacht zu nehmen ist, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2
StGB. (Tatzeitraum: Februar 1977 bis Juni 1980) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bei gemeinsamer Aburteilung der beiden Verfehlungen eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 1/2 Jahren tat- und tätergerecht erscheint, war in Stattgebung der Berufung spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00044.81.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19810428_OGH0002_0090OS00044_8100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung