Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (1.) am 3. Juli 1983 gemeinsam mit seiner hiefür gleichfalls verurteilten Ehefrau Susanne A der Stefanie B Schmucksachen und Bargeld im Gesamtwert von 8.350 S und (2.) in der Nacht zum 23. August 1983Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (1.) am 3. Juli 1983 gemeinsam mit seiner hiefür gleichfalls verurteilten Ehefrau Susanne A der Stefanie B Schmucksachen und Bargeld im Gesamtwert von 8.350 S und (2.) in der Nacht zum 23. August 1983
allein der Monika C durch Einbruch zwei Paar Skier im Wert von 3.000 S gestohlen.
Die von Rudolf A nur gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch gerichtete, nominell auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO - der Sache nach nur auf den letztangeführten Nichtigkeitsgrund - gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von Rudolf A nur gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch gerichtete, nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - der Sache nach nur auf den letztangeführten Nichtigkeitsgrund - gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Auszugehen ist davon, daß gemäß § 167 Abs 4 StGB der Täter auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs 2 genannten Voraussetzungen (Schadensgutmachung, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat und ohne - wenngleich auf Andringen des Verletzten - hiezu gezwungen zu sein) gutmacht, sofern er sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat.Auszugehen ist davon, daß gemäß Paragraph 167, Absatz 4, StGB der Täter auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen (Schadensgutmachung, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat und ohne - wenngleich auf Andringen des Verletzten - hiezu gezwungen zu sein) gutmacht, sofern er sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat.
Da nun vorliegend die Rückstellung der gestohlenen Sportgeräte durch den Altwarenhändler D, welchem sie der Angeklagte verkauft hatte, an die Mutter der Bestohlenen erfolgte, ohne daß der Beschwerdeführer etwas unternommen hätte, was als ernstliches Bemühen um die Schadensgutmachung angesehen werden könnte - derartige Aktivitäten wurden vom Angeklagten niemals und auch nicht in der Beschwerdeschrift behauptet - mangelt es an einer Grundvoraussetzung des in Frage stehenden Strafaufhebungsgrundes und kann es mithin auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer dem genannten Altwarenhändler dessen Schaden von 500 S nachträglich ersetzte oder es beim bloßen Versprechen bewenden ließ.