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Entscheidung 9 Os 44/85×

Entscheidung 9 Os 44/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os44/85

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Walter A und über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 6.Dezember 1984, GZ. 21 römisch fünf r 1251/84-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - teilweise gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 18-jährige Walter A (zu A) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB, (zu B) des Verbrechens der versuchten Aussetzung nach Paragraphen 15, 82, Absatz eins, StGB und (zu C) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB

schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.

Eine auf der Basis der Rechtsmittelausführungen vorgenommene Überprüfung des Urteils ergab nämlich, daß dieses in keinem der drei Schuldspruchspunkte Konstatierungen zur subjektiven Tatseite enthält und sich mit der Schilderung des objektiven Geschehens begnügt. Da die Verwendung der den dolus betreffenden verba legalia im Urteilsspruch die mangelnden Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen vermag vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr. 94 a zu Paragraph 270 und Nr. 8 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,), das Urteil demnach an dem (gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO

auch von Amts wegen wahrzunehmenden) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO leidet und es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den aufgezeigten fundamentalen Mangel zu sanieren, war bereits in nichtöffentlicher Beratung mit einer Kassierung des gesamten Schuldspruchs vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E05340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00044.85.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19850327_OGH0002_0090OS00044_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung