Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterörterung der Aussage des Zeugen Alois B, wonach der Kabinenschlüssel eine Stunde nach seiner um ca. 17,45 Uhr erfolgten Ankunft in der Sauna noch vorhanden gewesen sei, woraus 'im Zusammenhalt mit der gleichfalls mit Stillschweigen übergangenen Bekundung der Zeugin Erna R***', der zufolge er - der Angeklagte - die Sauna noch vor 19 Uhr verlassen habe, abzuleiten gewesen wäre, daß der Diebstahl zum Nachteil des Alois B zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als sich der Angeklagte gar nicht mehr in der Sauna aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht ferner nicht unerörtert lassen dürfen, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch schon in der Zeit vor dem August 1977 in der fraglichen Sauna Diebstähle verübt worden seien, die der Angeklagte nachweisbar nicht begangen haben könne.Eine Unvollständigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterörterung der Aussage des Zeugen Alois B, wonach der Kabinenschlüssel eine Stunde nach seiner um ca. 17,45 Uhr erfolgten Ankunft in der Sauna noch vorhanden gewesen sei, woraus 'im Zusammenhalt mit der gleichfalls mit Stillschweigen übergangenen Bekundung der Zeugin Erna R***', der zufolge er - der Angeklagte - die Sauna noch vor 19 Uhr verlassen habe, abzuleiten gewesen wäre, daß der Diebstahl zum Nachteil des Alois B zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als sich der Angeklagte gar nicht mehr in der Sauna aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht ferner nicht unerörtert lassen dürfen, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch schon in der Zeit vor dem August 1977 in der fraglichen Sauna Diebstähle verübt worden seien, die der Angeklagte nachweisbar nicht begangen haben könne.
Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, daß ein Diebstahl der festgestellten Art nur eine sehr kurze Zeitspanne erfordert und nach der Lebenserfahrung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von rund 15 Minuten zu bewerkstelligen war. Das Erstgericht war daher nicht gehalten, in bezug auf die Zeitfrage detaillierte Erörterungen im Sinne der Beschwerdeausführungen vorzunehmen, sondern konnte es sich mit der Feststellung begnügen, der Angeklagte sei gegen 17,00 Uhr des 2.August 1977 in der Sauna eingetroffen und habe diese kurz vor 19,00 Uhr dieses Tages wieder verlassen (siehe S. 167 und 169 d.A.). Daß auch schon vor dem August 1977 in dieser Sauna Diebstähle begangen worden waren, wurde vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich festgestellt (siehe S. 167 d.A.) und ist im übrigen ohne jegliche entscheidungswesentliche Relevanz.
Unbegründet ist die Mängelrüge auch insoweit, als sie dem Urteil hinsichtlich der Fakten I 2. und III unzureichende Begründung vorwirft. Denn daraus, daß sich der Angeklagte in einem Gelegenheitsverhältnis befunden hatte, daß der Zeuge B den beim Angeklagten sichergestellten Aluminium-Taschenkamm nach darauf befindlichen signifikanten Benützungsspuren als den am 2.August 1977 gestohlenen identifizierte, daß der Angeklagte - nach seinem eigenen Zugeständnis (S. 139 f.d.A.) - den weit von seinem eigenen Kästchen entfernt befindlichen Spind mit der Nummer 31Unbegründet ist die Mängelrüge auch insoweit, als sie dem Urteil hinsichtlich der Fakten römisch eins 2. und römisch drei unzureichende Begründung vorwirft. Denn daraus, daß sich der Angeklagte in einem Gelegenheitsverhältnis befunden hatte, daß der Zeuge B den beim Angeklagten sichergestellten Aluminium-Taschenkamm nach darauf befindlichen signifikanten Benützungsspuren als den am 2.August 1977 gestohlenen identifizierte, daß der Angeklagte - nach seinem eigenen Zugeständnis (S. 139 f.d.A.) - den weit von seinem eigenen Kästchen entfernt befindlichen Spind mit der Nummer 31
geöffnet hatte und er schließlich - wie den Akten 3 d e Vr 8995/73, 6 a Vr 6972/74 und 6 a Vr 156/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entnommen werden kann - schon mehrfach wegen genau gleichgearteter Diebstähle schuldig erkannt worden war, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, nicht nur den Schluß ziehen, daß der Angeklagte den Diebstahl zum Nachteil des Alois B, sondern auch den an Karl C verübt hat. Daß aus den vorhandenen Indizien auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Diese Beschwerdeausführungen stellen insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.geöffnet hatte und er schließlich - wie den Akten 3 d e römisch fünf r 8995/73, 6 a römisch fünf r 6972/74 und 6 a römisch fünf r 156/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entnommen werden kann - schon mehrfach wegen genau gleichgearteter Diebstähle schuldig erkannt worden war, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, nicht nur den Schluß ziehen, daß der Angeklagte den Diebstahl zum Nachteil des Alois B, sondern auch den an Karl C verübt hat. Daß aus den vorhandenen Indizien auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Diese Beschwerdeausführungen stellen insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Ausgehend davon, daß der Angeklagte die Kabine des Alois B und den Spind des Karl C mit den heimlich an sich genommenen Originalschlüsseln geöffnet hatte und daß diese beiden Schlüssel seither verschwunden sind, ist aber auch die weitere Urteilsannahme, er habe diese Schlüssel mitgenommen und damit (vorsätzlich) der Gewahrsame von Verfügungsberechtigten des Kurhauses Bad Ischl dauernd entzogen, durchaus schlüssig und mit keinem formellen Begründungsmangel behaftet. Das gleiche gilt von der - ebenfalls als unzureichend begründet gerügten -
Feststellung, der Angeklagte habe den Spind (Nummer 31) eines unbekannten Eigentümers mit Diebstahlsvorsatz durch Nachsperre geöffnet und es sei die Vollendung nur deshalb unterblieben, weil sich in der betreffenden Sammelkabine zufällig auch Werner D aufgehalten habe. Angesichts der beiden anderen, bis zur Vollendung gediehenen Fakten, des widerrechtlichen Ansichbringens des Spindschlüssels und der vom Erstgericht mängelfrei festgestellten, relativ großen räumlichen Distanz der beiden Sammelkabinen in denen sich das Kästchen des Angeklagten (Nummer 55 oder 56) bzw. der Spind Nr. 31 befindet (siehe die Skizze auf S. 157), können die bekämpften Urteilsannahmen im Zusammenhalt mit dem Vorleben des Angeklagten (siehe oben) keinesfalls als denkunmöglich bezeichnet werden.
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften mithin dem Ersturteil nicht an.
Soweit der Angeklagte mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a (richtig: 9 lit b) StPO im Faktum I 3. freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptet, weil er von einem Diebstahl Abstand genommen habe, obwohl ihm dessen Vollendung nach der Situation durchaus möglich gewesen wäre, setzt sich der Beschwerdeführer über die erstgerichtliche Annahme hinweg, wonach es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil sich in der Sammelkabine zufällig auch Werner D aufhielt (S. 173 d.A.), und bringt damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit der Angeklagte mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (richtig: 9 Litera b,) StPO im Faktum römisch eins 3. freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptet, weil er von einem Diebstahl Abstand genommen habe, obwohl ihm dessen Vollendung nach der Situation durchaus möglich gewesen wäre, setzt sich der Beschwerdeführer über die erstgerichtliche Annahme hinweg, wonach es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil sich in der Sammelkabine zufällig auch Werner D aufhielt (S. 173 d.A.), und bringt damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO , teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO , teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins
dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs 3 StPO mit abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag anberaumt werden.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO mit abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.