Weder einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z. 10 dieser Gesetzesstelle vermag der Beschwerdeführer aber auch hinsichtlich der die subjektive Tatseite des angefochtenen Schuldspruchs betreffenden Urteilsausführungen und Urteilsannahmen darzutun. Denn das Erstgericht weist überzeugend darauf hin, daß der Vorsatz des Angeklagten, Brigitte B (zumindest) zu mißhandeln, schon aus dem Tathergang selbst (Versetzen mehrerer Faustschläge) hervorgeht (S. 315 und 320), wogegen es sich dabei, ob der Angeklagte nach seinem als erwiesen angenommenen objektiven Verhalten den eingetretenen schweren Verletzungserfolg im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB. als fahrlässig herbeigeführt zu verantworten hat, um eine Rechtsfrage handelt (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 24 zu § 281Weder einen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 10, dieser Gesetzesstelle vermag der Beschwerdeführer aber auch hinsichtlich der die subjektive Tatseite des angefochtenen Schuldspruchs betreffenden Urteilsausführungen und Urteilsannahmen darzutun. Denn das Erstgericht weist überzeugend darauf hin, daß der Vorsatz des Angeklagten, Brigitte B (zumindest) zu mißhandeln, schon aus dem Tathergang selbst (Versetzen mehrerer Faustschläge) hervorgeht (S. 315 und 320), wogegen es sich dabei, ob der Angeklagte nach seinem als erwiesen angenommenen objektiven Verhalten den eingetretenen schweren Verletzungserfolg im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 2, 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB. als fahrlässig herbeigeführt zu verantworten hat, um eine Rechtsfrage handelt (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 24 zu Paragraph 281
StPO.), die im vorliegenden Fall richtig gelöst wurde, weil derjenige, der gegen das Gesicht eines Menschen wuchtige Faustschläge der konstatierten Art führt, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens den dadurch eingetretenen, nach den Umständen keineswegs außergewöhnlichen schweren Verletzungserfolg, nämlich den Verlust von (vier) Zähnen, jedenfalls vorherzusehen vermag, wobei sich im übrigen diese Vorhersehbarkeit keineswegs auf alle Einzelheiten des Kausalablaufes und des Erfolgseintrittes erstrecken muß (SSt. 46/67, 47/58 u.a.). Ebenso kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob der Angeklagte die mit seiner Handlungsweise verbundene Gefahr eines schweren Erfolgseintrittes tatsächlich erkannt hat. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er unter den gegebenen Umständen in der Lage gewesen wäre (auch) einen solchen Verlauf als mögliche Folge seines Verhaltens zu erkennen, woran jedoch nach Lage des Falles nicht gezweifelt werden kann.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Hingegen war die vom Angeklagten angemeldete 'Strafberufung' zurückzuweisen, weil er weder bei der Anmeldung noch später die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§ 294 Abs. 4 StPO.). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Hingegen war die vom Angeklagten angemeldete 'Strafberufung' zurückzuweisen, weil er weder bei der Anmeldung noch später die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat (Paragraph 294, Absatz 4, StPO.). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.