Dieser Freispruch wird vom Finanzamt Kitzbühel als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Den Beschwerdeausführungen zuwider haften dem angefochtenen Urteil weder Begründungs- noch Feststellungsmängel an. Daß der Angeklagte seinem Steuerberater Dr.G*** alle für die Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen relevanten Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt hat, wurde vom Erstgericht auf die Verantwortung des Angeklagten und die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen Dr.G*** gegründet und findet in diesen Verfahrensergebnissen Deckung. Soweit die Beschwerde demgegenüber eine Aktenwidrigkeit reklamiert, verkennt sie offenbar das Wesen dieses Anfechtungsgrundes; setzt dieser doch voraus, daß in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Aussage (oder einer Urkunde) etwas angeführt wird, was deren Inhalt nicht bildet (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 185 zu § 281 Z 5), wovon vorliegend aber keine Rede sein kann.Dieser Freispruch wird vom Finanzamt Kitzbühel als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Den Beschwerdeausführungen zuwider haften dem angefochtenen Urteil weder Begründungs- noch Feststellungsmängel an. Daß der Angeklagte seinem Steuerberater Dr.G*** alle für die Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen relevanten Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt hat, wurde vom Erstgericht auf die Verantwortung des Angeklagten und die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen Dr.G*** gegründet und findet in diesen Verfahrensergebnissen Deckung. Soweit die Beschwerde demgegenüber eine Aktenwidrigkeit reklamiert, verkennt sie offenbar das Wesen dieses Anfechtungsgrundes; setzt dieser doch voraus, daß in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Aussage (oder einer Urkunde) etwas angeführt wird, was deren Inhalt nicht bildet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 185 zu Paragraph 281, Ziffer 5,), wovon vorliegend aber keine Rede sein kann.
Bei der Urteilsannahme hinwieder, der Umsatzsteuerverkürzung liege offenbar eine unterschiedliche Rechtsauffassung des Angeklagten und seines Steuerberaters einerseits und des Finanzamtes andererseits zugrunde, handelt es sich um eine denkrichtige Schlußfolgerung, die das Erstgericht - beweiswürdigend - aus mängelfrei ermittelten Prämissen gezogen hat und die darum einer Anfechtung aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist. In rechtlicher Hinsicht geht das Urteil ohnedies davon aus, daß sämtliche Leistungen, über die der Angeklagte am 5.November 1984 Rechnung gelegt hat, spätestens in die Umsatzsteuervoranmeldung für November 1984 aufzunehmen gewesen wären und daß durch die Unterlassung der Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verwirklicht wurde. Indem die Rechtsrüge dies negiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Feststellungen darüber, "was der Zeuge Dr.G*** dem Angeklagten Gegenteiliges gesagt haben könnte, was ihn von dieser Meinung hätte abbringen können", waren durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert; desgleichen auch nicht Konstatierungen darüber, was der Zeuge Dr.G*** unter dem (im Umsatzsteuergesetz nicht vorkommenden) Begriff der "gedeckten Rechnung" versteht. Es wäre Sache des Vertreters des Finanzamtes gewesen, in der Hauptverhandlung diesen Ausdruck durch eine entsprechende Befragung des Zeugen klarzustellen und sodann im Rechtsmittel darzulegen, aus welchen Erwägungen die beschwerdeführende Finanzstrafbehörde diesen Umstand als relevant ansieht.Bei der Urteilsannahme hinwieder, der Umsatzsteuerverkürzung liege offenbar eine unterschiedliche Rechtsauffassung des Angeklagten und seines Steuerberaters einerseits und des Finanzamtes andererseits zugrunde, handelt es sich um eine denkrichtige Schlußfolgerung, die das Erstgericht - beweiswürdigend - aus mängelfrei ermittelten Prämissen gezogen hat und die darum einer Anfechtung aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist. In rechtlicher Hinsicht geht das Urteil ohnedies davon aus, daß sämtliche Leistungen, über die der Angeklagte am 5.November 1984 Rechnung gelegt hat, spätestens in die Umsatzsteuervoranmeldung für November 1984 aufzunehmen gewesen wären und daß durch die Unterlassung der Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG verwirklicht wurde. Indem die Rechtsrüge dies negiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Feststellungen darüber, "was der Zeuge Dr.G*** dem Angeklagten Gegenteiliges gesagt haben könnte, was ihn von dieser Meinung hätte abbringen können", waren durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert; desgleichen auch nicht Konstatierungen darüber, was der Zeuge Dr.G*** unter dem (im Umsatzsteuergesetz nicht vorkommenden) Begriff der "gedeckten Rechnung" versteht. Es wäre Sache des Vertreters des Finanzamtes gewesen, in der Hauptverhandlung diesen Ausdruck durch eine entsprechende Befragung des Zeugen klarzustellen und sodann im Rechtsmittel darzulegen, aus welchen Erwägungen die beschwerdeführende Finanzstrafbehörde diesen Umstand als relevant ansieht.
Die weiteren Beschwerdeausführungen zur Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO negieren die Feststellung der Tatrichter, wonach der Angeklagte weder seine Verpflichtung zur Abgabe richtiger und vollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verletzt noch Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich verkürzt hat, sodaß der subjektive Tatbestand des ihm angelasteten Finanzvergehens nicht erfüllt ist; sie bringen demnach den in Rede stehenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die weiteren Beschwerdeausführungen zur Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO negieren die Feststellung der Tatrichter, wonach der Angeklagte weder seine Verpflichtung zur Abgabe richtiger und vollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verletzt noch Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich verkürzt hat, sodaß der subjektive Tatbestand des ihm angelasteten Finanzvergehens nicht erfüllt ist; sie bringen demnach den in Rede stehenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.